22.01.2019

Emissionshandel: Neue EU-Zuteilungsverordnung im Prüfverfahren Hintergründe zu den neuen Regeln am 31. Januar 2019 beim Stuttgarter Energie- und Klimadialog

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22.01.2019

Emissionshandel: Neue EU-Zuteilungsverordnung im Prüfverfahren
Hintergründe zu den neuen Regeln am 31. Januar 2019 beim Stuttgarter Energie- und Klimadialog

Die Vorbereitungen auf die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Zeit ab 2021 können beginnen: Mit der Ende letzten Jahres von der Europäischen Kommission vorgenommenen Verabschiedung der Delegierten Verordnung zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten („Free Allocation Rules“ – FAR) steht jetzt der Rahmen für das Zuteilungsverfahren. Mit der Bekanntmachung der FAR im EU-Amtsblatt und damit dem offiziellen Inkrafttreten ist allerdings nicht vor März 2019 zu rechnen. Grund hierfür ist das in Art. 23 Abs. 6 der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG vorgesehene Prüfverfahren. Das Europäische Parlament und der Rat haben jetzt zwei Monate Zeit, um die Durchführungsverordnung zu prüfen und gegebenenfalls Einwände zu erheben. Sobald die FAR in Kraft getreten sind, gelten sie unmittelbar auch in Deutschland. Eine EU-Verordnung bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht. Zum Download der bisherigen Fassung der Durchführungsordnung geht es hier.

Der von den FAR vorgesehene Zeitplan für die Erstellung der Zuteilungsanträge und der gleichzeitig ebenfalls bei der DEHSt einzureichenden Überwachungsmethodik ist knapp bemessen. Das genaue Fristende muß zwar noch durch die DEHSt festgelegt werden, europarechtlich ist aber längstens ein Zeitpunkt bis vor dem 30. Juni 2019 zulässig.

Erste Analysen der Durchführungsverordnung zeigen, daß mögliche Fallstricke wieder im Detail liegen. So scheint etwa Art. 10 Abs. 5 (j) solche Unternehmen zu bestrafen, die in ihrem Produktionsprozeß stark auf den Einsatz von Recyclingmaterial setzen: „Produkte eines Produktionsprozesses, die in denselben Produktionsprozeß zurückgeführt werden, werden zur Vermeidung von Doppelzählungen gegebenenfalls gemäß den in Anhang I aufgeführten Produktdefinitionen von den jährlichen Aktivitätsraten abgezogen.“ Die genaue Bedeutung dieser neuen Vorschrift bleibt einstweilen aber unklar, ebenso die der neu ausdrücklich in der Verordnung geregelten Hierarchie der Anlagenteile. Diese werden übrigens um ein neues Element, das Anlagenteil für Fernwärme, ergänzt. Wobei Fernwärme nach der neuen emissionshandelsrechtlichen Begriffsdefinition auch die Nahwärme umfaßt.

Eine Einführung in die neuen Regelungen und Hintergründe gibt es bei unserem kostenlosen Stuttgarter Energie- und Klimadialog am 31. Januar 2019 – es sind noch Plätze frei! Anmeldungen bitte per E-Mail an stephanie.graupe@luther-lawfirm.com. Weitere Informationen folgen dann mit der Anmeldebestätigung.

 

 

Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)
Rechtsanwalt
Partner
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Düsseldorf
Telefon +49 211 5660 18737
stefan.altenschmidt@luther-lawfirm.com