17.02.2026
In vielen Betrieben stehen sie zwischen März und Mai wieder an und sorgen für reichlich Fragezeichen bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern zugleich: die Betriebsratswahlen. Wie ist eine Wahlversammlung in Betrieben mit Schichtbetrieb zu terminieren? Müssen diese und die Einladungen simultan auf drei Sprachen übersetzt werden? Ist das alles nötig für die Wahl eines Wahlvorstandes vor der eigentlichen Betriebsratswahl? Diese Fragen hat das Bundesarbeitsgericht nun beantwortet.
Der Weg zu einem Betriebsrat kann sich als schwierig herausstellen: Zuerst muss nach § 17 II S.1 BetrVG ein Wahlvorstand gewählt werden. Genau das haben drei Arbeitnehmer eines bislang betriebsratslosen Unternehmens, das Nahrungsergänzungsmittel herstellt und 280 Arbeitnehmer im Zweischichtsystem beschäftigt, versucht. Diese sprechen Deutsch, Türkisch und Russisch und arbeiten von 6 bis 15 Uhr und in der zweiten Schicht ab 15 bis 23:45 Uhr. Sie haben deshalb in Einladungen an „alle im Betrieb beschäftigten“ auf Deutsch zu einer Wahlversammlung um 14 Uhr aufgerufen. Daraufhin brach jedoch das Chaos aus: Es wurden mehr Stimmzettel abgegeben, als Personen anwesend waren und es konnte nicht festgestellt werden, auf welche Wahlvorschläge wie viele Stimmen entfielen. Die Wahlversammlung wurde ohne Ergebnis abgebrochen.
Doch das Vorhaben gaben die drei Arbeitnehmer nicht auf: Beim Arbeitsgericht beantragten sie die Bestellung eines Wahlvorstandes nach § 17 IV S.1 BetrVG. Die Arbeitgeberin wollte dies wegen der fehlenden Übersetzungen der Einladungen und der Wahlversammlung verhindern. Auch seien die Leiharbeiter nicht explizit erwähnt und die Spätschicht um 14 Uhr nicht im Betrieb anwesend gewesen. Außerdem beklagt sie, dass es nicht zu einer Mitarbeiteraussprache, ob überhaupt eine Mehrheit für die Einführung eines Betriebsrates ist, kam. Weder die Erste, noch die Zweite Instanz haben ihr zugestimmt.
Das BAG stellt klar, dass es immer nur zweitrangig einen Wahlvorstand ernennt. Die Wahlversammlung geht vor! Hier fand diese aber ordnungsgemäß ohne Ergebnis statt. Wichtig bei der gesetzlich form- und fristlosen Einladung ist, dass alle Wahlberechtigten die Möglichkeit erhalten Ort, Zeit und Zweck der Versammlung zu erfahren. Es gibt keine Pflicht zur Übersetzung einer Einladung in andere Sprachen, weder aus § 75 I noch § 80 I Nr.7 BetrVG oder § 2 V WO. In letzterem wird der Wahlvorstand verpflichtet, ausländischen Arbeitnehmern die Teilnahme an den Betriebsratswahlen zu ermöglichen, doch die Aufstellung des Wahlvorstandes soll weniger strengen Regeln als die Betriebsratswahl unterliegen. Dies gilt vor allem, da Deutsch als einzige Arbeits- und Kommunikationssprache im Betrieb festgelegt wurde. Auch die Erfordernis einer Simultanübersetzung ist abzulehnen.
Die Adressierung an „Alle im Betrieb beschäftigten“ erfasse die Leiharbeiter. Auch die Terminierung zwischen den Schichten ist zulässig. Es reicht, wenn sie so gelegt wird, dass möglichst viele Arbeitnehmer teilnehmen können. Es muss auch nicht zu einer Aussprache darüber kommen, ob überhaupt eine Mehrheit der Belegschaft einen Betriebsrat haben will, da eine Minderheit der Beschäftigten eine Betriebsratswahl initiieren kann. Dies verletzt die Arbeitgeberin auch nicht in ihren Rechten aus Art. 14 I GG oder in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG.
BAG Urteil vom 24.09.2025 – 7 ABR 24/24
Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück
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