24.03.2026
Das Hessische LAG hat mit Beschluss vom 4.11.2025 – 16 TaBVGa 118/25 entschieden, dass eine Betriebsratswahl abgebrochen werden kann, wenn es der Wahlvorstand unterlässt, nach einer vorangegangenen einstweiligen Verfügung auf Zulassung einer Vorschlagsliste diese zur Wahl zuzulassen und innerhalb der Frist nach § 10 Abs. 2 WO bekanntzumachen.
Vom 4. bis 8.11.2025 sollte in dem Gemeinschaftsbetrieb der beteiligten Arbeitgeber eine Betriebsratswahl stattfinden. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Zulassung einer Vorschlagsliste hatte das Hessische LAG dem Wahlvorstand mit Beschluss vom 27.10.2025 um 16:07 Uhr aufgegeben, einen eingereichten Wahlvorschlag mit dem Kennwort „B“ für die Wahl zuzulassen und spätestens bis Mitternacht desselben Tages in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekanntzumachen. Im Anhörungstermin vor dem LAG waren fünf der neun Wahlvorstandsmitglieder anwesend.
Eine Sitzung des Wahlvorstandes fand gleichwohl erst um 21:00 Uhr statt. Darin wurde kein Beschluss über die Zulassung der Liste „B“ gefasst, weil einige Mitglieder abwesend waren. Die Vorschlagsliste wurde dementsprechend auch nicht an den vorgesehenen Orten bekannt gemacht. Mehrere wahlberechtigte Arbeitnehmer und eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beantragten daraufhin den Abbruch der Wahl. Das ArbG gab dem Antrag statt.
Die hiergegen durch den Wahlvorstand und die Arbeitgeber eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Hessische LAG entschied, dass die Betriebsratswahl zu Recht abgebrochen worden sei. Vorrangig sei zwar stets die Korrektur eines Wahlfehlers. Diese sei aber nicht mehr möglich, wenn – wie hier – zum Zeitpunkt der Entscheidung die Frist nach § 10 Abs. 2 WO nicht mehr eingehalten werden kann. Die Vorschrift regele, dass der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe in gleicher Weise bekanntzumachen hat wie das Wahlausschreiben. Das LAG kam zu dem Schluss, dass die Wochenfrist vorliegend am 27.10.2025 um 24:00 Uhr abgelaufen sei, was auch die Entscheidung des Gerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren reflektierte. Diese Frist habe der Wahlvorstand nicht eingehalten, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Der Abbruch der Wahl sei daher gerechtfertigt.
Das LAG stellte insbesondere darauf ab, dass der Wahlvorstand mit fünf im Anhörungstermin anwesenden Mitgliedern beschlussfähig gewesen sei. Nach dem Termin hätte somit ein Beschluss über die Zulassung der Liste „B“ gefasst und bekannt gemacht werden können. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass es nahegelegen hätte, bereits im Vorfeld des Anhörungstermins eine Sitzung noch für denselben Tag anzuberaumen, um auf die an diesem Tag verkündete Entscheidung reagieren zu können. Auch so habe am Verkündungstag mit knapp acht Stunden (von 16:07 Uhr bis 24:00 Uhr) aber noch ausreichend Zeit bestanden, um die Sitzung anzuberaumen, die Wahlvorstandsmitglieder zu laden, einen Beschluss zu fassen und die Vorschlagsliste bekanntzumachen. Ferner sei eine Videokonferenz gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 WO möglich gewesen, da es einer Prüfung der Vorschlagsliste nicht mehr bedurfte – diese habe das Gericht bereits vorgenommen.
Im Zusammenhang mit den aktuellen Betriebsratswahlen zeigt die vorliegende Entscheidung deutlich, dass aufgrund der durch das BetrVG und die WO vorgegebenen Fristen mitunter sehr schnelles Handeln erforderlich ist. Gerade im einstweiligen Verfügungsverfahren wird naturgemäß eine schnelle Reaktion vorausgesetzt. Arbeitgeber sollten mithin nicht nur grundsätzlich darauf achten, dass die gesetzlich festgelegten Fristen im Rahmen einer Betriebsratswahl eingehalten werden, sondern gerade dann, wenn es hierüber bereits eine Auseinandersetzung gab.
Amelie Räpple, LL.M. (Berkeley)
Associate
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