07.02.2017

Artenschutz und Öffentlichkeitsbeteiligung

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Hintergrund

28.02.2017

Artenschutz und Öffentlichkeitsbeteiligung

Das Bundesverwaltungsgericht wird am 8. März 2017 (BVerwG 4 CN 1.16) über die Frage entscheiden, ob die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu wiederholen ist, wenn im Planungsgebiet nach der ersten Auslegung besonders geschützte Arten entdeckt werden.

Hintergrund: Der Artenschutz im BNatSchG

Das deutsche Artenschutzrecht differenziert zwischen allgemeinem und besonderem Artenschutz. Allgemein werden alle wild lebenden Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensstätten geschützt (§ 39 BNatSchG). Weitergehenden Schutz genießen besonders geschützte Arten (§ 44 BNatSchG). Für sie gelten umfassende Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Diese Tiere dürfen weder gefangen, verletzt noch getötet werden. Auch dürfen ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht beschädigt werden. Streng geschützte Arten – ein Teil der besonders geschützten Arten – dürfen nicht einmal gestört werden. Diese Schutzpflichten und die besonders geschützten Arten ergeben sich aus europäischen Richtlinien (FFH-RL und Vogelschutz-RL).

Interessenausgleich durch CEF-Maßnahmen

Einen Ausgleich zwischen dem Artenschutz und der Umsetzung von Vorhaben ermöglichen sogenannte CEF-Maßnahmen (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG). Mit diesen „Measures to ensure the continued ecological functionality“ – auch „vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen“ genannt – wird gewährleistet, dass die von der Planung betroffenen Habitatstrukturen in gleicher Qualität und Größe erhalten bleiben. Regelmäßig müssen dafür im räumlichen Zusammenhang Ausgleichsbiotope geschaffen und Tiere umgesiedelt werden.

CEF-Maßnahmen in der Bauleitplanung und Öffentlichkeitsbeteiligung

Im Rahmen der Bauleitplanung sind die CEF-Maßnahmen im Umweltbericht darzustellen und mit dem Entwurf des Bebauungsplans öffentlich auszulegen. Kritisch wird es, wenn nach der Öffentlichkeitsbeteiligung im Plangebiet eine besonders geschützte Art entdeckt wird, die eine CEF-Maßnahme erforderlich macht. Dann fragt sich, ob die Öffentlichkeitsbeteiligung wiederholt werden muss. Dies ist in der Rechtsprechung der Obergerichte umstritten. Das OVG Nordrhein-Westfalen bejaht dies wegen der Anstoßfunktion der Öffentlichkeitsbeteiligung. Das OVG Rheinland-Pfalz lehnt dagegen eine erneute Auslegungspflicht ab. Diese bestehe nur, wenn der Entwurf des Bebauungsplans selbst geändert werde. Allein die Änderung des Umweltberichts als Teil der Planbegründung genüge nicht. Nach Ansicht des VGH München ist eine erneute Auslegung stets erforderlich, da CEF-Maßnahmen im Bebauungsplanentwurf selbst festzusetzen und nicht nur im Umweltbericht zu erwähnen seien. Das letzte Wort hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht.

Beherrschung des Problems in der Praxis

Um die Gefahr nachträglich notwendiger CEF-Maßnahmen zu minimieren, ist eine gründliche Bestandsaufnahme im Vorfeld von großer Bedeutung. Es muss eine ausreichende Ermittlung der vorhandenen Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume erfolgen, wobei die Erkundungstiefe artenschutzrechtlicher Gutachten vom Einzelfall abhängig ist. Die Ergebnisse müssen der Behörde eine Überprüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ermöglichen. Die Gültigkeitsdauer solcher Gutachten ist einzelfallabhängig. Sie beträgt in der Regel jedoch 5 Jahre.

Zitat: "Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei nachträglich notwendigen CEF-Maßnahmen?

 

Dr. Stefan Kobes
Partner
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