20.01.2023

Verpackungs-, Elektro-, Batterierecht (erweiterte Herstellerverantwortung) – Was erwartet uns in 2023?

Hintergrund

Nach dem Jahreswechsel lohnt es sich, einen Blick auf das neue Jahr und die damit einhergehenden rechtlichen Änderungen im Bereich des Verpackungs-, Elektro- sowie Batterierechts zu werfen.

Zur Weiterentwicklung der im Jahr 2018 in Kraft getretenen europäischen Verpackungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/852) soll eine europäische Verpackungsverordnung verabschiedet werden. Hintergrund der geplanten Verpackungsverordnung ist der stark steigende und in den nächsten Jahren erwartete Verpackungsabfall innerhalb der Europäischen Union. Insbesondere der Verbrauch von Einweg- und vermeidbaren Verpackungen soll reduziert werden. Bereits zu Beginn des Jahres 2023 gilt eine neue Pflicht für Letztvertreiber in Bezug auf To-Go-Waren.

Aber auch im Batterierecht stehen wichtige Änderungen bevor. Die bereits seit Ende 2020 erwartete Verabschiedung der EU-Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2019/1020), die die bisherige EU-Batterierichtlinie (Richtlinie (EU) 2006/66/EG) aufheben soll, wird für Anfang 2023 erwartet. Besonders im Fokus ist dabei die Ressourcenschonung im Zuge des Umwelt- und Klimaschutzes. Neben bestimmter Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit von Batterien standen in der Vergangenheit die Vorgaben für Hersteller von Elektrogeräten in Diskussion. Hersteller von Elektrogeräten sollen demnach verpflichtet werden, Batterien und Akkus in den Elektrogeräten nicht mehr fest zu verbauen. Auch eine Änderung der Kennzeichnungspflichten ist Teil der geplanten EU-Batterieverordnung.

Des Weiteren ist der deutsche Gesetzgeber der Umsetzung der Anforderungen der europäischen Elektro- und Elektronikrichtlinie weiter nachgekommen. Seit dem 1. Januar 2023 sieht eine wesentliche Neuerung im Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG 3) die erweiterte Kennzeichnungspflicht (sog. „Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne“) auch für B2B-Elektrogeräte vor.

Im Zuge des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union trat das UK Conformity Assessed (die sog. UKCA-Kennzeichnung) am 1. Januar 2021 in Kraft. Das UKCA-Kennzeichen ersetzt die CE-Kennzeichnungsanforderungen für Produkte, die auf dem britischen Markt in Verkehr gebracht werden. Die diesbezüglichen Übergangsfristen wurden zum Jahreswechsel verlängert, um einen sachgerechten Übergang zu gewährleisten.

Zu den wesentlichen Eckpunkten der Neuerungen:

EU-VerpackungsVO – Was sind die wichtigsten Punkte?

Die Europäische Kommission hat in ihrem Entwurf den Fokus auf die Abfallvermeidung, dem Mehrwegsystem sowie der Recyclingfähigkeit und dem Einsatz von Kunststoffrezyklat gesetzt.

Im Rahmen der Abfallvermeidung verfolgt die Kommission unter anderem die Einführung von Vorgaben für Quoten von Mehrwegverpackungen, wie etwa im Bereich der Getränke- sowie Transport- und Versandverpackungen. Des Weiteren werden Verbote für das Inverkehrbringen bestimmter Einwegverpackungen eingeführt, um die Abfallvermeidung weiter voranzubringen.

Durch geschaffene Alternativen im Bereich der Mehrwegsysteme soll die Recyclingfähigkeit von Verpackungen verbessert werden. Um die Recyclingfähigkeit aller Verpackungen zu gewährleisten, soll die Einführung gewisser Designstandards dienen. Ebenso ist geplant, dass der Verbraucher eine aktive Rolle einnimmt, um die Abfallreduzierung voranzubringen.  

Ein weiterer wichtiger Punkt der kommenden EU-Verpackungsverordnung wird der Einsatz von Kunststoffrezyklat sein. Der europäische Gesetzgeber plant verbindliche Quoten für das Recycling von Kunststoffabfällen, um einen attraktiven Markt für Sekundärrohstoffe zu schaffen und das Inverkehrbringen von neu erstelltem Kunststoff zu verhindern.

