20.04.2020

Die neue „Forschungszulage“ - Ein Leitfaden

Hintergrund

Um die Investitionen deutscher Unternehmen in Forschung und Entwicklung zu fördern, ist am 1. Januar 2020 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulG) in Kraft getreten. Die Förderung dürfte vor allem für kleine und mittlere Unternehmen interessant sein, die den Aufwand eigener Forschungsarbeit bisher scheuten oder nicht von projektbezogenen Förderprogrammen profitieren. Insbesondere Start-Ups sollten ihre Entwicklungen auf Förderfähigkeit prüfen. Die Forschungszulage wird zwar vorrangig auf die Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer angerechnet. Übersteigt die Forschungszulage jedoch die festgesetzte Steuer, wird der Differenzbetrag ausgezahlt. Damit profitieren insbesondere auch Unternehmen, die sich noch in der Verlustphase befinden.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Forschungszulage beträgt 25 % der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen. Sie ist pro Unternehmen/Unternehmensverbund auf jährlich EUR 500.000,00 und insgesamt auf EUR 15 Mio. gedeckelt. 

Was sind förderfähige Aufwendungen?

Im Rahmen der eigenbetrieblichen Forschung zählen zu den förderfähigen Aufwendungen ausschließlich Personalkosten. Welche Personalkosten erfasst sind, richtet sich nach der Organisationsform bzw. dem Organisationsgrad des Unternehmens. Gefördert werden sowohl die aufgewendeten Bruttolohnkosten, soweit sie an Arbeitnehmer gezahlt werden, die mit Forschungstätigkeiten unmittelbar betraut sind, als auch der Bruttolohn, der dem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft aufgrund eines abgeschlossenen Anstellungsvertrages gezahlt wird,  die Eigenleistungen des Einzelunternehmers sowie die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten des Gesellschafters einer Personengesellschaft.

Im Rahmen der in Auftrag gegebenen Forschung zählen 60 % des vom Auftraggeber an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts zu den förderfähigen Aufwendungen. Die in Auftrag gegebene Forschung wird jedoch nur gefördert, wenn der Auftragnehmer seinen Sitz in der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Abkommen) hat.

Welche Forschung wird gefördert?

Es werden ausschließlich solche Aufwendungen gefördert, die einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben dienen. Dies sind Vorhaben, die sich entweder der Grundlagenforschung, der industriellen oder experimentellen Forschung zuordnen lassen. Diese Kategorien sind bewusst weit gefasst. Die steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung soll gerade das Gegenmodell zu projektbezogener Innovationsförderung sein. Arbeiten, die schon auf ein bestimmtes Produkt oder ein bestimmtes Verfahren festgelegt sind und deren primäres Ziel nur noch die Erzielung der Marktreife ist, sollen jedoch von der Förderung ausgeschlossen sein.

Das Bundesministerium für Forschung und Bildung beschreibt beispielhaft fünf Voraussetzungen, bei deren kumulativen Vorliegen ein Forschungsvorhaben im Sinne des FZulG gegeben sei. Danach soll das Vorhaben auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen, also neuartig sein. Es müsse originär, also schöpferisch sein. Zudem müsse das Vorhaben einem systematischen Plan folgen und budgettierbar sein. Das Endergebnis des Vorhabens müsse ungewiss sein. Zuletzt sollten Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit bestehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird man jeweils im Einzelfall ausloten müssen.

Generell kann die Forschungszulage nur für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen wird oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt wird.

Kann die Forschungszulage neben anderen Beihilfen beantragt werden?

Die Forschungszulage wird auch Unternehmen gewährt, die schon von anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen profitieren. Allerdings soll eine Kumulierung der Fördermittel ausgeschlossen sein. Daher dürfen Aufwendungen, die schon anderweitig gefördert sind, nicht zu den förderfähigen Aufwendungen hinzugerechnet werden. 

Was müssen Unternehmen jetzt tun?

Die Auszahlung/Anrechnung der Förderung kann erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Der Antrag muss jedoch sowohl das Forschungsvorhaben, für das eine Forschungszulage beantragt wird, als auch die dafür gemachten potentiell förderfähigen Aufwendungen genau bezeichnen. Daher sollten Unternehmen ihre Forschungsprojekte schon jetzt genau definieren und die jeweils getätigten Aufwendungen sorgfältig dokumentieren und zuordnen.

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Bevor der Förderantrag bei dem zuständigen Finanzamt gestellt werden kann, ist für jedes Forschungsvorhaben gesondert eine Bescheinigung im Sinne von § 6 FZulG erforderlich. In diesem Vorverfahren wird geprüft, ob das von dem Unternehmen beschriebene Vorhaben dem Grunde nach förderfähig ist, d.h. ob das Vorhaben unter eine der Forschungskategorien fällt. Hier ist also in der richtigen Darstellung des Forschungsvorhabens besondere Sorgfalt geboten. Bislang noch unklar ist, bei welcher Stelle diese Bescheinigung eingeholt werden kann. Das Bundesministerium für Forschung und Bildung geht davon aus, dass das betreffende Ausschreibungsverfahren im „Sommer/Herbst 2020“ abgeschlossen ist und versichert, dass durch diese Verzögerung für sämtliche ab dem 1. Januar 2020 begonnen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben keine Nachteile entstehen werden. Die Bescheinigung soll sodann kostenfrei über ein Onlineformular beantragt werden können. Auch dieses steht noch nicht zur Verfügung (Stand März 2020).

Auf der zweiten Stufe ist ein Antrag beim Finanzamt erforderlich (s.o.). Dieses setzt die Förderzulage der Höhe nach fest.

Autor/in
Dr. Moritz Mentzel

Dr. Moritz Mentzel
Counsel
Berlin
moritz.mentzel@luther-lawfirm.com
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Anton Spinty

Anton Spinty
Senior Associate
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