20.04.2021

e-Health: Vergütungsrahmen für Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs) steht fest

Hintergrund

Der GKV-Spitzenverband und die Industrie haben sich Mitte April 2021 auf eine Rahmenvereinbarung für die Vergütungsbeträge Digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGAs) geeinigt: Rückwirkend zum 1. Januar 2021 erhalten Ärzte ein Honorar, wenn sie Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs) – dazu zählen etwa Apps zur Erinnerung an die Einnahme von Medikamenten oder zur Kontrolle des Blutdrucks – verordnen. Voraussetzung ist, dass die jeweilige App dauerhaft in das Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgenommen wurde.

Weiterhin gilt, dass der App-Hersteller innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Anwendung in das DiGA-Verzeichnis und solange kein Höchstbetrag besteht, den Preis für die App frei setzen kann. Danach wird der Preis durch den Vergütungsbetrag abgelöst, den Hersteller und GKV-Spitzenverband verhandeln. Basis ist auch hier der Herstellerabgabepreis, der allerdings um bestimmte Komponenten bereinigt wird. Dazu zählen z.B. optionale Dienste und Funktionen, die der Nutzer zukaufen kann, oder die Kosten für nicht erstattungsfähige Hardware.

Berücksichtigt werden sollen auch sämtliche Rabatte, die der Hersteller innerhalb von drei Monaten vor Antragstellung durchschnittlich in Deutschland gewährt hat. Nachgewiesene positive Versorgungseffekte sollen bei der Vergütung berücksichtigt werden. Hier ist mit weiter steigenden Anforderungen an den Nutzenbeleg zu rechnen. Die Vereinbarung erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteile ist möglich. Grundsätzlich möglich sind nach der Rahmenvereinbarung Preisunterschiede, z.B. für Erst- und Folgeverordnungen. In diesem Fall müssen unterschiedliche Pharmazentralnummern (PZN) eingerichtet werden.

Doch bereits jetzt mit Vorlage der Rahmenvereinbarung sind weitere Änderungen absehbar, auf die sich Hersteller vorbereiten sollten:

Aktuell gilt, dass die Vergütungsvereinbarungen ab dem 6. Monat nach Listung der Anwendung im DiGA-Verzeichnisstarten und bis zum Ende des 12. Monats abgeschlossen sein soll. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schiedsstelle innerhalb von drei Monaten. Zudem ist vorgesehen, dass mit Inkrafttreten des Digitale–Versorgung–und–Pflege–Modernisierungs–Gesetzes (DVPMG), das derzeit im Bundestag beraten wird, diese Fristen verkürzt werden: Verhandlungsbeginn bereits nach vier Monaten und Abschluss bis zum Ende des 9. Monats.

Auch Regelungen zu Höchstpreisen und Schwellenwerten stehen weiterhin aus. Dazu setzen der GKV-Spitzenverband und die 13 beteiligten Herstellerverbände die Verhandlungen fort, das Schiedsverfahren ruht insoweit. Gegebenenfalls wird aber auch hier ein Schiedsspruch erforderlich werden.

Autor/in
Cornelia Yzer

Cornelia Yzer
Of Counsel
Berlin
cornelia.yzer@luther-lawfirm.com
+49 30 52133 21148