12.10.2018

Auf ein Neues: Zuteilungsanträge im Emissionshandel im 1. Halbjahr 2019

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11.10.2018

Auf ein Neues: Zuteilungsanträge im Emissionshandel im 1. Halbjahr 2019

Auf die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen kommt im 1. Halbjahr 2019 Arbeit zu: Die Anträge auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten im EU ETS sind vorzubereiten und zu stellen. Verbunden damit ist eine umfangreiche Datenerhebung. Diese dient auch der Aktualisierung der Benchmark-Emissionswerte für die gut 54 EU-Produktbenchmarks.

Auf europäischer Ebene ergeben sich die relevanten Fristen aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG in Verbindung mit der derzeit sich in der Beratung befindlichen EU-Verordnung über die unionsweiten Zuteilungsregeln (Free Allocation Rules – FAR). Die Mitgliedstaaten müssen der Europäischen Kommission danach bis zum 30. September 2019 ein Verzeichnis der emissionshandelspflichtigen Anlagen mit den für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten übermitteln. Ist dieses Datum fix gesetzt, gewährt Art. 5 Abs. 1 des FAR-Entwurfs den Mitgliedstaaten einen kleinen Spielraum für die Bestimmung der Frist für Zuteilungsanträge. Diese darf frühestens am 30. April 2019 und spätestens am 30. Juni 2019 ablaufen. Für die Anlagenbetreiber und Prüfstellen bedeutet dies, sich unmittelbar im Anschluß an die Emissionsberichterstattung für das Jahr 2018 um die Zuteilungsanträge kümmern zu müssen.

In Deutschland wird die genaue Abgabefrist wieder durch die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt) im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Nach § 9 Abs. 2 TEHG des sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen novellierten Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) muß dies mindestens drei Monate vor Fristablauf erfolgen.

Als relevanten Bezugszeitraum für die Ermittlung historischer Aktivitätsraten sieht Art. 25 Abs. 2 des FAR-Entwurfs i.ü. die Jahre 2014 bis 2018 vor. Es kann sich anbieten, die Datenbasis für diese Jahre frühzeitig zusammenzustellen. Hierbei werden teilweise auch neue Zuteilungselemente gebildet werden müssen, sieht Art. 10 Abs. 2 Buchstabe b) des Entwurf der FAR doch einen neuen Anlagenteil für Fernwärme vor. Auch ansonsten werden die FAR einige Neuerungen enthalten. Über Näheres wird demnächst noch zu berichten sein – die Europäische Kommission behandelt den FAR-Entwurf derzeit sehr vertraulich und fordert die konsultierten Stakeholder zur Beachtung dieser Vertraulichkeit auf. Es gibt daher aktuell jedenfalls noch keine offizielle Möglichkeit zum Download.

 

 

Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)
Rechtsanwalt
Partner
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Düsseldorf
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