20.12.2021

Mehr Digitalisierung wagen: Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt

Infolge der Covid-19 Pandemie hat die Betriebsratsarbeit zunächst „befristet“ mehr Digitalisierung erfahren. Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber nun ab dem 18. Juni 2021 eine aus seiner Sicht dauerhafte Möglichkeit für digitale Betriebsratsarbeit verabschiedet und damit unter anderem Regelungen für virtuelle Betriebsratssitzungen und Betriebsvereinbarungen getroffen, die im Folgenden praxisorientiert vorgestellt werden.

Rechtsgrundlage für digitale Betriebsratsarbeit

Die Covid-19 Pandemie erforderte das Eingreifen des Gesetzgebers in sämtliche Bereiche der Arbeitswelt. Etwa am bis dahin geltenden Grundsatz „Abhaltung der Betriebsratssitzungen in Präsenz“ konnte nicht festgehalten werden. Schnelle Lösungen waren gefragt. Für die Betriebsratsarbeit hatte der Gesetzgeber daher im März 2020 mit heißer Nadel den § 129 BetrVG gestrickt, der erstmals digitale Betriebsratssitzung per Video- oder Telefonkonferenz ermöglichte und bis 30. Juni 2021 befristet galt. Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit ist am 18. Juni 2021 in Kraft getreten und schafft nun einen (unbefristeten) neuen Rechtsrahmen für digitale Betriebsratssitzungen. Danach besteht weiterhin die Möglichkeit eine Betriebsratssitzung mittels „Video- und Telefonkonferenz“, wobei der Gesetzgeber hierfür jetzt jedoch ergänzende Voraussetzungen verlangt. Mehr Digitalisierung erfährt die Betriebsverfassung dazu nun auch durch die Möglichkeit des digitalen Abschlusses von Betriebsvereinbarungen gem. § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG.

Anforderungen an die digitale Betriebsratsarbeit

1.  Voraussetzungen digitaler Betriebsratssitzungen und -beschlüsse

Der Gesetzgeber hat mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz an der virtuellen Betriebsratssitzung festgehalten, diese jedoch im Rahmen eines „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ geregelt. Dies bedeutet, dass im Grundsatz eine Betriebsratssitzung, trotz pandemischer Lage und stets fortschreitender Digitalisierung, in Präsenz stattzufinden hat. Der Gesetzgeber begründet die Entscheidung mit den aus der Pandemiezeit gezogenen Erfahrungen fehlender sozialer Interaktion, abnehmender Verständlichkeit durch Bild- und Tonprobleme, sowie zunehmender Entwicklung hin zum Vortrag und weg vom Austausch und Diskurs.

Für die Durchführung einer virtuellen Betriebsratssitzung gelten nun drei Voraussetzungen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BetrVG) die kumulativ vorliegen müssen. Im Einzelnen sind dazu die Voraussetzungen einer virtuellen Sitzung in der Geschäftsordnung zu regeln (a), es darf kein fristgebundener Widerspruch durch ein Viertel der Betriebsratsmitglieder vorliegen (b) und es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können (c).

a) Verankerung in der Geschäftsordnung

Der Betriebsrat hat durch Geschäftsordnung die Voraussetzungen einer virtuellen Betriebsratssitzung zu regeln und hat dazu inhaltlich nur den Grundsatz des Vorrangs der Präsenzsitzung zu beachten. Ausweislich der Gesetzesbegründung kann der Vorrang beispielsweise gesichert werden durch eine Begrenzung der Anzahl von Sitzungen, die ganz oder teilweise als Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können, oder eine Beschränkung auf bestimmte Themen, auf Sachverhalte, bei denen der Betriebsrat eine möglichst schnelle Befassung für angezeigt hält oder durch eine Begrenzung auf Fälle, in denen sie dem Gesundheitsschutz der Betriebsratsmitglieder dienen. Es steht dem Betriebsrat darüber hinaus frei, die Voraussetzungen einer virtuellen Teilnahme festzulegen. Sofern in der Vergangenheit bereits Erfahrungen mit virtuellen Betriebsratssitzungen gemacht wurden, empfiehlt es sich, diese bei der Gestaltung mit einzubeziehen

b) Die neue Widerspruchsmöglichkeit

Der Gesetzgeber verlangt zudem, dass Betriebsratsmitglieder die Möglichkeit haben müssen, einer virtuellen Betriebsratssitzung zu widersprechen. Der Widerspruch eines einzelnen Mitglieds genügt jedoch noch nicht. Vielmehr müssen für einen wirksamen Widerspruch mindestens ein Viertel aller Mitglieder des Betriebsrats innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmender angemessener Frist der geplanten virtuellen Sitzung widersprechen. Dafür sollte der Vorsitzende bereits bei der ordnungsgemäßen Einladung darüber informieren, dass und in welcher Weise die Nutzung einer virtuellen Sitzung beabsichtigt wird sowie eine angemessene Frist zum Widerspruch setzen. Der Widerspruch hat dann gegenüber dem Vorsitzenden zu erfolgen.

