28.02.2020

Coronavirus in Deutschland – Zulässige Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung

Die Zahl der am neuartigen Coronavirus Infizierten steigt weltweit. Mittlerweile ist das Virus auch in Deutschland angekommen und breitet sich aus. In anderen europäischen Ländern, wie z.B. Beispiel in Italien, werden derzeit ganze Städte „abgeriegelt“. Zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten können auch in Deutschland bestimmte Maßnahmen durch die zuständigen Behörden angeordnet werden. Die Rechtsgrundlage etwaiger behördlicher Anordnungen findet sich im Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes.

Hintergrund

Zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten stehen der zuständigen Behörde verschiedene Schutzmaßnahmen zur Verfügung, die notfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden können. Sollten es die Umstände erfordern, können Grundrechte wie die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. GG), die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. S. 1 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), das Brief-, Post-, und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingeschränkt werden.

So müssen nach der Generalklausel des § 28 IfSG bestimmte Maßnahmen getroffen werden, soweit und solange es zur Verhinderung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die zuständige Behörde trifft bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Pflicht zum Tätigwerden. Ein Ermessen steht ihr nur hinsichtlich der im Einzelfall zu treffenden Maßnahme zu. Als mögliche Maßnahme kann die betroffene Person verpflichtet werden, den Ort, an dem sie sich befindet, nicht zu verlassen oder bestimmte Orte nicht zu betreten, bis notwendige Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Spezialbefugnisse sind in den §§ 29 bis 31 IfSG geregelt. Betroffene Personen können gem. § 29 IfSG einer Beobachtung unterworfen werden und müssen in diesem Zusammenhang bestimmte Untersuchungen dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamts Folge leisten. Sie sind ebenso verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamts zum Zwecke der Befragung oder Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten.  Überdies kann die Behörde nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG eine Quarantäne der betroffenen Personen anordnen. In diesem Fall sind die Betroffenen entweder in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abzusondern. Leistet der Betroffene der Anordnung nicht Folge, kann sie auch zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses durchgesetzt werden. Weiterhin besteht ebenfalls nach § 31 IfSG die Möglichkeit, ein berufliches Tätigkeitsverbot auszusprechen.

Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde nach dem IfSG, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht. In NRW, in dem jüngst ein schwerer Fall auftrat, sind für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten die örtlichen Ordnungsbehörden der Städte und Gemeinden zuständig. § 3 ZVO-IfSG.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen nach §§ 28 ff. IfSG angeordnete Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Daher kann gegen etwaige Anordnungen gerichtlich nur im Wege des Eilrechtsschutzes vorgegangen werden.

Entschädigungen sind nach dem IfSG nur in bestimmten Fällen vorgesehen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn z.B. einem Krankheitsverdächtigen oder einem Ansteckungsverdächtigen, also einer Person, bei der (noch) nicht festgestellt wurde, dass sie an der übertragbaren Krankheit tatsächlich erkrankt ist, ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird und ihm hierdurch ein Verdienstausfall entsteht. In diesem Fall hat die betroffene Person einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe ihres Netto-Arbeitsentgelts. Diese Beträge werden vom Arbeitgeber gezahlt; sie können auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet werden. Sollte das Beschäftigungsverbot länger als sechs Wochen andauern, wird die Entschädigung ab der siebten Woche in Höhe des Krankengelds gewährt. Bei einem tatsächlich Erkrankten, bei dem Arbeitsunfähigkeit besteht, greift das Entgeltfortzahlungsgesetz. Es besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung nach dem IfSG.

Autor/in
Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)

Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)
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