09.04.2020

Ihr Rüstzeug für den Krisenfall - Ein Notfallkoffer für Vermögende und Unternehmer

Die Corona-Krise führt uns mit erschreckender Deutlichkeit vor Augen, wie plötzlich lebensverändernde Umstände eintreten können und wie eingeschränkt die alltägliche Handlungsfähigkeit eines jeden Einzelnen in einer solchen Situation sein kann.Nachfolgend soll daher einmal das nötige Rüstzeug für einen „Notfallkoffer“ im Sinne einer risikovorsorgenden Checkliste aufgezeigt werden, um sich, die eigene Familie und das eigene Unternehmen bestmöglich auf einen Krisenfall vorzubereiten.

Hintergrund
I. Die wichtigsten Dokumente

Es gibt eine Reihe von Dokumenten, die jeder – unabhängig von der familiären und wirtschaftlichen Situation – zur Vorsorge für den Ernstfall haben sollte. Dies sind insbesondere eine Vorsorge- / Generalvollmacht (optimalerweise flankiert durch eine Vorsorgevollmacht bei der kontoführenden Bank) und eine Patientenverfügung. Soll von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden ist auch ein Testament unabdingbar.

1. (General-)Vollmachten und Patientenverfügung

Ein Thema, an das die meisten Menschen sicher ungern denken, ist die Patientenverfügung. Im Falle des Falles lässt sich aber mittels einer Patientenverfügung sicherstellen, dass dem Willen hinsichtlich zum Beispiel lebenserhaltender Maßnahmen, Medikamentengabe etc. entsprochen wird, auch, wenn der oder die Betroffene selbst aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit gehindert ist, diesen zu äußern.

Ebenso wichtig für den Ernstfall ist eine Vorsorgevollmacht. Mit einer solchen wird die persönliche Handlungsfähigkeit sichergestellt für den Fall, dass der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist (etwa wegen Demenz oder eines Komas), selbst Rechtsgeschäfte zu tätigen. Diese werden dann für ihn von einer auserwählten Vertrauensperson und nicht etwa einem gerichtlich bestellten Betreuer vorgenommen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Banken / Sparkassen (zum Schutz ihrer Kunden vor Missbrauch) häufig auf die Verwendung eigener Vollmachtsvordrucke bestehen. Auch eine solche „bankeneigene“ Vollmacht sollte einer Vertrauensperson erteilt werden, um im Ernstfall beispielsweise laufende Verbindlichkeiten begleichen zu können.

Unternehmer sollten darüber hinaus sicherstellen, dass auch das Unternehmen im Ernstfall handlungsfähig bleibt. Insoweit kann die Erteilung einer „einfachen“ Generalvollmacht unzureichend sein. Vielmehr sind hier die Regelungen des Gesellschaftsvertrags in die Vorsorgeplanung einzubeziehen, um zu gewährleisten, dass auch im Falle der Krankheit oder eines Unfalls eines Gesellschafters Beschlüsse gefasst werden können. Eine etwa einem Familienmitglied erteilte Generalvollmacht ist nicht hilfreich, wenn laut Gesellschaftsvertrag Vollmachtserteilungen nur an Mitgesellschafter oder an zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen vorgesehen sind. Sofern es sich bei einem Alleingesellschafter auch um den alleinigen Geschäftsführer des Unternehmens handelt, muss auch die operative Ebene handlungsfähig bleiben. Insoweit bieten sich die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers oder eines Prokuristen an oder etwa die Einräumung von Handlungsvollmachten für  verlässliche Mitarbeiter.

2. Testament

Gerade die Corona-Krise zeigt deutlich, wie schnell Szenarien in den Fokus rücken können, die nach einer guten Vorsorge rufen. Die Krise könnte daher zum Anlass genommen werden, nunmehr einmal ehrlich zu hinterfragen, ob der plötzliche und unerwartete eigene Tod als „Worst Case“-Szenario tatsächlich die rechtlichen und steuerlichen Folgen nach sich ziehen würde, die man als gewollt und richtig im Auge hätte.

