09.12.2016

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen chinesischen „Hausarrest“ für Gewinne aus Auslandsinvestitionen

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09.12.2016

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen chinesischen „Hausarrest“ für Gewinne aus Auslandsinvestitionen

Zum Schutz seines schwächelnden Yuan greift China zu immer drastischeren Mitteln um Kapitalabflüsse ins Ausland deutlich zu erschweren. Neben einer strengeren Kontrolle der in den letzten Jahren stark gestiegenen Auslandsinvestitionen chinesischer Unternehmen sollen nun auch ausländische Investitionen genauer ins Visier genommen werden. Um den Abfluss von Kapital ins Ausland zu stoppen, hat die chinesische Devisenbehörde nun Banken angewiesen, „freie“ Auszahlungen von Dividenden und anderen Zahlungen ins Ausland auf USD 5 Millionen zu begrenzen. Darüber hinausgehende Auszahlungen unterliegen erhöhten Anforderungen. Dies hindert insbesondere ausländische Unternehmen daran, größere in China erwirtschafteten Gewinne in den Heimatstaat zurückzuführen. Mit Blick auf die Zukunft warnte die Behörde zudem vor „erhöhten Spannungen“.

Anteilseigner werden durch die Begrenzung oder Erschwerung der Dividendenauszahlungen in einem ihrer zentralen Rechte erheblich beeinträchtigt. Das Recht ausländischer Anteilseigner, Erträge aus Auslandsinvestitionen „unverzüglich“ in ihr Heimatland zurückzuführen, ist auch durch zwischenstaatliche Verträge anerkannt und geschützt. Ein solcher völkerrechtlicher Vertrag besteht beispielsweise auch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China.

Diese Investitionsschutzverträge bieten ausländischen Investoren auch Schutz und Schadensersatz bei anderweitigen staatlichen Eingriffen, wie beispielsweise der Entziehung von Konzessionen und Genehmigungen, Enteignung oder anderweitiger Vernichtung des wirtschaftlichen Nutzens Ihrer Investition, sowie etwa bei Diskriminierung. Sofern  eine  anderweitige Beilegung  des  Konflikts keinen Erfolg bringt, können Investoren diese Rechte notfalls auch auf internationaler Ebene vor einem unabhängigen Schiedsgericht durchzusetzen.

Sollten Sie von diesen oder anderen staatlichen Maßnahmen betroffen sein oder allgemein Fragen zu Ihrer Investition in China haben, helfen Ihnen die Mitglieder unserer Praxisgruppe
„Complex Disputes“ zusammen mit unseren Büro in Shanghai gern weiter.

 

Dr. Richard Happ
Partner
richard.happ@luther-lawfirm.com
Telefon +49 40 18067 12766


 

 

Tim Rauschning
Associate
tim.rauschning@luther-lawfirm.com
Telefon +49 40 18067 15999