14.11.2018

Bitcoin-Handel - völlig legal oder doch strafbar?

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14.11.2018

Bitcoin-Handel - völlig legal oder doch strafbar?

Man liest es allenthalben: Wer als Kryptobörse Handel mit Bitcoins betreiben oder sein Start-up durch einen ICO (Initial Coin Offering) finanzieren will, kommt um die BaFin nicht herum. Anderenfalls drohen hohe Bußgelder oder gar Gefängnisstrafen. Ein Urteil des Kammergerichts schiebt der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) nun jedoch (teilweise) einen Riegel vor.
 


Der Handel mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen floriert trotz erheblichen Kurseinbrüchen in der Vergangenheit nach wie vor. Die Abwicklung dieses Handels über Plattformen und Börsen ruft jedoch in Deutschland regelmäßig die BaFin auf den Plan. Nach deren Ansicht ist das Betreiben entsprechender Plattformen in Deutschland erlaubnispflichtig. Zuwiderhandlungen ziehen Bußgelder und im schlimmsten Fall sogar Haft nach sich. In Berlin hat nun jedoch das Kammergericht in einem strafrechtlichen Verfahren den Betreiber einer solchen Plattform von dem Vorwurf des Verstoßes gegen § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 KWG entgegen der Rechtsauslegung der BaFin freigesprochen. Ob dies nun Rechtssicherheit und weniger Bürokratie für andere Plattformbetreiber bedeutet, darf jedoch bezweifelt werden.

 

Das Urteil

Für die Frage, ob der Betrieb einer Börse zum Handel von Bitcoins und anderen Kryptowährungen der Erlaubnis bedarf oder anderenfalls strafbar ist, kommt es darauf an, wie man Kryptowährungen rechtlich einordnet. Die BaFin hat ihre diesbezügliche Meinung bereits mehrfach kundgetan: Kryptowährungen seien Komplementärwährungen, die den sog. Rechnungseinheiten zuzuordnen seien und fielen daher unter den Begriff der Finanzinstrumente nach § 1 Abs. 11 KWG. Der An- und Verkauf solcher Finanzinstrumente im eigenen Namen und für fremde Rechnung wiederum sei nach § 1 Abs. 1 KWG ein Bankgeschäft.

Das Kammergericht ist dieser Auffassung nun mit Urteil vom 25. September 2018 (Az. 161 Ss 28/18) deutlich entgegengetreten und hat die BaFin in überraschend harten Worten in ihre Schranken verwiesen. Nach Meinung des Gerichts seien Bitcoins keine Rechnungseinheiten und somit auch keine Finanzinstrumente. Sofern die BaFin versuche, die Voraussetzungen für das Vorliegen erlaubnispflichtiger Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen auszudehnen, in dem es Bitcoins den Rechnungseinheiten zuordne, überspanne sie den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich. Die Auffassung der BaFin sei folglich nicht bindend.

BaFin und Kammergericht sind sich jedoch einig, dass Bitcoins jedenfalls kein E-Geld darstellen.

Ob im Übrigen die Rechtsauffassung des Kammergerichts überzeugt, sei dahingestellt. Insbesondere die Argumentation, dem Bitcoin fehle es „an einer allgemeinen Anerkennung und der entsprechenden vorhersehbaren Wertbeständigkeit, die ermöglicht, ihn zur allgemeinen Vergleichbarkeit verschiedener Waren oder Dienstleistungen heranzuziehen“, vermag in Anbetracht der weiten Verbreitung und der hohen Kapitalisierung von Bitcoins, sowie der globalen Verwendung als Zahlungsmittel nicht restlos zu überzeugen.

 

Die Folgen

Zwar ist zu erwarten, dass das Urteil Einfluss auf die Entscheidung anderer Gerichte in vergleichbaren strafrechtlichen Verhandlungen haben wird. Eine direkte zwingende Bindung entfaltet es aber weder für andere Gerichte, noch für die BaFin. Erfahrungsgemäß ist nicht davon auszugehen, dass die BaFin ohne ein Einschreiten des Gesetzgebers von ihrer Auffassung abrücken wird. Insofern bleibt das Risiko der Verhängung von Bußgeldern durch die BaFin, die sodann erst gerichtlich abgewehrt werden müssten.

Insofern ist das Urteil zwar eine deutliche Empfehlung an die Politik, endlich im Bereich der Kryptowährungen, Utility- und Equity-Tokens tätig zu werden und verlässliche Regularien aufzustellen. Bis dahin bleibt es jedoch bei der bisherigen „Hängepartie“ und es ist rechtlich nach wie vor jeweils im Einzelfall zu prüfen und mit der BaFin abzustimmen, ob ein erlaubnispflichtiger Tatbestand vorliegt oder nicht.

Im Übrigen spricht das Kammergericht ausdrücklich nur von Bitcoins, nimmt aber keinen Bezug auf Kryptowährungen im allgemeinen oder gar andere Tokens. Eine Übertragung der vom Kammergericht aufgestellten Grundsätze auf andere Kryptoährungen oder Tokens ist daher mit Vorsicht zu genießen.

 

Handlungsempfehlung

Es bleibt dabei: Wer gewerblich als Plattform oder Börse mit Kryptowährungen handeln will oder Utility- bzw. Equity-Tokens (z.B. im Wege eines ICO) auf den Markt bringen will, muss sich vorher mit den einschlägigen Gesetzen und der Rechtsauffassung der BaFin auseinandersetzen.

Zu hoffen bleibt (auch wenn es dafür bislang leider keine Anzeichen gibt), dass der Gesetzgeber in naher Zukunft tätig wird und für die entsprechende Regulierung des Kryptomarktes sorgt, die endlich allen Beteiligten Klarheit und Rechtssicherheit gewährt.


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Autor/in
Dr. Moritz Mentzel

Dr. Moritz Mentzel
Counsel
Berlin
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