02.02.2017

Trumps neuer Protektionismus

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Hintergrund

02.02.2017

Trumps neuer Protektionismus – Vereinbarkeit und drohende Verfahren im internationalen Wirtschaftsrecht?

Trump hält nicht viel von Freihandel und multilateraler Zusammenarbeit: TTP wird zurückgezogen, TTIP auf Eis gelegt. Die Nato sei obsolet, der Brexit klug. In einem Interview vom 16. Januar 2017 erklärte Trump nunmehr, einen Einfuhrzoll von 35 % auf in Mexiko gefertigte, deutsche Pkw verhängen zu wollen.

Hintergrund war das Vorhaben BMWs, bis 2019 ein Werk in Mexiko zu errichten, wozu der Konzern bereits eine Milliarde Euro investierte. Trump erklärte hierzu, dass BMW es „vergessen“ könne, eine Fabrik in Mexiko zu bauen und Autos in die USA verkaufen zu wollen, ohne eine 35 %-Steuer zu zahlen. Er sei ein Freund deutscher Autos, aber die bisherige Einseitigkeit des Handels sei gegenüber den USA „sehr unfair“ gewesen.

Der Umsetzung dieses Vorhabens stehen jedoch zunächst verfassungsrechtliche Hürden entgegen. Nach der US-Verfassung ist der Kongress, nicht der Präsident für die Festlegung von Zöllen zuständig. Der Sprecher des Repräsentantenhauses widersprach dabei bislang Trumps Zoll-Plänen. Allerdings könnte Trump diese Hürde durch Sonderbefugnisse in Fällen nationalen Notstands umgehen, wobei er sich auch auf wirtschaftliche Umstände berufen könnte. Auf dieser Basis führte bereits Präsident Nixon in den 70ern einen Einfuhrzoll von 10 % ein.

Allerdings stünde den Zöllen zudem internationales Wirtschaftsrecht entgegen, hierunter insbesondere die Regelungen des NAFTA-Abkommens mit Kanada und Mexiko sowie der WTO.

Hauptziel der WTO ist der Abbau von Zöllen und nicht-tarifärer Handelshemmnisse. Einer ihrer Grundpfeiler stellt das General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) dar. Dessen Grundprinzipien sind zunächst die Nichtdiskriminierung in Form der Meistbegünstigung (Art. I GATT) sowie der Inländergleichbehandlung (Art. III GATT). Hiernach sollen sämtliche Vorteile und Vergünstigungen, die ein Mitgliedstaat einem anderen gegenüber gewährt, unverzüglich und bedingungslos auch allen anderen Mitgliedstaaten eingeräumt werden. Dies gilt also insbesondere im Hinblick auf Zölle, die gegenüber allen Staaten gleichsam zu erheben sind. Zudem dürfen ausländische Produkte nach Grenzübertritt nicht gegenüber inländischen benachteiligt werden. Zum Abbau von Handelshemmnissen dient neben dem Verbot mengenmäßiger Beschränkungen (Art. XI GATT) schließlich die Verpflichtung, bestimmte, in Listen festgehaltene Zollsätze, nicht mehr über ein von den Staaten zugestandenes Niveau hinaus anzuheben (Art. II GATT).

In den USA liegt der hiernach verbindliche Vertragszoll für Kfz grundsätzlich bei 2,5 %. In den Verträgen sind zwar Ausnahmen vorgesehen. Diese betreffen jedoch nicht einschlägige Sachverhalte wie Antidumping-Zölle (Art. VI GATT), Maßnahmen zum Umwelt- und Gesundheitsschutz (Art. XX GATT) oder zum Schutz der nationalen Sicherheit (Art. XXI GATT). Darüber hinaus mögliche Ausnahmegenehmigungen (Art. IX:3 des WTO-Übereinkommens) sind nur in eng begrenzten Fällen denkbar und hier nicht zu erwarten. So bliebe wiederum nur der Weg über Notstandsmaßnahmen (Art. XIX GATT), welche jedoch nur in eng begrenzten, außergewöhnlichen und unvorhergesehen Notsituationen äußerster Dringlichkeit als zulässig erachtet werden.

Wäre also durch die angedrohten Zölle eine Vertragsverletzung anzunehmen, könnte es zu einem gerichtsähnlichen Verfahren vor der WTO kommen. So stünde es jedem Vertragsstaat offen, ein Verfahren vor dem sog. Dispute Settlement Body (DSB) einzuleiten. Jährlich werden 20 – 40 Fälle vor den DSB gebracht; die USA waren an bislang ca. 70 % der Verfahren beteiligt. Hierbei wird zunächst versucht, den Konflikt einvernehmlich beizulegen. Gelingt dies nicht, wird ein Panel eingerichtet, welches mit Experten aus an dem Konflikt nicht beteiligter Staaten besetzt ist. Dieses entscheidet, ob ein Vertragsverstoß vorliegt, wobei gegen die Entscheidung Rechtsmittel vor dem Appellate Body eingelegt werden können. Wird ein Vertragsverstoß festgestellt, ist der Staat verpflichtet, diesen zu beheben. Falls dies nicht geschieht, können Entschädigungen ausgehandelt oder Rechte des vertragsbrüchigen Mitgliedstaates eingeschränkt werden. Letzteres geschieht insbesondere durch die Verhängung von Strafzöllen, was jedoch zu einer weiteren Einschränkung des Freihandels führen würde.

Näheres hierzu demnächst in unserer Veranstaltung.

Autor/in
Dr. Stephan Bausch, D.U.

Dr. Stephan Bausch, D.U.
Partner
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stephan.bausch@luther-lawfirm.com
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Katharina Klenk-Wernitzki, Dipl. Reg.-Wiss

Katharina Klenk-Wernitzki, Dipl. Reg.-Wiss
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