10.10.2019

„Wer sucht, der findet … auch Konkurrenzprodukte“ (BGH, Urt. v. 25.07.2019, Az. I ZR 29/18)

Nach Ansicht des BGH steht der Umstand, dass ein Wiederverkäufer neben Produkten des Mar-kenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, der Verwendung einer Marke in der Werbung nicht entgegen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Wird die Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung jedoch irreführend verwendet, sodass Kunden durch die auf diese Weise ausgenutzte Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, kann sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen.

Hintergrund

Nachdem Ortlieb bereits im Jahr 2018 bereits um die Ergebnisdarstellung der internen Suchmaschine von Amazon stritt (BGH, Urt. v. 15.02.2018, Az. I ZR 138/16), zog das Unternehmen nun ein weiteres Mal gegen den Handelskonzern vor Gericht, um sich gegen die Darstellung der Treffer bei von Amazon gebuchten Google-Anzeigen zu wehren – diesmal mit Erfolg.

 

Bei der Klägerin handelte es sich um die Firma Ortlieb, die Taschen und andere Transportbehälter aus wasserdichtem Material für Outdoor-Aktivitäten herstellt. Der Geschäftsführer ist Inhaber der deutschen Wortmarke „Ortlieb“, die u.a. für Rucksäcke, Fahrrad- und Lenkertaschen in das Markenregister eingetragen ist. Die Klage richtete sich gegen drei Gesellschaften des Amazon-Konzerns, nämlich den Betreiber der Internetseite Amazon.de, die Verkäuferin von mit „Verkauf und Versand durch Amazon“ gekennzeichneten Produkten sowie den Verantwortlichen für den Internetmarktplatz auf Amazon.de.

 

Die Klägerin störte sich daran, dass bei Eingabe der Suchbegriffe „Ortlieb Fahrradtasche“, „Ortlieb Gepäcktasche“ und „Ortlieb Outlet“ in die Google-Suchfunktion von Amazon gebuchte Anzeigen erschienen, die entsprechend der Suche beispielsweise die Wörter „Ortlieb Fahrradtasche“, „Ortlieb Fahrradtasche Zubehör“, „Lenkertasche Fahrrad Ortlieb“ und „Ortlieb Gepäcktasche“ enthielten. Diese Google-Anzeigen waren mit Angebotslisten auf Amazon.de verlinkt, die nicht nur die gesuchten Ortlieb-Produkte, sondern auch Produkte konkurrierender Hersteller zeigten. Die Klägerin, die selbst keine Produkte bei Amazon.de anbietet, sah in den mit gemischten Angebotslisten verlinkten Anzeigen eine Verletzung ihrer Marke Ortlieb und klagte auf Unterlassung sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten.

 

Sowohl das erstinstanzliche Gericht (Landgericht München I) als auch das Berufungsgericht (Oberlandesgericht München) gingen von einer Markenrechtsverletzung aus und verurteilten Amazon zur Unterlassung (OLG München, Urt. v. 11.1.2018, Az. 29 U 486/17 ). 

Die Entscheidung

Auch der BGH gab Ortlieb nun Recht und wies die Revision der Beklagten zurück und entschied, dass durch die konkrete Gestaltung der Angebotslisten von Amazon die Herkunftsfunktion der Klagemarke Ortlieb beeinträchtigt wird. Zwar sei es dem Wiederverkäufer grundsätzlich gestattet, neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anzubieten und die Marke in der Werbung zu verwenden, allerdings nur unter Wahrung der berechtigten Interessen des Markeninhabers.

 

Es stellte sich hier die Frage, ob für den Internetnutzer aus der Anzeige heraus erkennbar war, dass die angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht allein vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Nach Ansicht des BGH hängt die Erkennbarkeit von der konkreten Gestaltung der Anzeige ab. Soweit es für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer aus der Angebotsanzeige nicht oder nur schwer erkennbar ist, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Markeninhaber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder aber von einem Dritten stammen, ist von einer Irreführung und einer damit verbundenen Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke auszugehen.

 

Ob nach diesen Grundsätzen von einer Beeinträchtigung ausgegangen werden kann, wurde bereits vor dem LG München I und dem OLG München verhandelt. Beide Gerichte gingen bei der konkreten Gestaltung der Amazon-Ergebnisliste von einer  Markenrechtsverletzung aus (OLG München, Urt. v. 11.1.2018,  Az. 29 U 486/17). Zur Begründung verglich das OLG München den Onlinehandel mit einer stationären Kaufhaussituation: „Fragt ein Kunde im Kaufhaus nach Waren eines konkreten Herstellers, so rechnet der Kunde ohne entsprechenden Hinweis nicht damit, auch Produkte anderer Hersteller präsentiert zu bekommen. Der Kunde geht vielmehr davon aus, dass es sich bei den Angeboten, um die von ihm nachgefragten Produkte handelt.“

 

Der BGH schloss sich der Auffassung der Vorinstanzen an und stellte fest, dass der durchschnittliche Internetnutzer beim Anklicken der streitgegenständlichen Anzeige erwartet, dass ausschließlich die gesuchten Produkte der Marke Ortlieb und keine Fremdprodukte angezeigt werden. Die gleichrangige Darstellung von Konkurrenzprodukten ohne gesonderte Kenntlichmachung gebe dem Nutzer keinen Anlass anzunehmen, dass es sich um eine gemischte Angebotsliste mehrerer Hersteller handelt. Aufgrund dieser irreführenden Verwendung der Marke werden Kunden zum Angebot von Fremdprodukten geleitet, sodass auf diese Weise die Werbewirkung der Marke ausgebeutet wird. Gegen eine solche herkunftsverletzende Verwendung der Marke kann sich der Markeninhaber widersetzen.

Unser Kommentar

In der Theorie sollte es Amazon ohne größere Schwierigkeiten möglich sein, die Vorgaben des BGH umzusetzen. Der Onlinehändler darf neben den Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbieten und sogar mit der Marke werben. Er wird lediglich dazu angehalten die berechtigten Interessen des Markeninhabers zu berücksichtigen. Ob die praktische Durchsetzung der deutschen Vorgaben dem internationalen Konzern ebenso leicht fallen wird, bleibt aber abzuwarten.

 

Für alle Online-Händler gilt nach dem Urteil des BGH folgender Grundsatz: „Wer sucht, will finden – und zwar das, was er erwarten darf.“ Als Maßstab dafür gelten die Erwartungen eines normal informierten und durchschnittlich aufmerksamen Internetnutzers. Bei der konkreten Ausgestaltung Mithilfe einer Angebotsliste müssen Händler daher vermeiden, den Verkehr in die Irre zu führen. Eine irreführende Verwendung der Marke und eine damit einhergehende Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion sollten ausgeschlossen werden. Dies könnte bereits durch eine Änderung der (Google-)Anzeigen, die Aufhebung der Gleichrangigkeit der Angebotspräsentation sowie einer deutlicheren Kennzeichnung von Fremdprodukten erreicht werden. Kommen Online-Händler diesen Vorgaben nach, so dürften Gerichte eine Markenrechtsverletzung ablehnen.

Laura Katharina Kues
Associate
Rechtsanwältin

Köln
T +49 221 9937 25711


Ann Cathrin Müller
Wiss. Mitarbeiterin

Köln

Autor/in

Laura Katharina Kues