04.03.2026
Das ArbG Offenbach beschäftigte sich in seinem Urteil vom 25.11.2025 – 1 Ca 136/25 mit der Kündigung des Chefjustiziars einer Konzernobergesellschaft. Anlass für die Kündigung war eine Whistleblower-Meldung und das anschließende Verfahren, das er nicht ordnungsgemäß bearbeitet, überwacht und aufgeklärt haben soll.
Der klagende Arbeitnehmer war seit 2012 als Chefjustiziar („General Counsel“) bei der Beklagten, einer Konzernobergesellschaft, beschäftigt. In dieser Funktion kam ihm eine übergeordnete Verantwortung für die Bereiche Recht und Compliance im gesamten Konzern zu. Im Oktober 2023 ging eine Whistleblower-Meldung ein, die auf Unregelmäßigkeiten im Produktionsprozess einer Konzerngesellschaft hinwies. Die Meldung löste eine interne Untersuchung aus, an welcher der Kläger in seiner Funktion als Chefjustiziar beteiligt war. Hierzu wurde auch eine externe Rechtsanwaltskanzlei beauftragt.
Im Mai 2025 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Sie stützte die Kündigung auf verschiedene Gründe: Unter anderem habe der Kläger den Whistleblower-Hinweis über einen längeren Zeitraum nicht ordnungsgemäß bearbeitet, die dafür vorgesehene Verfahrensordnung nicht eingehalten, durch die Einführung von schriftlichen Vorgaben für die Arbeit der Rechts- und Compliance-Abteilung eine missbrauchsfördernde Verschweige- und Risikokultur geschaffen und dadurch gegen die ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Mit seiner Klage wendete sich der Kläger gegen die Kündigung.
Das ArbG Offenbach gab der Klage hinsichtlich der außerordentlich fristlosen Kündigung statt. Im Übrigen unterlag der Kläger jedoch. Das Arbeitsverhältnis sei durch die ordentliche Kündigung zum 31.5.2026 wirksam beendet worden. Die außerordentliche Kündigung sei aufgrund der Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB in Bezug auf einen Teil der vorgetragenen Kündigungsgründe unwirksam. Für die Fristwahrung komme es auf den Zeitpunkt einer in sich abgeschlossenen Pflichtverletzung an. Wenn im Nachgang an die abgeschlossene Pflichtverletzung durch weitere Ermittlungen noch zusätzliche Pflichtverletzungen aufgedeckt würden, könnten diese nicht zu einem einheitlichen Kündigungssachverhalt zusammengezogen werden – mit der Folge, dass die Frist bis zum Abschluss der Ermittlungen gehemmt wäre. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die kündigungsberechtigten Personen der Beklagten nach der abgeschlossenen ersten Pflichtverletzung noch weitere Ermittlungen mit Aufklärungswillen betrieben hätten. Davon könne hier allerdings nicht ausgegangen werden. Im Übrigen stellte das Gericht bezüglich der außerordentlichen Kündigung fest, dass die von der Beklagten gerügte Schlechtleistung des Klägers in Form einer unzureichenden Untersuchung des Whistleblower-Sachverhalts im konkreten Fall nicht geeignet sei, einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB zu begründen. Schlechtleistungen rechtfertigten nur in Ausnahmefällen eine außerordentliche Kündigung. Dies gelte auch bei besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten.
Allerdings hielten die Offenbacher Richter die ordentliche Kündigung für wirksam. In der nicht ordnungsgemäßen Bearbeitung der Whistleblower-Meldung durch den Kläger liege eine schwerwiegende Verletzung seiner Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten. Als Chefjustiziar habe dieser sich in einer herausgehobenen Funktion befunden, in welcher er eine übergeordnete Verantwortung für die Bereiche Recht und Compliance habe. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BAG betonte das ArbG, dass besondere Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten keiner ausdrücklichen Vertragsabsprache bedürften, da diese aus dem Grundsatz der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber folgten (Verweis etwa auf BAG, Urt. v. 12.5.1958 – 2 AZR 539/56). Mangels schützenswertem Weiterbeschäftigungsinteresse infolge dieser Pflichtverletzung bestehe auch kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Die Entscheidung schneidet verschiedene praxisrelevante Themen im Bereich des Kündigungs- und Vertragsrechts an. Die Anforderungen an außerordentliche Kündigungen sind auch bei schwerwiegenden Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten durch Arbeitnehmer mit übergeordneter Funktion in sensiblen Position hoch. Insbesondere ist die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten, die nicht beliebig durch eine nachgelagerte Untersuchung des kündigungsrelevanten Sachverhalts verlängert werden kann. Dies ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber über den gesamten Ermittlungszeitraum einen anhaltenden Willen zur Sachverhaltsaufklärung hat und zeigt. Arbeitgebern ist daher zu einer frühzeitigen Prüfung von kündigungsrelevanten Sachverhalten zu raten.
Zugleich zeigt die Entscheidung, dass erhöhte Anforderungen an die Pflichten eines Arbeitnehmers in Führungspositionen gestellt werden können, auch wenn sie nicht ausdrücklich arbeitsvertraglich festgehalten worden sind. Abschließend folgt aus der Entscheidung, dass Arbeitgeber auch bei beabsichtigten Kündigungen wegen Schlechtleistung die regelmäßig erforderliche vorherige Abmahnung berücksichtigen sollten, die nur bei evident schweren Verstößen oder Unzumutbarkeit entbehrlich ist.
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