06.12.2018

Sanierungsgewinne sind (wieder) steuerfrei!

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06.12.2018

Sanierungsgewinne sind (wieder) steuerfrei!

Es ist vollbracht, möchte man beinahe sagen: Nach mehr als eineinhalb Jahren gibt es wieder Rechtssicherheit hinsichtlich der Besteuerung von Sanierungsgewinnen. Hierzu hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 23. November 2018 (wenn auch etwas versteckt) den Weg frei gemacht.

 


Wir erinnern uns:

Mit Beschluss vom 28. November 2016 (GrS 1/15, BStBl. II 2017,393 - veröffentlicht allerdings erst im Februar 2017) hat der Große Senat des BFH den bis dahin für Sanierungsgewinne anwendbaren „Sanierungserlass“ gekippt. Im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Verwaltung sich nicht gegen klare gesetzliche Vorgaben stellen dürfe.

Bereits Ende Februar 2017 wurde der Entwurf für einen neuen § 3a EStG vorgelegt, der die bisherige Praxis der Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen weiter ermöglichen sollte (konkret, die Freistellung von der Besteuerung solcher Gewinne, die daraus entstehen, dass Gläubiger in der Krise eines Unternehmens auf Teile ihrer Forderungen verzichten, um das Unternehmen zu retten).

Am 27. April 2017 wurde dieser Gesetzentwurf in 2. und 3. Lesung verabschiedet und am 27. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt (BGBl I, S. 2074) veröffentlicht. Damit war er allerdings noch nicht Gesetz geworden, weil der Gesetzgeber in Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehen hatte, dass die Regelungen zum Sanierungsgewinn „erst an dem Tag in Kraft [treten], an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass [sie] entweder keine staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen“.

Die EU Kommission hat im August 2018 allerdings nicht in einem förmlichen Beschluss erklärt, dass die Regelungen zum Sanierungsgewinn keine (verbotenen) Beihilfen darstellen, sondern lediglich einen „comfort letter“ an das BMF gerichtet, und darin erklärt, dass sie davon ausgehe, dass die beabsichtigten Neuregelungen keine Beihilfe darstellten.

Damit konnte die Gesetzesänderung nicht – wie ursprünglich geplant – „automatisch“ in Kraft treten, sondern es bedurfte einer weiteren Gesetzesänderung, nämlich der Aufhebung des besagten Artikel 6 Abs. 2. Hierfür hat der Bundesrat mit seiner Entscheidung von vergangenem Freitag den Weg frei gemacht.

Eine weitere Ergänzung betrifft die sogenannten „Altfälle“, also die bei Bekanntgabe des Beschlusses des BFH am 8. Februar 2017 bereits erzielten Sanierungsgewinne. Die Neuregelung des § 3a EStG soll ausweislich § 52 Abs. 4a (neu) EStG nur für Fälle gelten, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 erlassen wurden. Ursprünglich hatte das BMF hierzu verfügt, dass für diese „Altfälle“ die Regelungen aus dem Sanierungserlass weitergelten sollten. Diese Altfallregelung wurde vom BFH jedoch ebenfalls aufgehoben.

In § 52 Abs. 4a EStG wurde hierzu ergänzt, dass „auf Antrag“ die Regelung des § 3a (neu) EStG auch auf Fälle vor dem 8. Februar 2017 angewendet werden kann.

Damit herrscht für die Besteuerung von Erlösen aus dem Verzicht auf Forderungen wieder relative Rechtssicherheit. Lediglich eine kleine Unsicherheit verbleibt im Hinblick auf die EU Kommission. Theoretisch ist es denkbar wenn auch nicht sehr wahrscheinlich), dass die Kommission es „sich anders überlegt“ und die Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen doch als verbotene Beihilfe qualifiziert.

 

 

Reinhard Willemsen
Rechtsanwalt
Partner
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