Ein für die Hersteller von Produkten wichtiger Punkt ist, dass eine einheitliche EU-Kennzeichnung von Verpackungen vorgesehen ist. Gerade der Umstand, dass in den unterschiedlichen Mitgliedsstaaten verschiedene Kennzeichnungspflichten bestehen, soll damit beendet werden. Zurzeit ist es nämlich so, dass es beispielsweise in Deutschland keine Kennzeichnungspflicht für Verpackungen gibt, während sie beispielsweise in Italien verpflichtet ist. In Frankreich wiederrum müssen Verpackungen anders gekennzeichnet werden als beispielsweise in Polen.

Einführung einer Mehrwegalternative für To-Go-Lebensmittel

Letztverbraucher, die Einwegverpackungen mit Lebensmitteln befüllen, sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, dem Kunden zusätzlich Mehrwegverpackungen anzubieten. Betroffen von den Regelungen sind Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, sowie Einweggetränkebecher, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden.

Ausgenommen von den Regelungen sind nach § 34 Abs. 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) kleine Unternehmen sowie Verkaufsautomaten. Diese Unternehmen sind aber verpflichtet, den Endverbrauchern eine Befüllung eigener Mehrwegverpackungen zu ermöglichen. Dabei ist zu beachten, dass eine Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung mit der Pflicht einhergeht, den Endverbraucher durch in der Verkaufsstelle deutlich erkenntliche Informationstafeln auf das Angebot aufmerksam zu machen.

Schließlich ist zu beachten, dass nach § 33 Abs. 3 VerpackG die Rücknahmepflicht für Letztvertreiber entgegen der Regelungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG nur für Mehrwegverpackungen besteht, die sie in den Verkehr gebracht haben.

Einführung von erweiterten Kennzeichnungspflichten im Elektrorecht

Nach § 9 Abs. 1 ElektroG  besteht eine Pflicht für die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten vor dem Inverkehrbringen eine Kennzeichnung auf ihren Produkten, sodass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und deutlich sichtbar ist, wann das Gerät erstmals auf dem Markt in Verkehr gebracht wurde. Weiter sind nach Absatz 2 die Geräte mit dem „Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne“ sichtbar, erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Dabei ist zu beachten, dass die Kennzeichnung grundsätzlich auf dem Produkt selbst vorzunehmen ist.

Die Kennzeichnungspflicht des „Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne“ ist seit dem 1. Januar 2023 auch auf B2B-Elektrogeräte erweitert worden. Elektrogerätehersteller sind somit verpflichtet, zukünftig auch B2B-Elektrogeräte entsprechend mit dem „Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne“ zu kennzeichnen. Eine fehlende Kennzeichnung kann zu empfindlichen Geldbußen führen.

EU-Batterie-VO – Was sind die wichtigsten Punkte?

Der aktuelle Entwurf sieht einen nachhaltigen Rahmen für alle Phasen des Lebenszyklus vor. Verfolgt werden neben ehrgeizigeren Abfallbewirtschaftungszielen die Erhöhung der Standards der Sorgfaltspflichten entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Die Industrie soll sicherstellen, dass sie Menschenrechte und Sorgfaltspflichten in der Batterie- und Wertschöpfungskette vollständig einhält.

Eine konkrete Umsetzung ist nachhaltigere Batterien und Akkus zu verarbeiten und dabei zu gewährleisten, dass diese leicht durch den Verbraucher und unabhängige Wirtschaftsteilnehmer ausgetauscht werden können. Der Einsatz von nachhaltigen Batterien soll durch die Einführung von Mindestzielen für rückgewonnene Rohstoffe aus Abfällen und strengeren Sammelzielen für Gerätebatterien sichergestellt werden.

Des Weiteren sind weitrechende Kennzeichnungspflichten für Batterien geplant. Traktionsbatterien (E-Autos) und Industriebatterien müssen Angaben über den CO2-Footprint enthalten.

Unser Kommentar

Die geplanten Verordnungen und Gesetzesänderungen sind ein wichtiger Bestandteil des Green-Deals Europas. Sie tragen wesentlich zu den Zielen der Europäischen Union bei. Derzeit fristet die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility) noch ein Schattendasein. Aufgrund der immer größer werdenden Bedeutung gehen wir davon aus, dass dies nicht mehr lange der Fall sein wird. Es ist zu erwarten, dass Verstöße gegen die erweiterte Herstellerverantwortung künftig strenger geahndet werden. Entsprechend ist es für Unternehmen wichtig, sich bereits jetzt mit dieser Thematik auseinanderzusetzen und die richtigen Schritte zu ergreifen.

Autor/in
Christoph Schnoor

Christoph Schnoor
Senior Associate
Hamburg
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