11.05.2020

Sondernewsletter - Steuern in Zeiten von Corona

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um von der Corona-Krise betroffene Unternehmen steuerlich zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität in den Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. An dieser Stelle möchten wir Ihnen ein kurzes Update zum aktuellen Stand der Maßnahmen geben, die wir derzeit als besonders beachtenswert einschätzen.

1. Erleichterungen für alle Steuerpflichtigen

„Corona“-FAQ des BMF

In erster Linie wird den Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen in der Regel zinslos zu stunden und Steuervorauszahlungen herabsetzen zu lassen. Das BMF hat dazu zuletzt am 30. April 2020 FAQ zu diesen Steuererleichterungen veröffentlicht, die einen schnellen Überblick verschaffen.

 

Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

Mit BMF-Schreiben vom 24. April 2020 wurde für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die dadurch negativ betroffen sind, dass sich ihre Einkünfte im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern und sie für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 einen rücktragsfähigen Verlust (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) erwarten müssen, die Möglichkeit geschaffen, eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 zu beantragen.

Zielsetzung:

Damit soll den Unternehmen zusätzliche Liquidität in der Krise zur Verfügung gestellt werden, indem eine Steuererstattung aus dem Verlustrücktrag von 2020 nach 2019 im Rahmen der Veranlagung 2019 bereits heute durch die Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 teilweise ausgezahlt wird. Mittels einer Stundungslösung wird die korrekte Besteuerung nach Abschluss der Veranlagungen für die Jahre 2019 und 2020 sichergestellt.

Der Einbezug der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Anwendungsbereich des pauschalen Verlustrücktrags ist konsequent, da die Vermieter durch die in der Krise unterbliebenen Mietzahlungen belastet sind.

Voraussetzungen:

  • Erzielung von Gewinneinkünften oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
  • Unmittelbare und nicht unerhebliche negative Betroffenheit von der Corona-Krise (soweit bereits eine Herabsetzung für die VZ für 2020 beantragt wurde, wird die Betroffenheit vermutet)
  • Schriftlicher Antrag beim Finanzamt

Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrags:

  • 15% des Saldos der maßgeblichen Einkünfte, welche der Festsetzung der VZ für 2019 zugrunde gelegt wurden
  • Obergrenze: 15% von EUR 1.000.000 bzw. bei Zusammenveranlagung von EUR 2.000.000
  • Im Einzelfall kann mit detaillierten Unterlagen ein höherer rücktragsfähiger Verlust geltend gemacht werden

Verfahren:

  • Neuberechnung der Vorauszahlungen für 2019 unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags.
  • Änderung der Festsetzung der Vorauszahlung 2019 und – in der Regel – Erstattungsanspruch
  • Veranlagung für 2019:
    • zunächst nur ohne Verlustrücktrag aus 2020 möglich
    • wegen herabgesetzter Vorauszahlungen 2019 oftmals Entstehen einer Nachzahlung
    • Stundung der auf den im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigten Verlustrücktrag entfallenden Nachzahlung für 2019 möglich; Antrag und Versicherung über nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte 2020
    • Erst mit Veranlagung 2020 kann endgültig resultierender Verlustrücktrag mit entsprechenden Auswirkungen auf die Veranlagung 2019 berechnet werden

Bewertung:

Der pauschale Verlustrücktrag ist vor allem für kleine und mittlere Unternehmen und Vermieter zur Verschaffung schnellerer Liquidität geeignet. Vermutlich sind aber noch weitere steuerliche Maßnahmen notwendig, um den existenzgefährdenden Auswirkungen der Corona-Krise zu begegnen. Derzeit sind weitere Überlegungen in der Diskussion:

  • Pauschalsatz von 30 %?
  • Verlustverrechnungen zurück über mehrere (fünf?) Jahre?
  • Abschaffung der Mindestbesteuerung für mehrere Jahre bzw. deutliche Erhöhung der Obergrenze?
2. Umsatzsteuer und Zölle

Die Bundesregierung hat mit Gesetzesentwurf vom 6. Mai 2020 ein Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise („Corona-Steuerhilfegesetz“) auf den Weg gebracht. Dieses sieht u.a. vor, den Umsatzsteuer-satz für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abzusenken.

