09.09.2025

Der arbeitsrechtliche Rahmen beim Wehrdienst

Der arbeitsrechtliche Rahmen beim Wehrdienst

Das Bundeskabinett hat Ende August den Entwurf für ein neues Wehrdienstgesetz gebilligt. Dieses verfolgt das Ziel, den Wehrdienst attraktiver zu machen, um Menschen in Deutschland zum Wehrdienst zu ermutigen. Das Thema wird daher auch Arbeitgeber in Zukunft beschäftigen, wenn sich Beschäftigte entscheiden, Wehrdienst zu leisten. Zwar enthält das Gesetz keine grundlegenden arbeitsrechtlichen Neuerungen, bietet jedoch Gelegenheit, sich die wesentlichen Pflichten und Risiken für Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Wehrdienst von Mitarbeitern vor Augen zu führen.

I. Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Wird ein Arbeitnehmer zum Wehrdienst einberufen, ruht das Arbeitsverhältnis gemäß § 6 ArbPlSchG (Arbeitsplatzschutzgesetz) während dieser Zeit. Bei freiwilligen Wehrdienstleistenden beginnt das Ruhen mit dem tatsächlichen Dienstantritt und endet mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr, § 2 I Nr. 3, II SG (Soldatengesetz). In dieser Phase entfällt sowohl die Entgeltpflicht des Arbeitgebers als auch die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Verpflichtungen zu Sonderzahlungen, die keinen Entgeltcharakter haben, können jedoch fortbestehen. Das Arbeitsverhältnis bleibt demnach grundsätzlich während des Wehrdienstes bestehen und lebt nach dessen Beendigung zu den bisherigen Bedingungen wieder auf. Zu beachten ist, dass sich ein befristetes Arbeitsverhältnis durch den Wehrdienst nicht automatisch verlängert und unabhängig davon zum vertraglich vereinbarten Termin endet.

II. Sonderkündigungsschutz

Wehrdienstleistende genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der über den allgemeinen Schutz des KSchG hinausgeht. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitgeber nicht ordentlich kündigen (§ 2 I ArbPlSchG). Auch vor und nach dem Wehrdienst darf eine ordentliche Kündigung nicht aufgrund des Wehrdienstes veranlasst werden. Dieser darf zudem bei betriebsbedingten Kündigungen nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt grundsätzlich bestehen, unterliegt jedoch strengen Einschränkungen. Abgesehen von einer Ausnahme für Kleinbetriebe darf die Ableistung des Wehrdienstes weder vor, während noch nach dem Dienst als Kündigungsgrund herangezogen werden. Eine weitere Besonderheit gilt für die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage: Diese beginnt gem. § 2 IV ArbPlSchG erst zwei Wochen nach Ende des Wehrdienstes, wenn dem Arbeitnehmer nach Zustellung des Einberufungsbescheids oder während des Wehrdienstes eine Kündigung zugeht.

 

III. Praktische Hinweise

Der Wiedereintritt von Beschäftigten nach dem Wehrdienst stellt Arbeitgeber insbesondere vor organisatorische Herausforderungen. Sie müssen mit einer Rückkehr rechnen und gegebenenfalls Ersatzkräfte flexibel einsetzen. Eine vorausschauende Personalplanung ist daher unerlässlich, um betriebliche Abläufe nicht zu gefährden. Arbeitgeber sollten zudem sicherstellen, dass es zu keiner Benachteiligung aufgrund des Wehrdienstes kommt und die besonderen gesetzlichen Fristen im Blick behalten. Es empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung interner Prozesse im Hinblick auf mögliche Wehrdienstleistende.

 

Autor/in
Achim Braner

Achim Braner
Partner
Frankfurt a.M.
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