19.01.2018

Das Ende der Limited in Deutschland?

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Hintergrund

29.03.2018

Das Ende der Limited in Deutschland?

Mit dem BREXIT droht allen Gesellschaftern britischer Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland die persönliche Haftung für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Um diesem Risiko zu entgehen, sollten die Betroffenen zeitnah reagieren.

Der BREXIT kommt. Bis zum 29. März 2019 haben die EU und die Regierung Großbritanniens Zeit, um den Ausstieg aus der Europäischen Union zu gestalten. Sonst droht der „harte“ BREXIT. Doch unabhängig davon, wie das Ergebnis der Verhandlungen aussehen wird, dürfte der BREXIT auch das Ende der Limited in Deutschland bedeuten.

Die Ausgangslage

Noch sind in Deutschland ca. 9.000 Limiteds und Limited & Co. KG registriert. Doch mit dem BREXIT wird diese Gesellschaftsform schnell an Attraktivität verlieren. Denn ohne eine gesetzliche Übergangsregelung (mit der nicht zu rechnen ist) droht der Wegfall der europäischen Niederlassungsfreiheit und damit die unmittelbare Anwendung der sog. modifizierten Sitztheorie des BGH auf alle Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland. Die Folge: Diese Limiteds werden rechtlich als Personengesellschaften behandelt und ihre Gesellschafter haften fortan persönlich und unbeschränkt für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Steuerlich bedeutet dies, dass nunmehr die Gewinne dieser Limiteds direkt den einzelnen Gesellschafter zugerechnet werden und von diesen mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden müssen.

Die Lösung

Doch noch können die Gesellschafter von Limiteds auf die anstehenden Veränderungen reagieren. Welcher Ausweg dabei der Beste ist, ist jedoch stets im Einzelfall zu entscheiden:

  • Der Asset-Deal bietet eine verhältnismäßig einfache und schnelle Lösung, eignet sich jedoch nur bei kleineren Geschäftsbetrieben mit wenigen laufenden Verträgen und einer geringen Anzahl von Wirtschaftsgütern.
  • Mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung wird das gesamte Vermögen der Limited auf eine deutsche Gesellschaft (z.B. auch eine UG) übertragen. Diese häufig gewählte Möglichkeit löst jedoch erheblichen Aufwand aus.
  • Der grenzüberschreitende Formwechsel ist faktisch eine „Umdeklarierung“ der Limited in eine deutsche Gesellschaft. Dieser Vorgang ist jedoch noch nicht gesetzlich normiert und wird insbesondere vom englischen Companies‘ House in der Praxis verwehrt.
  • Der Formwechsel in eine SE mit anschließender Sitzverlegung ist zwar gesetzlich normiert, geht jedoch mit einem erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand einher und führt zu einer beratungsintensiveren Geschäftsfortführung in der Form einer SE.
  • Durch die Liquidation der Limited wird die Haftung für deren Verbindlichkeiten nach dem BREXIT ausgeschlossen. Allerdings eignet sich dieser Schritt nur, wenn die Limited keinen laufenden Geschäftsbetrieb unterhält oder ohnehin aufgelöst werden soll.

Unabhängig davon, welcher Weg letztlich im Einzelfall wirtschaftlich, steuerlich und rechtlich am sinnvollsten ist, sollten sich Gesellschafter von Limiteds mit dieser Frage lieber heute als morgen beschäftigen. Ein Zuwarten oder gar ein Hoffen auf eine gesetzliche Übergangslösung kann am Ende zu bösen Überraschungen führen, da die Umsetzung der gewählten Lösung im Einzelfall bis zu ein Jahr oder sogar länger dauern kann.

Weiterlesen: Mentzel, Haftungsfalle Limited, IWRZ 2017, S. 248 - 253.

 Dr. Moritz Mentzel

Rechtsanwalt
Senior Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Friedrichstraße 140
10117 Berlin
Telefon +49 30 52133 24650
moritz.mentzel@luther-lawfirm.com

Autor/in
Dr. Moritz Mentzel

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Counsel
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