So ist etwa für den Fall, dass Vermögen (auch) anderen als den gesetzlichen Erben hinterlassen werden soll, die Errichtung eines Testaments – entweder eigenhändig oder notariell beglaubigt – unerlässlich. Ja, in vielen Lebenssituationen (etwa bei Patchwork-Familien, nichtehelichen Lebensgemeinschaften ohne Kinder oder Singles) lassen sich unerwartete und unerwünschte Folgen einer gesetzlichen Erbfolge gar nur durch testamentarische Regelungen vermeiden.

Sofern eine Gesellschafterstellung bei einer Gesellschaft besteht, muss in diesem Zusammenhang unbedingt das Zusammenspiel zwischen Erb- und Gesellschaftsrecht bedacht werden.

   a. Liquidität des Erben

Auch mögliche Pflichtteilsansprüche gilt es zu bedenken, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Erbe wirtschaftlich in der Lage sein bzw. durch das Erbe in die Lage versetzt werden muss, über ausreichend liquide Mittel zur Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen zu verfügen.

Weiterhin ist aus steuerrechtlicher Sicht zu bedenken, ob und inwieweit der jeweilige Erbe oder auch Vermächtnisnehmer wirtschaftlich in der Lage ist bzw. sein wird, die Erbschaftsteuer zu begleichen. Vorab sollte daher immer anhand des zu übertragenden Vermögens eine Prognoserechnung angestellt werden, in welcher Höhe Erbschaftsteuer voraussichtlich anfallen wird und ob der jeweilige Erbe auch insoweit über ausreichend liquide Mittel verfügt bzw. im Erbfall verfügen wird. Besonders virulent ist dieser Aspekt beispielsweise bei der Übertragung von Immobilienvermögen. Für dieses ist – anders als für inländisches Betriebsvermögen – grundsätzlich keine weitreichende Erbschaftsteuerbefreiung vorgesehen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die in der Regel hohen Werte von Immobilienvermögen, wird regelmäßig Erbschaftsteuer in nicht unerheblicher Höhe anfallen. Gleichzeitig handelt es sich bei Immobilien aber eben nicht um liquide Mittel. Ein Erbe kann mithin gezwungen sein, Immobilien zu verkaufen, nur um die anfallende Erbschaftsteuer begleichen zu können. Insoweit sollten auch Übertragungen von Immobilien zu Lebzeiten, sei es direkt oder in Form von Immobiliengesellschaften, in Betracht gezogen werden. Bei der (anteiligen) Übertragung von Immobilienvermögen zu Lebzeiten lässt sich die Kontrolle über die Verwaltung der Immobilien sowie den Zufluss der Erträge über Nießbrauchsvorbehalte oder die Ausgestaltung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften erhalten.

   b. Besonderheiten bei der Übertragung von Betriebsvermögen

Inländisches Betriebsvermögen kann dagegen unter bestimmten Voraussetzungen weitgehend erbschaftsteuerfrei übertragen werden – im Erbfall oder im Wege der Schenkung auch bereits zu Lebzeiten.

      i. Behaltensfristen

Unter anderem wird die Steuerfreiheit gewährt, wenn das Unternehmen über einen Zeitraum von fünf bzw. sieben Jahren vom Erwerber fortgeführt wird. Wird das Unternehmen innerhalb dieser Zeit insolvent, wird es veräußert oder veräußert es wesentliche Betriebsgrundlagen, so kann unter Umständen ein Verstoß gegen die Behaltensfrist drohen, mit der Folge, dass nachträglich doch Erbschaft- / Schenkungsteuer anfällt. Zwar besteht – jedenfalls im Falle der Schenkung – die Möglichkeit von der Schenkung zurückzutreten, falls durch die Schenkung (wider Erwarten) doch Schenkungsteuer ausgelöst wird. Verstirbt allerdings der Schenker und war nur er zur Rückforderung berechtigt, so geht das Rückforderungsrecht mit ihm unter. In diesen Fällen droht eine nicht mehr zu vermeidende Schenkungsteuerschuld. Im Hinblick auf die wirtschaftlich für viele Unternehmen desaströsen Folgen der Corona-Krise, ist diesem Aspekt aktuell besondere Beachtung zu schenken.

