08.12.2020

Rechtzeitig für die Krise: Die Singapore Convention als Chance für Mediation in Zeiten von Covid19

Autoren: Stephanie Quaß, Dr. Stephan Bausch, Laura Peters

Streitbeilegung in der Krise

Der internationale Handel bleibt von den Folgen der aktuellen Pandemie nicht verschont. Abseits der gesundheitlichen Risiken durch das Coronavirus für den Menschen kranken zur Zeit auch zahlreiche Handelsbeziehungen und Lieferketten. Verträge kommen nicht zustande, Zahlungen werden ausgesetzt. Dies bedeutet eine Vielzahl an Rechtsstreitigkeiten, welche durch die staatlichen Gerichte kaum zu stemmen sein werden. Auch die Schiedsgerichtsbarkeit, welche die staatliche Gerichtsbarkeit schon vor einer Weile als Streitbeilegungsmethode der Wahl im internationalen Handelsrecht abgelöst hat, könnte an ihre Grenzen stoßen.

Die Mediation als Alternative zu Gerichts- und Schiedsverfahren existiert schon lange, allerdings mit einem Haken: Eine Einigung durch Mediation unterlag bisher keinem einheitlichen, internationalen Anerkennungs- und Vollstreckungsregime. Es existierte lediglich eine EU-Richtlinie zur Vollstreckung von Mediationsentscheidungen (Richtlinie 2008/52/EG), diese betraf jedoch nur Entscheidungen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten. Während Urteile staatlicher Gerichte nach der Hague Convention und Schiedssprüche nach der New York Convention vollstreckt werden konnten, blieb den Parteien einer Mediation daher regelmäßig nur das Vertrauen auf die freiwillige Umsetzung einer Einigung – oder aber die Herbeiführung der Vollstreckung nach einem langen, ressourcenbindenden Rechtsstreit vor den staatlichen Gerichten.

Diese Zeiten sollen nun vorbei sein. Im Anschluss an die Blogbeiträge vom 26. Juni 2018 (Dr. Stephan Bausch und Dr. Simon Heetkamp), vom 6. September 2019 (Dr. Richard Happ und Leonie Lentner) und den Beitrag im Dispute Resolution Magazin vom 27. März 2019 von Dr. Stephan Bausch und Dr. Simon Heetkamp, wollen wir Ihnen hier einen Überblick über die Entwicklungen zur kürzlich in Kraft getretenen Singapore Convention geben, durch welche die internationale Vollstreckung von Mediationsergebnissen erleichtert wird.

Das Übereinkommen der United Nations Convention on International Trade Law (UNCITRAL)

Nach einigen Jahren der Vorbereitung ist am 12. September 2020 die United Nations Convention on International Settlement Agreements Resulting from Mediation, besser bekannt als Singapore Convention – nach dem Ort ihrer Unterzeichnung – in Kraft getreten. Bei der feierlichen Unterzeichnung am 7. August 2019 leisteten alleine 46 Staatsvertreter ihre Unterschrift, inzwischen sind es 53. Hiervon haben sechs Staaten das Übereinkommen bereits ratifiziert, weitere folgen. Unter den Unterzeichnenden sind wirtschaftliche Schwergewichte wie die USA, China und Indien. Man könnte dem UNCITRAL-Projekt damit einen perfekten Start attestieren, selten gab es in der internationalen Staatengemeinschaft eine so umfassende Einigkeit. Einzig die EU gibt sich noch zögerlich, da die eigene Kompetenz zur Unterzeichnung noch ungeklärt sei. Die Unterzeichnung der EU oder aber ihrer einzelnen Mitgliedsstaaten ist jedoch nur noch eine Frage der Zeit.

Die Idee, auch die Mediation mit einem internationalen Vollstreckungsmechanismus auszustatten, bestand schon lange. Vorbild war stets die New York Convention, das Vorzeigeprojekt der Vereinten Nationen. Mit ihr verpflichteten sich die unterzeichnenden Staaten, Schiedssprüche anderer Nationen als solche anzuerkennen und zu vollstrecken. Seit 1958 wurde sie von überwältigenden 164 Staaten unterzeichnet und verhalf der Schiedsgerichtsbarkeit ganz maßgeblich zu der Anerkennung, welches sie heute in der internationalen Streitbeilegung genießt.

