21.01.2022

Die neue TA Luft und andere Zumutungen für die Asphaltindustrie

Hintergrund

Nach einem knapp sechs Jahre dauernden Verfahren ist am 1. Dezember 2021 die verschärfte TA Luft in Kraft getreten. Diese „TA Luft 2021“ ersetzt die mittlerweile 20 Jahre alte sogenannte „TA Luft 2002“. Von den Änderungen sind auch und gerade Asphaltmischanlagen betroffen.

So legt die TA Luft 2021 besondere Anforderungen an die Neuerrichtung sowie wesentliche Änderung von Asphaltmischanlagen fest. Diese Anforderungen gelten bereits ab dem 1. Dezember 2021. Damit sind jedoch Altanlagen keinesfalls aus dem Schneider – hier ist eine Umsetzung spätestens nach Maßgabe der geltenden Sanierungsfristen erforderlich.

Die TA Luft 2021 setzt für Asphaltmischanlagen erstmals einen eigenen Emissionsgrenzwert für Formaldehyd fest. Die Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte von 15 mg/m3 (bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe) beziehungsweise von 10 mg/m3 (bei Einsatz sonstiger Brennstoffe) gilt unterschiedslos für Neuerrichtung, wesentliche Änderung sowie Altanlagen schon ab dem 1. Dezember 2021.

Zugleich räumt die TA Luft 2021 bei Asphaltmischanlagen für Maßnahmen, deren Erfüllung lediglich organisatorische Änderungen oder geringen technischen Aufwand erfordern, nur eine verkürzte Sanierungsfrist ein. Entsprechende Maßnahmen sollen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten – das heißt spätestens am 1. Dezember 2024 – abgeschlossen sein. Dies betrifft die kontinuierliche Aufzeichnung der Temperaturverläufe des erhitzten Asphaltgranulats am Paralleltrommelaustritt, der erhitzten Gesteinsmischung am Trockentrommelaustritt und des Mischguts am Mischeraustritt. Diese Aufzeichnungen sind über fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Ferner sind die Einstellung der Brenner wie auch die Funktionsfähigkeit der Filtereinrichtungen regelmäßig zu überprüfen und mindestens jährlich zu warten. Die Trommeleinbauten sind regemäßig, mindestens jährlich auf Verschleiß zu überprüfen.

Daneben erlaubt die TA Luft 2021 für bestimmte Anforderungen besondere Sanierungsfristen festzulegen. Dies betrifft bei Asphaltmischanlagen die Anforderungen an organische Emissionen aus dem Bereich des Mischerauslaufs, der Übergabestellen nach dem Mischer, der Transporteinrichtungen für das Mischgut und der Übergabestellen für die Verladesilos. Die Abgase sind zu erfassen und dem Prozess zuzuführen oder rohgasseitig in den Abgasstrom der Entstaubungsanlage einzubinden. Altanlagen sollen diese Vorgaben spätestens ab dem 1. Dezember 2029 einhalten.

Für alle restlichen Maßnahmen zur Einhaltung der in der TA Luft 2021 geforderten Anforderungen gilt für Altanlagen die allgemeine Sanierungsfrist bis spätestens zum 1. Dezember 2026.

Schwerer noch als diese Anforderungen dürfte des Bestreben einzelner Genehmigungsbehörden wiegen, den Betrieb von Asphaltmischanlagen einer kontinuierlichen Emissionsüberwachung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu unterwerfen. Dies betrifft die kontinuierliche Messung des Gesamtkohlenstoffs im Abgas an den relevanten Quellen, bei einer Gesamtkohlenstoffmenge im Massenstrom von mehr als 2,5 kg/h und Emissionen von mehr als 500 Stunden im Jahr.

Die kontinuierliche Überwachung des Gesamtkohlenstoffs soll nach der Vorstellung einzelner Genehmigungsbehörden Messung nicht lediglich Neu, sondern gleichermaßen Altanlagen treffen.

Neben den sechsstelligen Kosten je Asphaltmischanlage sprechen gewichtige tatsächliche und rechtliche Gründe gegen eine solche Verschärfung der Überwachungsregimes. Hier gilt es zu beobachten, ob eine flächendeckende Entwicklung droht.

Autor/in
Dr. Mathias Mailänder

Dr. Mathias Mailänder
Counsel
Hamburg
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