18.06.2025

BAG zur Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrags eines Betriebsratsmitglieds

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigte sich in seinem Urteil vom 18. Juni 2025 (Az. 7 AZR 50/24) mit der Frage der Wirksamkeit einer Befristung und hilfsweise mit der Verpflichtung auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds nach Ablauf der vertraglichen Befristung aufgrund des Benachteiligungsverbots aus § 78 BetrVG.

Hintergrund

Der Kläger war bei der Beklagten auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG tätig, bevor er vor Ablauf der Befristung in den erstmals gebildeten Betriebsrat gewählt wurde. Der Kläger suchte mit seiner Befristungskontrollklage gerichtlich die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung oder hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten, ihm ein Angebot für einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu unterbreiten. Zur Begründung trug er vor, dass die fehlende Entfristung in seiner Betriebsratstätigkeit und seiner Zugehörigkeit zur Gewerkschaftsliste begründet sei. Zudem vertrat der Kläger die Auffassung, die Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG auf Betriebsratsmitglieder verstoße gegen Europarecht und müsse teleologisch reduziert werden. Die Beklagte behauptete demgegenüber, mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers unzufrieden gewesen zu sein und daher das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen. 

Die Vorinstanzen folgten der Argumentation des Klägers nicht. Auch das BAG hat die hiergegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen.

Laut des BAG sei § 14 Abs. 2 TzBfG uneingeschränkt auf Betriebsratsmitglieder anwendbar und eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift nicht erforderlich. Eine solche Reduktion würde zu einer unzulässigen Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern führen, da die Wahl in den Betriebsrat nicht automatisch die Entfristung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben dürfe.

Das Gericht entschied zudem, dass der Kläger keinen Anspruch auf den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags aufgrund einer Benachteiligung nach § 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB ableiten könne. Der Kläger habe nicht in ausreichendem Maße darlegen können, dass seine Betriebsratstätigkeit tatsächlich der Grund für die verweigerte Entfristung war. Insbesondere hätte der Kläger namentlich diejenigen Betriebsratsmitglieder benennen müssen, die aufgrund ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit von einem Arbeitsplatzverlust betroffen gewesen seien.

Fazit 

Das BAG bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, dass eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 14 Abs.2 TzBfG im Hinblick auf Betriebsratsmitglieder nicht notwendig ist und sich ein Streit über eine unzulässige Benachteiligung bei Ablehnung eines Folgevertrags nach einem abgestuften System der Darlegungs-, Einlassung- und Beweislast beurteilt (BAG, Urt. v. 25.06.2014 - 7 AZR 847/12; BAG, Urt. v. 05.12.2012 - 7 AZR 698/11).

Autor/in
Charlotte Elsner

Charlotte Elsner
Associate
Düsseldorf
charlotte.elsner@luther-lawfirm.com
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Barbara Enderle, LL.M. (Amsterdam)

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