Mit dem gleichen Vorhaben soll auch die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Beibehaltung des bisherigen Endes der Übergangsfrist würde nach Auffassung der Bundesregierung hier nachhaltige Folgen für die interkommunale Zusammenarbeit, die Daseinsvorsorge sowie die Leistungsfähigkeit insbesondere der Kommunen, aber auch anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts haben.

Die Einfuhr medizinischer Ausrüstung ist ab dem 30.01.2020 rückwirkend bis auf Weiteres von Zöllen und EUSt befreit (Mitteilung der Europäischen Kommission vom 03. April 2020).

3. Steuerliche Erleichterungen im Bereich M&A

Erweiterte Rückwirkung auch für Einbringung in Kapitalgesellschaft und Formwechsel geplant

Mit dem am Gesetzesentwurf vom 6. Mai 2020 (Corona-Steuerhilfegesetz, s.o.) beabsichtigt die Bundesregierung zudem, die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG vorübergehend zu verlängern, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) zu erzielen.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Rückwirkung im Falle der Einbringung von Betrieben oder Anteilen in eine Kapitalgesellschaft und des Formwechsels einer Körperschaft in eine Personengesellschaft ebenfalls von bisher 8 auf 12 Monate verlängert wird.

Die Erweiterung der umwandlungssteuerlichen Rückwirkungszeiträume ist auf Anmeldungen und Abschlüsse im Jahr 2020 beschränkt.

4. Internationales Steuerrecht

Sonderregelungen für Grenzpendler

Für Grenzpendler, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln und nun vermehrt ihrer Tätigkeit im Home Office nachgehen, kann dies besondere steuerliche Folgen auslösen. Insbesondere wenn nach den zu-grunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt.

Das Bundesfinanzministerium hat daher teilweise bilaterale Sonderregelungen vereinbart, um einen ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts zu verhindern. Der aktuelle Stand dieser Vereinbarungen lässt sich auf dem Internetauftritt des BMF abrufen.

Betriebsstätten-Risiko bei Tätigkeiten im Homeoffice

Sofern Arbeitnehmer von in Deutschland ansässigen Unternehmen aufgrund der Corona-Krise in einem ausländischen Homeoffice tätig werden, ist zu beachten, dass durch diese Tätigkeit eine Betriebsstätte sowohl nach ausländischem nationalen Recht, als auch nach dem jeweiligen DBA begründet werden kann. Dies könnte umfangreiche Compliance-Pflichten nach sich ziehen, die unbedingt im Blick zu halten sind. Die OECDhat zu dieser Problematik in einem Schreiben vom 3. April 2020 Stellung genommen.

Steuerliche Ansässigkeit von Körperschaften

Ein ähnliches Problem ergibt sich für die steuerliche Ansässigkeit von Körperschaften. Sofern aufgrund von Reisebeschränkungen die Entscheidungen von Mitgliedern der Geschäftsleitung einer ausländischen Körperschaft in Deutschland getroffen werden, kann dies zur Begründung einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte in Deutschland führen. Dies würde neben umfangreichen Compliance-Anforderungen auch zur unbeschränkten Steuerpflicht der Körperschaft in Deutschland führen. Hierzu liegt bislang noch keine Stellungnahme der Finanzverwaltung vor.

5. Weitere Hinweise

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements

Das BMF hat mit Schreiben vom 9. April 2020 weitere steuerliche Maßnahmen veröffentlicht, die sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen zu Gute kommen, die sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie und für diejenigen, für die die Erledigungen des Alltags plötzlich mit zuvor nie dagewesenen Gefährdungen verbunden sind, engagieren. Dazu wurden weitere Verwaltungsregelungen im Rahmen der Spenden, Betriebsausgaben, Lohnsteuer (Arbeitslohnspenden) und Umsatzsteuer sowie der Vereine getroffen.

Mit dem geplanten Corona-Steuerhilfegesetz sollen auch Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld entsprechend der Regelungen im Sozialversicherungsrecht bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt werden. Die Steuerbefreiung soll auf Zuschüsse begrenzt werden, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden.

Ihr/e Ansprechpartner
Nicole Fröhlich

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