05.02.2026
Immer mehr Menschen arbeiten in der Plattformökonomie, etwa im Bereich der Essensauslieferung – und das nicht selten in Gebieten, in denen die Betreiber der Dienste keine physischen Betriebe unterhalten. In drei ersten zentralen arbeitsrechtlichen Entscheidungen in diesem Jahr konstatierte das BAG nun, dass in solchen Gebieten nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden kann, wenn die jeweilige räumliche Einheit einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil bildet. Dafür notwendig ist eine eigene organisatorische Leitung oder ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit.
Die drei Verfahren entstammen demselben Sachverhalt. Die Arbeitgeberin bietet plattformbasierte Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Speisen an. Neben dem am Unternehmenssitz angesiedelten Personalbereich bestehen bundesweit sog. Hub-Cities (Hauptumschlagbasen) und sog. Remote-Cities (Liefergebiete). In den Remote-Cities werden ausschließlich Auslieferungsfahrer beschäftigt, die überwiegend mittels einer App mit der Arbeitgeberin kommunizieren. In den Hub-Cities sind darüber hinaus Mitarbeiter mit Verwaltungstätigkeiten betraut. In den Jahren 2022 und 2023 wurde in mehreren Remote-Cities jeweils ein Betriebsrat gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahlen in drei Verfahren angefochten und die Auffassung vertreten, sie seien wegen Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksam. Die jeweiligen Landesarbeitsgerichte haben die Betriebsratswahlen mit der Begründung für unwirksam erklärt, die Remote-Cities seien weder Betriebe noch selbstständige Betriebsteile i.S.d. BetrVG.
Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden der Betriebsräte hatten vor dem Siebten BAG-Senat keinen Erfolg (BAG, Beschlüsse vom 28.1.2026 – 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/26, bisher nur als Pressemitteilung). Betriebsräte würden nach § 1 BetrVG in Betrieben gewählt; unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG würden als solche auch selbstständige Betriebsteile gelten. Eine organisatorische Einheit sei ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird. Für das Vorliegen eines Betriebsteils genüge ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Diese Maßgaben würden auch gelten, wenn die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen digital mit Hilfe einer App gesteuert werden.
Danach seien die Landesarbeitsgerichte zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den einzelnen Remote-Cities nicht um betriebsratsfähige Organisationseinheiten handele. Die Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan sei hierfür nicht ausreichend. Den Remote-Cities fehle es bereits an einem Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit, die sich nicht allein durch die dort beschäftigten Auslieferungsfahrer als Interessengemeinschaft vermittelt.
Nicht zum ersten Mal stand das BAG vor der Herausforderung, moderne Arbeitsformen und Betriebsstrukturen an den Maßstäben des Betriebsverfassungsrechts zu messen, dessen Betriebsbegriff traditionell-physischer Natur ist. Dennoch kommt der Siebte Senat zu einem nachvollziehbaren und zutreffenden Ergebnis. Der Betriebsbegriff ist – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung – der wesentliche Anknüpfungspunkt für das BetrVG und viele andere Schutzgesetze, z. B. auch das KSchG. Er ist daher nicht beliebig austausch- oder modifizierbar und darauf gerichtet, die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertreter verlässlich zu ermöglichen. Dies erfordert eine klare Organisationsstruktur, die einen dauerhaften Rahmen für diese Rechtsausübung bietet und an eindeutigen Weisungsstrukturen gebunden ist. Es muss demnach ersichtlich sein, auf wen sich Mitbestimmungsrechte beziehen und gegenüber wem sie auszuüben sind – nur dann sind sie effektiv.
Paul Schreiner
Partner
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