      ii. Lohnsummen

Das gleiche gilt im Hinblick auf eine weitere wesentliche Voraussetzung der Steuerfreiheit inländischen Betriebsvermögens: den Erhalt von Arbeitsplätzen. Gemessen wird dies anhand der im maßgeblichen Zeitraum von fünf bzw. sieben Jahren nach der Übertragung erzielten Lohnsummen des Unternehmens. Zwar darf die Lohnsumme in einzelnen Jahren des Betrachtungszeitraums sinken, muss dann aber durch einen Anstieg in anderen Jahren ausgeglichen werden. Werden also derzeit aufgrund der Corona-Krise Arbeitnehmer entlassen oder in Kurzarbeit geschickt, so muss die damit einhergehende Senkung der Lohnsumme in anderen Jahren des Betrachtungszeitraums ausgeglichen werden, das heißt entsprechend mehr Arbeitnehmer eingestellt werden. Eine Überprüfung der Lohnsummen sollte daher regelmäßig, insbesondere aber rechtzeitig vor Ende des Betrachtungszeitraums erfolgen.

      iii.  Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel

Von der Steuerfreiheit des Betriebsvermögens ausgenommen und für diese ggf. schädlich ist das sog. Verwaltungsvermögen, bei dem es sich vereinfacht ausgedrückt um nicht betriebsnotwendiges Unternehmensvermögen handelt. In der aktuellen Zeit der Corona-Krise, in der Unternehmenswerte ggf. deutlich sinken, im Unternehmen aber womöglich beachtliche Liquiditätsreserven liegen oder etwa Gewinne im Unternehmen thesauriert und beispielsweise in Wertpapiere angelegt worden sind, ist bei der Übertragung eines Unternehmens besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Grenzen „unschädlichen“ Verwaltungsvermögens zu legen.

Ähnliches gilt für sog. junge Finanzmittel, die beispielsweise auch entstehen können, wenn im Konzern eine Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft mittels Verschaffung von Liquidität durch Einlagen durch die Krise hilft.

   c. Übertragung von Wertpapieren

Auch wenn der Umgang mit der Corona-Krise in vielen Bereichen sehr schwierig ist, gibt es doch positive Aspekte. Die Corona-Krise zieht erhebliche Kurssenkungen an den Kapitalmärkten nach sich. Wer sich mit dem Gedanken trägt Wertpapiere zu verschenken, findet sich hierfür derzeit jedenfalls schenkungssteuerrechtlich in einer guten Ausgangslage. Freibeträge sind derzeit für größere Aktienpakete nutzbar als noch vor wenigen Monaten. Mittel- oder langfristige Wertsteigerungen erfolgen dann bereits im Vermögen des Beschenkten. Will der Schenker die Kontrolle über die Wertpapiere (vorerst) behalten, ist dies über die Bündelung in einer (Familien)Gesellschaft möglich.

II. Ablage der wichtigsten Dokumente

Die beste Vorbereitung hilft nicht, wenn im Ernstfall die erforderlichen Dokumente nicht auffindbar sind. Alle vorgenannten und andere wichtige Dokumente sollten daher an den jeweils Berechtigten bekannten und zugänglichen Orten verwahrt werden – um Missbrauch vorzubeugen ggf. auch unter Einschaltung dritter, neutraler Personen, wie einem Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater. Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen können beispielsweise auch beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.

In unserem digitalen Zeitalter ist neben den wichtigen Dokumenten auch an wichtige Passwörter und elektronische Zugänge zu Accounts (also Benutzernamen und Kennworte) zu denken – einmal im Hinblick auf die Möglichkeit des Zugangs für ausgewählte Berechtigte im Ernstfall, aber ggf. auch hinsichtlich der Auswahl der Erben Ihres „digitalen Nachlasses“. Auch diese Daten sollten (gesichert und verschlüsselt) bei einer Person oder – besser – bei mehreren Personen Ihres Vertrauens für den Ernstfall in Verwahrung gegeben oder selbst an einem von einer Vertrauensperson bekannten und im Ernstfall zugänglichen Ort aufbewahrt werden.

Fazit

Auch wenn niemand gerne darüber nachdenkt: Je mehr von den oben genannten Aspekten einer Risikovorsorge für einen Fall der Fälle beherzigt und in den „Notfallkoffer“ gepackt werden, desto unbeschwerter lässt sich künftig das Leben genießen und ist man für etwaige Krisen gut gerüstet.

Herzlichst

Ihr Luther Private Clients Team