18.06.2025
Die Vertreter des Europäischen Parlaments und des Rats haben sich am 19. Juni 2025 auf Änderungen am CO2-Grenzausgleichsmechanismus geeinigt. Die beschlossenen Änderungen zum sogenannten „Omnibus I“-Vereinfachungspaket vom 26. Februar 2025 sollen die bestehenden Rechtsvorschriften in den Bereichen Nachhaltigkeit und Investitionen vereinfachen.
Mit den Änderungen des CBAM löst die Union das Versprechen zur Minderung des Verwaltungsaufwands für kleine und mittlere Unternehmen sowie „gelegentliche Importeure“ ein.
Im Mittelpunkt der Vereinfachungsbemühungen steht eine neue De-minimis-Grenze, der zufolge Einfuhren von bis zu 50 Tonnen je Importeur und Jahr nicht Unter den CO2-Grenzzoll fallen. Diese neue Grenze ersetzt den bisherigen Schwellenwert, der nur Waren von geringem Wert von der Regelung ausnimmt. Der neue Schwellenwert befreit die überwiegende Mehrheit – rund 90 Prozent – der Importeure und damit überwiegend kleine und mittlere Unternehmen sowie Privatpersonen, die nur geringe Mengen von CBAM-Waren einführen.
Die Klimaziele des CBAM bleiben unangetastet, da 99 Prozent der gesamten CO2-Emissionen in Einfuhren von Eisen, Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln weiterhin dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus unterliegen.
Ferner einigten die Vertreter des Europäischen Parlaments und des Rats sich auf Vereinfachungen bei der Zulassung der CBAM-Anmelder, Änderungen bei der Berechnung der grauen Emissionen sowie Erleichterungen bei der Verifizierungspflicht. Diesen Lockerungen stehen verstärkte Maßnahmen zur Bekämpfung von Missbrauch gegenüber.
Nun fehlt noch die Plenarzustimmung im Europäischen Parlament und im Rat. Beobachter gehen jedoch davon aus, dass die geänderte CBAM-Verordnung noch vor Beginn der Sommerpause am 26. Juli 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und drei Tage nach Veröffentlichung in Kraft treten wird.
Dr. Mathias Mailänder
Counsel
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