27.09.2022

BGH zu Prüfpflichten bei Online-Bewertungsportalen

I. Einleitung

Der BGH hat in seinem aktuellen Urteil vom 09.08.2022 (Aktenzeichen VI ZR 1244/20) die Rechte von Hotels gegen anonyme Bewertungen auf Online-Reiseportalen gestärkt. Konkret hat sich der BGH mit den Nachweisanforderungen an den tatsächlichen Gästekontakt auseinandergesetzt. Demnach reicht grundsätzlich die Rüge des fehlenden Gästekontakts durch das bewertete Hotel aus, um eine Prüfpflicht des Bewertungsportals auszulösen. Der BGH trägt damit dem Umstand Rechnung, dass das bewertete Unternehmen die Angaben in der Regel nicht selbst überprüfen kann.

II. Hintergrund

Hotelbewertungen auf Reiseportalen stellen ein entscheidendes Kriterium bei der Auswahl der geeigneten Unterkunft dar. Sie geben Auskunft über die Zimmer, die Hotelanlage, den Service und die Gastronomie. Neben der Bewertung einzelner Kategorien anhand einer Punkteskala besteht die Möglichkeit einer individuell verfassten Bewertung in Textform. Zudem verschafft die Einordnung des Bewertenden in eine bestimmte Alterskategorie und Urlaubsform (z. B. Familienurlaub) einen Eindruck von den Anforderungen des Bewertenden.

III. Verfahren

Der Kläger des Verfahrens, ein Ferienpark an der Ostsee mit rund 4.000 Betten, hatte ein Reiseportal wegen negativer Bewertungen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er hat behauptet, die Bewertungen würden nicht von tatsächlichen Gästen seiner Anlage stammen und sich gleichzeitig negativ auf seine wirtschaftliche Tätigkeit auswirken. Eine negative Bewertung durch Konkurrenten sei nicht auszuschließen. Der Kläger selbst könne aufgrund der Pseudonymisierung jedenfalls nicht nachvollziehen, ob ein tatsächlicher Gästekontakt bestand.

Die Beklagte betreibt ein Reiseportal im Internet. Dort können Nutzer nach einer Registrierung mit einer E-Mail-Adresse Hotels buchen und diese bewerten. Die Bewertungen werden dann unter dem registrierten Namen des Nutzers veröffentlicht. Dabei ist es möglich, dass die Bewertungen pseudonymisiert oder anonym abgegeben werden. Bei bis zu zehn veröffentlichten Hotelbewertungen pro Monat erhalten die Nutzer Flugmeilen als Prämie. Die Beklagte hat auf Nachfrage der Klägerin jede Nachfrage bei Ihren Nutzern abgelehnt.

IV. Entscheidung

Der BGH entschied zugunsten des Klägers und kam in seinem Urteil zu folgendem Ergebnis:

  • Der Unterlassungsanspruch ist nicht über die Haftungsprivilegierung gemäß § 10 Telemediengesetz (TMG) ausgeschlossen. Die Haftungsprivilegierung gilt nämlich nicht für Unterlassungsansprüche, deren Ursprung in einer vorangegangenen Rechtsverletzung liegt.   
  • Das Reiseportal ist als mittelbarer Störer verantwortlich, indem sie durch die Verletzung ihrer Prüfpflichten zur Beeinträchtigung des Rechtsguts willentlich und adäquat kausal beigetragen hat. Eine anlasslose Pflicht zur Überprüfung jedes einzelnen Nutzerbeitrags besteht zwar nicht. Wenn das betroffene Hotel die Bewertung jedoch mit der Begründung rügt, ein tatsächlicher Gästekontakt liege nicht vor, dann entsteht regelmäßig eine anlassbezogene Prüfpflicht des Bewertungsportals. Eine über diese Rüge hinausgehende Begründung ist zudem in den Fällen erforderlich, in denen sich die Identität der bewertenden Person unmittelbar aus der Bewertung ergibt.
  • Bei der Frage nach den konkret erforderlichen Überprüfungsmaßnahmen des Portals muss berücksichtigt werden, dass solche Portale grundsätzlich rechtlich zulässig und vom Markt gewünscht sind. Der erforderliche Prüfaufwand darf deshalb den Betrieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren. 
  • Wenn der gerügten Bewertung kein Gästekontakt zugrunde liegt, führt dies zu einer Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts des bewerteten Hotels.
  • Erhält ein Portalbetreiber eine Rüge, obliegt ihm die Pflicht zur Prüfung des gerügten Beitrags innerhalb einer angemessenen Frist. Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, muss der Portalbetreiber den Beitrag löschen (sog. „notice and take down“).
  • Erfolgt nach Beanstandung durch das bewertete Hotel und Weiterleitung dieser Beanstandung durch das Reiseportal an die bewertende Person innerhalb einer angemessenen Frist keine Antwort, ist auch dann von einer berechtigten Beanstandung auszugehen. Diese hat zur Folge, dass auch in diesem Fall das Reiseportal den beanstandeten Eintrag löschen muss.
V. Ausblick

Der BGH hat sich in seinem Urteil mit den Prüfpflichten eines Portalbetreibers beschäftigt. Die dargelegten Gründe sind allgemeiner Natur. Es ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung dieser Argumentationslinie bei sämtlichen Bewertungsportalen folgt. Bewertungsportale können der anlassbezogenen Prüfpflicht zuvorkommen, indem sie bei der Eingabe der Bewertung zusätzliche Daten abfragen. Eine solche Abfrage wird jedoch regelmäßig den Klarnamen erfordern und stellt daher die Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Insofern sollte die Umstellung des Bewertungsportals datenschutzrechtlich begleitet werden. Keine Änderung ergibt sich für die Portale, die ohnehin die Möglichkeit einer Bewertung technisch davon abhängig machen, dass die bewertende Person auch tatsächlich die Unterkunft gebucht und dort übernachtet hat.

Autorin

Theresa Kramer

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