19.01.2018

Mitarbeiterbeteiligung? Lieber nichts überstürzen!

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Hintergrund

18.04.2018

Mitarbeiterbeteiligung? Lieber nichts überstürzen!

Gerade unter Start-ups ist es nach wie vor gängige Praxis (verdiente) Mitarbeiter am Unternehmen und damit auch am wirtschaftlichen Erfolg zu beteiligen. Leider erfolgt dies oftmals ohne die angemessene Voraussicht oder Beratung - was sich sowohl bei den Gründern als auch bei den Mitarbeitern später schmerzlich bemerkbar macht.

 

Die Idee ist gut: Mitarbeiter werden an Erfolg und Misserfolg des Unternehmens beteiligt - aus Sicht des Unternehmens erhöht das die Bindung und Motivation der Arbeitnehmer, die Mitarbeiter fühlen sich wertgeschätzt und haben einen erhöhten Anreiz gute Arbeit zu leisten. Ausgeblendet werden dabei jedoch oftmals Folgefragen: Wer trägt die Beteiligung wirtschaftlich? Wie wirkt sich die Beteiligung auf mögliche spätere Finanzierungsrunden aus? Wie ist die Beteiligung steuerlich zu behandeln - beim Unternehmen wie auch beim Mitarbeiter? Was passiert im Falle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses?

Die Gestaltungsmöglichkeiten

Die direkte Beteiligung. Häufig kommt es vor, dass Gründer zur Umsetzung ihrer Idee auf Partner mit gewissem technischen oder branchenspezifischem Know-how angewiesen ist. Oft führt dies dazu, dass diese Partner aus wirtschaftlichen Gründen gleich bei der Gründung oder kurz danach direkt am Unternehmen beteiligt werden. Dies führt nur in den seltensten Fällen zu einer dauerhaft erfolgreichen Zusammenarbeit, da die Interessen oftmals spätestens in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auseinandergehen. Direkte Beteiligungen sollten daher nur nach sorgfältiger Abwägung denjenigen Mitarbeitern zugestanden werden, mit denen auch auf unternehmerischer Ebene eine Zusammenarbeit möglich ist. In jedem Fall sollten aber entsprechende Vesting- sowie Drag- und Tag-Along-Regelungen getroffen werden, bzw. die Gesellschafterrechte des zu beteiligenden Mitarbeiters weitestgehend eingeschränkt werden.

Die virtuelle Beteiligung. Diese etwas kompliziertere Variante der Mitarbeiterbeteiligung stellt die Mitarbeiter auf rein vertraglicher Basis so, als seien sie an dem Unternehmen direkt beteiligt. Dabei sind jedoch zwei Dinge zu bedenken: Zum einen muss die wirtschaftliche Last die mit der virtuellen Beteiligung einhergeht (Beteiligung am Exit-Erlös, Gewinnansprüche) von dem Unternehmen oder in der Regel von einem der Gründer getragen werden. Zum anderen führen Ausschüttungen, aber auch Exit-Erlöse häufig bei den bloß virtuell Beteiligten zu Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit und unterliegen damit einem regelmäßig höheren persönlichen Steuersatz. Beim Unternehmen führt dies schließlich zu der - meist überraschenden - Verpflichtung der Abführung von Lohnsteuer und Sozialabgaben.

Die Beteiligungs-GbR. Eine bei Start-ups seltenere, da aufwendigere Variante ist die Mitarbeiterbeteiligung über eine Beteiligungsgesellschaft. Oft wird hierzu die Rechtsform der GbR gewählt, da diese einfach gegründet werden kann. An dieser Beteiligungsgesellschaft beteiligen sich sodann die partizipierenden Mitarbeiter. Die Beteiligungsgesellschaft hält wiederum eine direkte Beteiligung am Unternehmen - ihre Gesellschafterrechte werden meist möglichst eingeschränkt, auch Vesting-, Tag- und Drag-Along Klauseln auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft sind üblich. Auch wenn diese Gestaltung auf den ersten Blick etwas aufwendig wirkt, so ist Sie doch sowohl aus Sicht des Unternehmens als auch aus Sicht der Mitarbeiter regelmäßig eine gute Lösung.

Handlungsempfehlung

Da die Einführung eines Mitarbeiterprogrammes selten zeitlich drängt, sollten sich sowohl Unternehmen, als auch Mitarbeiter die Zeit nehmen, um sich ausführlich mit den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten und ihren Vor- und Nachteilen vertraut zu machen. Insbesondere sollte das angestrebte Modell darauf überprüft werden, welche finanziellen, gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Folgen es für die Beteiligten hat. Aus Sicht des Unternehmens bzw. des Unternehmers ist vor allem auch darauf zu achten, dass das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm nicht die spätere Entwicklung des Unternehmens behindert oder den geplanten Exit erschwert.

   
Autor/in
Dr. Moritz Mentzel

Dr. Moritz Mentzel
Counsel
Berlin
moritz.mentzel@luther-lawfirm.com
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