27.03.2026
Nach dem Bundestag hat das Bundestariftreuegesetz (BTTG) am 27. März 2026 auch den Bundesrat passiert. Mit dem Regelwerk setzt die schwarz-rote Bundesregierung ein arbeitsrechtliches Kernanliegen ihres Koalitionsvertrags um.
Wesentlicher Inhalt des Bundestariftreuegesetze ist: Wer öffentliche Aufträge des Bundes erhalten will, muss seinen Mitarbeitern bestimmte Tarifstandards gewähren – auch wenn das Unternehmen nicht tarifgebunden ist. Hierdurch sollen bestehende Wettbewerbsnachteile tarifgebundener Unternehmen beseitigt, „Lohndumping“ verhindert und Anreize für mehr Tarifbindung geschaffen werden. Das Bundeskabinett hatte im letzten Jahr einen Regierungsentwurf zum Gesetz vorgelegt (BT-Drs. 21/1941). Ende Februar stimmte der Bundestag diesem mit kleineren Änderungen zu, nun hat es auch der Bundesrat abgesegnet, sodass es in Kraft treten kann.
Im Zentrum des Gesetzes steht das sog. Tariftreueversprechen (§ 3 BTTG): Auftragnehmer, Nachunternehmer und von ihnen beauftragte Verleiher müssen den bei Bundesaufträgen eingesetzten Arbeitnehmern Tarifstandards gewähren, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales per Verordnung festgelegt werden. Zu den erfassten Arbeitsbedingungen zählen die Vergütung, bezahlter Urlaub sowie Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Pausen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BTTG). Die Festlegung durch das BMAS erfolgt auf Antrag einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung. Das Ministerium kann von einer Festlegung absehen, wenn ausnahmsweise kein öffentliches Interesse besteht. Liegen Anträge zu unterschiedlichen Tarifverträgen vor, bestimmt das BMAS den repräsentativen Tarifvertrag. Die Pflicht zur Tariftreue gilt gem. § 1 BTTG grundsätzlich erstab einem Auftragsvolumen von 50.000,00 EUR. Ausgenommen von der Pflicht zur Tariftreue sind sicherheits- und verteidigungsspezifische Aufträge.
Auftragnehmer müssen die Einhaltung des Tariftreueversprechens nachweisen, § 9 BTTG. Anstelle einer Einzelnachweisführung pro Auftrag kann ein entsprechendes Zertifikat vorgelegt werden (§ 10 BTTG). Die Einhaltung der Tariftreue soll durch eine neu einzurichtende „Prüfstelle Bundestariftreue“ bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See überwacht werden, § 8 BTTG. Verstöße können nach den §§ 11, 14 BTTG mit Vertragsstrafen, einer außerordentlichen Kündigung des Auftragsverhältnisses oder dem Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren geahndet werden. Arbeitnehmer erhalten gem. § 4 BTTG überdies einen unmittelbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber auf die Einhaltung dieser Arbeitsbedingungen. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, Arbeitnehmer und eingesetzte Leiharbeitnehmer über das Bestehen des Anspruchs in Kenntnis zu setzen.
Angesichts der niedrigen Tarifbindung in Deutschland – derzeit etwa 49 % – ist das Motiv des Gesetzgebers, die Anwendung von Tarifverträgen zu stärken, zunächst nachvollziehbar. Je mehr der Staat aber selbst die Arbeitsbedingungen im Detail vorgibt, sei es durch den Mindestlohn, allgemeinverbindliche Tarifverträge oder eben Tariftreuevorgaben, desto weniger Bereitschaft besteht generell bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sich selbst einer unmittelbaren Tarifbindung zu unterwerfen. Insofern ist eine gewisse Skepsis angebracht, was die generelle Tauglichkeit des Weges der Tariftreue anbetrifft. Hierfür sprechen auch die bisherigen Erfahrungen mit bestehenden Landestariftreuegesetzen. Dazu führt das Gesetz zu weiterem Bürokratieaufwand für Unternehmen. Die Wirtschaft fordert seit Langem einen Bürokratieabbau, das Gesetz ist das Gegenteil davon. Die vorgesehenen Vorlage- und Nachweispflichten oder der Erwerb von Zertifikaten bedeutet für Unternehmen einen spürbaren zusätzlichen Aufwand bei öffentlichen Vergaben und Konzessionen. Es besteht die Gefahr, dass das Vorhaben die Teilnahme am Vergabewettbewerb gerade unattraktiver macht. Zusätzliche Bürokratie ist ferner ein weiterer Standortnachteil für die Bundesrepublik, erst recht in der aktuellen Wirtschaftslage.
Positiv hervorzuheben ist, dass jedenfalls die Vorlage- und Dokumentationspflichten für Nachunternehmer im Vergleich zum Ampel-Entwurf aus der vorigen Legislaturperiode entfallen sind. Aufgrund des individuellen Klagerechts für Arbeitnehmer bleibt jedoch ein erhöhtes Prozessrisiko für Arbeitgeber. Rechtlich kritisch ist im Übrigen, dass das BMAS durch Rechtsverordnungen die einzuhaltenden Mindestarbeitsbedingungen festsetzen soll. Dies stellt einen Eingriff in die Tarifautonomie und die negative Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) dar. Ob dieser durch die Ziele des Gesetzes verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, wird früher oder später das BVerfG entscheiden müssen. Die neu einzurichtende Prüfstelle schafft zuletzt eine überflüssige Doppelstruktur in der Verwaltung. Sinnvoller wäre es, die Zuständigkeit etwa dem Zoll zu übertragen.
Dr. Paul Gooren, LL.M. (Chicago)
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