06.12.2019

Anpassung der ZPO an den Wandel der Gesellschaft?

Nachdem das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) im Juni dieses Jahres den Referentenentwurf eines Gesetzes „zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften“ vorgelegt hatte, hat der Deutsche Bundestag das Gesetz nun am 14.11.2019 (Drucksache 601/19) verabschiedet. Ziel der Gesetzesänderungen soll es sein, den Wandel der Lebensverhältnisse und die Komplexität der Rechtsbeziehungen im Rahmen der Ziviljustiz zu berücksichtigen. So beinhaltet das Gesetz neben der Festsetzung einer Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde auch Vorschriften zum Ausbau der Spezialisierung bei den Land- und Oberlandesgerichten sowie eine Ergänzung der Regelungen zum Ablehnungsgesuch gegen Richter.

Hintergrund

Feste Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden

Die seit 2002 fortdauernd befristete Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden wird durch eine nunmehr dauerhaft geregelte feste Wertgrenze in § 544 ZPO ersetzt. Diese liegt nach der noch aktuellen Übergangsregelung (bis zum 31. Dezember 2019) bei 20.000,00 EUR.

Die dauerhafte Festlegung, die so schon im Referentenentwurf des BMJV vom 6. Juni 2019 enthalten war, war zuletzt durch den Deutschen Anwaltsverein (DAV) kritisiert worden: Die jährliche übergangsweise Festlegung der Wertgrenze führe dazu, dass deren Erforderlichkeit laufend überprüft werde und nur solange aufrechterhalten bleibe, wie dies vor dem Hintergrund der Belastungssituation des BGH tatsächlich erforderlich sei. Eine dauerhafte Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde führe zu einer aus Sicht des DAV nicht gerechtfertigten Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Parteien. Darüber hinaus sei sie mit dem Risiko einer zunehmend uneinheitlichen Rechtsprechung auf Ebene der Instanzgerichte verbunden.

Die Bundesrechtsanwaltskammer dagegen hatte in Ihrer Stellungnahme die Einführung der festen Wertgrenze innerhalb der Zivilprozessordnung begrüßt: Es habe sich gezeigt, dass die Wertgrenze auf Dauer unverzichtbar sei. Dem hatte sich die Bundesregierung mit ihrem Gesetzesentwurf angeschlossen, um eine dauerhafte Entlastung des BGH zu erreichen.

 

Ausbau der fachlichen Spezialisierung der Zivilgerichte

Einen weiteren Schwerpunkt des Gesetzes stellt der Ausbau der fachlichen Spezialisierung der Gerichte in Zivilsachen dar, der sich allerdings in gewohnter Weise auf die Spezialisierung an Land- und Oberlandesgerichten bezieht und Amtsgerichte diesbezüglich weiterhin nicht bedenkt.

So wird der Katalog der obligatorischen Spezialspruchkörper bei den Land- und Oberlandesgerichten um die Rechtsmaterien betreffend Pressesachen, Erbrecht, insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden sowie Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz erweitert, was dem allgemeinen Wunsch nach höherer Spezialisierung in komplexen und wichtigen Rechtsgebieten entspricht.

Auffallend ist, dass das Gesetz die noch im Referentenentwurf vorgesehene Bildung von Zivilkammern bzw. -senaten für Kommunikations- und Informationstechnologie nicht beinhaltet.

Die Landesregierungen sind jedoch gemäß §§ 72a, 119a GVG ermächtigt, Kammern oder Senate für weitere Sachgebiete einzurichten. Die Möglichkeit, auch eine informationstechnische Spezialisierung an den Gerichten zu fördern, bleibt damit neben der Möglichkeit erhalten, weitere sinnvolle Spezialisierungen einzuführen.

 

Voraussetzung der Unverzüglichkeit bei Ablehnungsgesuchen

Die Effizienz in Zivilverfahren soll zudem durch Bekämpfung von taktischer Verfahrensverzögerung gesteigert werden: So wird § 44 Abs. 4 ZPO dahingehend angepasst, dass Ablehnungsgesuche gegen Richter nach Einlassung in eine Verhandlung oder Antragsstellung nunmehr unverzüglich geltend zu machen sind. Hierdurch soll vermieden werden, dass Ablehnungsgesuche erst dann gestellt werden, wenn die betreffende Partei aufgrund einer für sie ungünstigen Entwicklung des Verfahrens aus taktischen Gründen eine Verzögerung des Verfahrens erreichen will. Das Ablehnungsgesuch muss nunmehr also „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgen und begrenzt damit die Möglichkeit, ein Verfahren durch ein Ablehnungsgesuch taktisch zu verschleppen.

 

Anpassung an den Wandel der Lebensverhältnisse – die großen Neuerungen bleiben aus

Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend hiervon sollen die Änderungen zum Ausbau der Spezialisierung der Gerichte im Rahmen des Gerichtsverfassungsgesetzes erst zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Insgesamt beinhaltet das Gesetz einige begrüßenswerte Änderungen. Insbesondere die Spezialisierung der Landgerichte und die weite Kompetenz der Länder, die Spezialisierung auch selbst voranzutreiben, sind sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung und könnten auf längere Sicht zur Attraktivität der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland beitragen.

Ob die vorgesehenen Änderungen tatsächlich dem aktuellen Wandel der Gesellschaft Rechnung tragen, lässt sich durchaus kritisch betrachten. Denn im Mittelpunkt der sich wandelnden Lebensverhältnisse steht doch in den letzten Jahren vor allem die Digitalisierung. Dass der Gesetzesentwurf von vornherein keinerlei Vorgaben zu der Digitalisierung der Justiz enthielt, ist ein Kritikpunkt, der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bereits mehrfach betont wurde. Wenn man mit der Reform der Zivilprozessordnung dem Wandel der Lebensverhältnisse, der Komplexität der Rechtsbeziehungen und den veränderten Erwartungen an die Justiz Rechnung tragen will, so wird auf Dauer das Thema der Digitalisierung nicht außen vor bleiben können.

Dr. Stephan Bausch, D.U.

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Laura Strosing

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