23.03.2026
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.11.2025 (IV ZR 66/25) eine für die Organhaftung in der Krise und die damit verbundene Praxis der D&O‑Versicherungen wichtige Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage nach den Voraussetzungen eines Risikoausschlusses (zugunsten des Versicherers) wegen „wissentlicher Pflichtverletzung“, wenn Geschäftsführer wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommen werden. Der BGH stellt klar, dass sich die Wissentlichkeit des Geschäftsführers auf genau die Pflichtverletzung beziehen muss, die den Haftungsanspruch trägt. Eine pauschale Zurückweisung des Versicherungsschutzes unter Verweis auf eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht lehnt der BGH ab. Für die Beratung von Organmitgliedern in der Krise und die Prozessführung in Deckungsstreitigkeiten ist die Entscheidung von erheblicher Bedeutung.
Das Urteil betrifft eine typische Konstellation im insolvenzrechtlichen D&O‑Kontext. Der Insolvenzverwalter einer GmbH nahm den alleinigen Geschäftsführer wegen unzulässiger Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife auf Grundlage von § 64 Satz 1 GmbHG a.F. in Anspruch. Im Deckungsprozess berief sich der D&O Versicherer auf den in den Versicherungsbedingungen (Nr. 6 ULLA) vorgesehenen Risikoausschluss, wonach kein Versicherungsschutz bei vorsätzlicher Schadenverursachung oder wissentlicher Pflichtverletzung bestehe. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz seien demnach „Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person. (…)“
Risikoausschlussklauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Rn. 10a).
Für den hier einschlägigen Risikoausschluss gemäß Nr. 6 ULLA konkretisiert der BGH dies dahin, dass „gerade die Pflichtverletzung“, aufgrund derer die versicherte Person auf Ersatz eines Vermögensschadens in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgt sein muss (Rn. 9). Es genügt nicht, eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) heranzuziehen, um den Versicherungsschutz für Ansprüche aus § 64 GmbHG a.F. insgesamt zu versagen. Schließlich folge aus der Insolvenzreife einer Gesellschaft nicht, dass alle danach noch geleisteten Zahlungen verboten wären (Rn. 17). Der BGH stellt damit klar, dass die Insolvenzantragspflicht und die Pflicht, nach Insolvenzreife nur noch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbare Zahlungen zu leisten, rechtlich selbständige Pflichten sind. Eine Verletzung der einen Pflicht lässt keinen Automatismus dahingehend zu, dass die andere Pflicht ebenfalls verletzt worden ist. Daraus folgt, dass jede einzelne Zahlung gesondert daraufhin zu prüfen ist, ob sie objektiv gegen das Verbot verstößt. Erst wenn feststeht, dass es sich um eine verbotene Zahlung handelt, stellt sich die Frage, ob der Geschäftsführer die Unzulässigkeit dieser konkreten Zahlung kannte und sie gleichwohl vorgenommen oder veranlasst hat.
Das Urteil klärt die Anforderungen an einen sachgerechten prozessualen Vortrag der D&O Versicherer in Bezug auf den Risikoausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung. Die D&O Versicherer tragen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusses in Bezug auf jede einzelne Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife. Dies ist eine für die Praxis deutliche und damit zugleich hilfreiche Klarstellung.
Doch langwierige Deckungsprozesse unter anderem über die Auslegung von Risikoausschlussklauseln in Versicherungsverträgen (unter Verweis auf vermeintlich wissentliche Pflichtverletzungen) werden damit voraussichtlich nicht vermieden. Schließlich ist das Urteil zu § 64 GmbHG a.F. ergangen und damit „nur“ zu der Vorgängernorm von § 15 b InsO. Daher stellt sich noch die bis dato ungeklärte Frage, ob der BGH in Bezug auf § 15 b InsO vergleichbar entscheiden würde.
§ 15 b Abs. 3 InsO regelt (anders als § 64 GmbHG a.F.), dass Zahlungen, die erst nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist geleistet werden, „in der Regel nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind“.
Gemäß § 15 a Abs. 1 S. 2 InsO ist der Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Bei der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft oder ihrer Überschuldung handelt es sich um Insolvenzgründe, die in der Praxis die sog. Insolvenzreife einer Gesellschaft markieren.
Für D&O Versicherer wird daher noch die Frage zu klären sein, ob aus dem gesetzlich angeordneten regelmäßigen Ausscheiden einer haftungsrechtlichen Privilegierung nach Versäumung der Frist zur Insolvenzantragstellung auf eine wissentliche Pflichtverletzung des Geschäftsführers geschlossen werden kann.
Für Insolvenzverwaltungen dürfte der ohnehin schon schmale Grat bei der Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegenüber Geschäftsführern einer Gesellschaft gemäß § 15 b InsO im Haftungs- und Deckungsprozess noch schmaler werden. In der Praxis wird – mit Blick auf die praktische Umsetzbarkeit der Geltendmachung der Sonderaktiva zur Insolvenzmasse – regelmäßig einheitlich auf den frühestmöglichen beweisbaren Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife abgestellt. Doch in bestimmten Fallkonstellationen – abhängig von der konkreten Höhe der Zahlungen nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist – könnte sich das nachteilig in einem Deckungsprozess gegen den D&O Versicherer auswirken.
Christiane Kühn, LL.M. (Hong Kong)
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