c) Keine Kenntnisnahme Dritter

Schließlich fordert das Gesetz, sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis erlangen können. Es müssen dazu sowohl technische-, als auch organisatorische Maßnahmen zur Sicherung vorgenommen werden. Hier ist der Betriebsrat in der Pflicht. Denkbar sind z. B. die Verwendung verschlüsselter Verbindungen, der Aufenthalt von Betriebsratsmitgliedern während der Sitzung in Räumen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, sowie eine Erklärung, dass keine Personen ohne Teilnahmeberechtigung in den entsprechenden Räumen präsent sind. Verstößt der Gesetzgeber gegen nur eine dieser Voraussetzungen, besteht das Risiko, dass entsprechend getroffene Beschlüsse nichtig sind.

Für den Arbeitgeber gilt, dass er nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet ist, die für die Sitzungen erforderliche Technik sowie weitere notwendige Mittel zur Verfügung zu stellen und die entstehenden Kosten zu tragen. Eine Grenze ergibt sich dabei nur aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der vorschreibt, dass etwaige Anschaffungen dem Arbeitgeber auch zumutbar sein müssen, was in der Praxis regelmäßig für weite Interpretationsspielräume sorgt. Auch hier empfiehlt es sich, ein abgestimmtes Vorgehen und die Beantwortung der Fragen: Was wird genau gebraucht und was soll bzw. darf es kosten?

2. Digitale Betriebsvereinbarungen

Auch Betriebsvereinbarungen können zukünftig nach § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG digital geschlossen werden. Dieser ordnet abweichend von § 126a Abs. 2 BGB an, dass bei einer elektronischer Betriebsvereinbarung der Betriebsrat und der Arbeitgeber dasselbe Dokument elektronisch zu signieren haben. Bis dato hatte die Rechtsprechung, zuletzt mit Beschluss des BAG aus dem Jahr 2010 (Beschl. v. 05. Oktober 2010, Az. 1 ABR 31/09) für die Einigungsstelle, diese für nicht ausreichend erklärt. Mit Einführung des § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Gesetzgeber nun für Klarheit gesorgt.

Das Comeback des § 129 BetrVG

Für die betriebliche Praxis ergeben sich durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz die Chance, Betriebsratsarbeit zeitgemäß zu gestalten und trotz der Pandemie aufrechtzuerhalten. Die konkrete Ausgestaltung verlagert der Gesetzgeber dabei an wichtigen Stellen in die Hände des Betriebsrats, etwa durch die Vorgabe eine für den Betrieb maßgeschneiderte Geschäftsordnung zu verabschieden. Es ist zu empfehlen, dass Betriebsrat und Arbeitgeber hierzu gemeinsam beraten, um eine bestmögliche Grundlage für die neuen Sitzungsformate zu erarbeiten.

Auch das neue Regierungsbündnis aus SPD, Bündnis 90/ Die Grünen und FDP hat das Thema digitale Betriebsarbeit mit auf die Agenda genommen. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die Betriebsratsmitglieder in Zukunft selbstbestimmt entscheiden können, ob sie analog oder digital arbeiten. Es ist daher mit weiterer Digitalisierung für die Betriebsratsarbeit zu rechnen. Dabei soll die nun gewagte Digitalisierung auch überprüft und das neue Gesetz evaluiert werden, um eine möglichst effektive Betriebsratsarbeit für die Zukunft sicherzustellen.

Anforderungen an die Praxis und Ausblick

Für die betriebliche Praxis ergeben sich durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz die Chance, Betriebsratsarbeit zeitgemäß zu gestalten und trotz der Pandemie aufrechtzuerhalten. Die konkrete Ausgestaltung verlagert der Gesetzgeber dabei an wichtigen Stellen in die Hände des Betriebsrats, etwa durch die Vorgabe eine für den Betrieb maßgeschneiderte Geschäftsordnung zu verabschieden. Es ist zu empfehlen, dass Betriebsrat und Arbeitgeber hierzu gemeinsam beraten, um eine bestmögliche Grundlage für die neuen Sitzungsformate zu erarbeiten.

Auch das neue Regierungsbündnis aus SPD, Bündnis 90/ Die Grünen und FDP hat das Thema digitale Betriebsarbeit mit auf die Agenda genommen. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die Betriebsratsmitglieder in Zukunft selbstbestimmt entscheiden können, ob sie analog oder digital arbeiten. Es ist daher mit weiterer Digitalisierung für die Betriebsratsarbeit zu rechnen. Dabei soll die nun gewagte Digitalisierung auch überprüft und das neue Gesetz evaluiert werden, um eine möglichst effektive Betriebsratsarbeit für die Zukunft sicherzustellen.

Autor/in
Dr. Jan-David Jäger

Dr. Jan-David Jäger
Senior Associate
Leipzig
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