Mediation war eigentlich schon immer der schnellere, kostengünstigere und mit Blick auf laufende Geschäftsbeziehungen oft nachhaltigere Mechanismus. Die Aussicht einer ungewissen grenzüberschreitenden Durchsetzbarkeit ließ jedoch viele Handelspartner vor ihrer Nutzung zurückschrecken, wie zuletzt das von der SIDRA (Singapore International Dispute Resolution Academy) durchgeführte International Dispute Resolution Survey 2020 bestätigte.

Dies wird sich mit der Singapore Convention ändern. Den Vorschlag zu dem Übereinkommen machte die US-amerikanische Regierung im Juni 2014, am 20. Dezember 2018 erfolgte die Verabschiedung des Entwurfs als Resolution durch die UN-Generalversammlung. Was nun in Kraft trat, ist ein schlankes, die New York Convention geistig klar zitierendes Regelwerk.

Die wichtigsten Elemente der Singapore Convention

Das Übereinkommen verpflichtet die Unterzeichnenden, die Ergebnisse konsensualer Streitbeilegungsmechanismen unter Einbeziehung eines Dritten anzuerkennen und zu vollstrecken (Art. 2 Abs. 3). Ausgenommen sind davon lediglich Ergebnisse von Güterichterverfahren, Prozessvergleiche oder ohnehin schon als Urteile oder Schiedssprüche vollstreckbare Mediationsergebnisse. Erfasst werden weiterhin nur internationale handelsrechtliche Streitigkeiten unter dem expliziten Ausschluss des Familien-, Erb- und Arbeitsrechts. 

Um ein Ergebnis anerkennen und vollstrecken zu lassen, müssen die Parteien eine schriftliche, unterzeichnete Vergleichsvereinbarung vorlegen. Sie müssen außerdem beweisen, dass die Einigung im Rahmen einer Mediation zustande kam. Hierzu genügt in der Regel die Unterschrift des Mediators. Zudem darf kein Ablehnungsgrund gegen die Vollstreckung sprechen. Ablehnungsgründe können beispielsweise aus der Vergleichsvereinbarung oder dem Mediationsverfahren resultieren. Daneben kann eine Ablehnung auch wegen eines Verstoßes gegen den sogenannten Ordre Public erfolgen.

Gemäß Art. 8 dürfen die Staaten Vorbehalte zu dem Übereinkommen erklären. Einige solcher Erklärungen liegen bereits vor: So schlossen Belarus und Saudi-Arabien die Anwendung des Übereinkommens auf Streitigkeiten aus, denen sie selbst als Partei angehören. Iran hingegen beschloss eine Opt-In-Möglichkeit, wonach die Parteien einer Mediation der Anwendbarkeit des Übereinkommens ausdrücklich zustimmen müssen. Es ist zu erwarten, dass die EU oder die einzelnen Mitgliedsstaaten einen ähnlichen Vorbehalt erklären werden.

Gleichzeitig mit der Erarbeitung der Singapore Convention wurde das Model Law on International Commercial Mediation and International Settlement Agreements Resulting from Mediation aktualisiert. In dem Modellgesetz besteht nun eine einheitliche Terminologie und Vollstreckung für die, in Deutschland unterschiedenen, Mechanismen der Mediation und der Schlichtung. Die Singapore Convention gilt damit auch für Einigungen, welche im Rahmen einer Schlichtung erzielt wurden.

Eine Vision für die Zukunft der Streitbeilegung?

Die Singapore Convention bietet den Parteien nun ausreichend Sicherheit, sollte es wider Erwarten zu Problemen bei der Vollstreckung einer mediationsbasierten Einigung kommen. Damit wird die Mediation als Methode der alternativen Streitbeilegung einen deutlichen Popularitätsanstieg erfahren – dies erst recht angesichts der derzeitigen Handelskrise im Zusammenhang mit Covid19.

Neben dem reinen Bedarf an Streitbeilegungsstellen bieten sich die der Krise typischen, oft nicht klar umrissenen Problemfelder ganz besonders für konsensuale, auf den Dialog setzende Mechanismen an. Man denke dabei nur an die sog. force majeure (höhere Gewalt), welche in Handelsstreitigkeiten rund um die Pandemie vielfach rechtlich relevant werden dürfte. Die Singapore Convention kommt damit genau zur richtigen Zeit. Betroffenen Unternehmen kann man daher nur raten, sich frühzeitig mit der Option einer Mediation als Streitbeilegungsmethode auseinanderzusetzen.

Autor/in
Dr. Stephan Bausch, D.U.

Dr. Stephan Bausch, D.U.
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Stephanie Quaß
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