26.02.2026

Keine „Fristen-Substitution“ bei außerordentlicher Kündigung wegen vermeintlicher Schwerbehinderung – Zum Verhältnis der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB und § 174 Abs. 2 SGB IX

Mit Urteil vom 19.12.2025 – 4 Sa 56/23 hat das LAG Baden-Württemberg entschieden, dass die Zwei-Wochen-Frist für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gem. § 626 Abs. 2 BGB nicht durch die Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX „ersetzt“ wird, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt hat, aber abgelehnt wird.

Hintergrund

Mit Schreiben vom 8.3.2023 kündigte die beklagte Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin wegen eines behaupteten versuchten Prozessbetrugs in einem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren, konkret in einem Termin am 17.2.2023. Bereits Mitte 2022 hatte die Klägerin einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt, über den bei Kündigungsausspruch noch ein Widerspruchsverfahren lief. Die Beklagte beantragte daher zuvor, am 21.2.2023, die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung, die am Tag vor Kündigungsausspruch unter dem Vorbehalt erteilt wurde, dass die Schwerbehinderteneigenschaft später tatsächlich festgestellt werde. Die Klägerin hielt die Kündigung infolgedessen jedoch für unwirksam, wegen Versäumung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. 

Die Entscheidung

Das LAG Baden-Württemberg sah dies ebenso und stufte die Kündigung wegen Versäumnisses der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB als unwirksam ein. Die Frist könne auch nicht durch die Einhaltung der Frist des § 174 Abs. 2 SGB IX ersetzt werden, wenn der Arbeitnehmer nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist; gemäß der Norm muss die Zustimmung zur Kündigung innerhalb von zwei Wochen beim Integrationsamt beantragt werden. Diese Frist ersetze nicht jene nach § 626 Abs. 2 BGB. Zudem entschied das LAG, dass die bloße Mitteilung eines Antrags auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch keinen Vertrauenstatbestand begründe, der eine spätere Berufung auf § 626 Abs. 2 BGB als rechtsmissbräuchlich erscheinen ließe. Die Revision wurde zugelassen und eingereicht (Az. beim BAG: 2 AZR 6/26).

Unser Kommentar

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie die beiden hier relevanten Fristen zueinander stehen – insbesondere, wenn unklar ist, ob eine Schwerbehinderung überhaupt vorliegt. Das LAG erkennt in der Frist nach § 174 Abs. 2 SGB IX keine Substitution, also Verlängerung der Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB. Hinsichtlich des späteren Berufens auf § 626 Abs. 2 BGB ist abzuwarten, wie sich das BAG hierzu verhält: In einem älteren Urteil entschieden die Erfurter Richter genau umgekehrt, dass sich ein Arbeitnehmer nach Treu und Glauben auch dann nicht auf die Versäumung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB berufen kann, wenn er tatsächlich nicht schwerbehindert war und es deshalb der Zustimmung (heute) des Integrationsamts nicht bedurfte (BAG, Urt. v. 27.2.1987 – 7 ABR 632/85).

Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr die Risiken bei außerordentlichen Kündigungen, in deren Rahmen Fristen strikt getrennt voneinander zu prüfen sind. Arbeitgeber müssen die Frist des § 626 Abs. 2 BGB stets eigenständig und unabhängig von etwaigen SGB-IX-Fragen prüfen. Eine „Sicherheitsverlängerung“ durch das SGB IX ist nicht anzunehmen; selbst wenn ein Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt wurde, darf dies nicht dazu führen, dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB aus dem Blick gerät. Wie immer ist in diesem Kontext eine gute Dokumentation entscheidend, gerade in Bezug auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Kündigungssachverhalt; dies gilt insbesondere bei internen Ermittlungen. Bei unklarem Status ist eine Risikoabwägung vorzunehmen: Bestehen Zweifel am Schwerbehindertenstatus, sind beide Fristen zu berücksichtigen. Das Fristenmanagement bei außerordentlichen Kündigungen bleibt damit essenziell – und duldet keine dogmatischen Abkürzungen.

Autor/in
Dr. Dorothea Fleckner

Dr. Dorothea Fleckner
Associate
Hamburg
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