11.04.2018

Gründen und Wachsen mit Virtueller Währung?

Blog

Hintergrund

29.03.2018

Gründen und Wachsen mit Virtueller Währung?

Seit November 2017 lässt das Handelsregister Zug (Schweiz) Gebühren mit Bitcoin oder Ethereum bezahlen und Gründungen durch Sacheinlagen eintragen. Derweil stellte das Bundesfinanzministerium (BMF) jüngst klar, dass Kryptowährungen (Tokens) keine staatlichen Zahlungsmittel sind und diese auch nicht ersetzen können. Um den Anschluss nicht zu verpassen, müssen deutsche Investoren und Registergerichte sich dem Thema Kapitalisierung unter Einsatz von Tokens nähern. Nachfolgend liefern wir Überlegungen für den Einsatz von Kryptowährungen bei der Kapitalisierung der GmbH.

Jüngst verwehrte das BMF in seiner Stellungnahme zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Mining und Handel mit Kryptowährungen diesen erneut die Qualifikation als gesetzliches Zahlungsmittel. Ihr (starken Schwankungen unterliegender) Marktwert ist gleichwohl unbestreitbar. Nachstehend überlegen wir, was Tokens bei Einlagen- und sonstigen Kapitalleistungen bei der GmbH leisten können – und was nicht.

Wege zur Kapitalisierung der GmbH

Deutsches GmbH-Recht kennt mit der Bar- und der Sacheinlagengründung bzw. Bar- und Sacheinlagekapitalerhöhung im Grundsatz zwei gangbare Wege, um Gesellschafter einer GmbH zu werden. Daneben bestehen weitere Formen der Kapitalisierung ohne Übertragung von Geschäftsanteilen, etwa die Leistung in die Eigenkapitalrücklage der Gesellschaft.

Die Bargründung als gesetzlicher Regelfall erfordert die Gutschrift von (ausschließlich) Euro auf ein Konto, wobei der Zahlbetrag dem (anteiligen) Nennwert des künftigen Stammkapitals (bzw. dessen Hälfte) entsprechen muss. Gerade dieser Weg ist nach dem oben Gesagten für Kryptowährungen verschlossen.

Damit verbleibt für eine Gründung bzw. Kapitalerhöhung unter Einsatz von Tokens einzig der Weg über die Sacheinlage/Sachübernahme. Neben dem Sachgründungsbericht und dem Satzungsinhalt stellt das GmbH-Recht materielle Anforderungen an den Einlagegegenstand: Dieser muss bilanzierungsfähig und für die Gesellschaft später frei verfügbar und verwertbar sein: Dazu muss er verkehrsfähig sein und einen bestimmbaren Geldwert haben, der mindestens der Höhe der Einlageverpflichtung im Zeitpunkt der Anmeldung zum Handelsregister entspricht. Wegen des Verbots der Überbewertung (Unterpari-Emission) ist der Wert durch ein Sachverständigengutachten (Werthaltigkeitsbescheinigung) zu verifizieren und dem Handelsregister nachzuweisen, was Kosten und Verzögerungen für den Investor verursacht. Für Kryptowährungen gibt es noch keine Bewertungsstandards, diese sind auch für Wirtschaftsprüfer ein Novum. Hinzu kommt, dass deutsche Registergerichte soweit ersichtlich bislang nicht mit „Token-Einlagen“ konfrontiert wurden, sodass keine Erfahrungswerte hinsichtlich der formalen Anforderungen an die Einlagefähigkeit bestehen. Vieles spricht dafür, dieselben Bewertungsparameter anzuwenden, wie bei der Bewertung von Rohstoffen oder Aktien. Dass deren Wert schwankt, steht der Einlagefähigkeit nicht per se entgegen. Das Wertverlustrisiko zwischen Vertragsschluss- und Anmeldedatum trägt der Gesellschafter. Er kann dieses durch entsprechend großzügige Überpari-Emission einfangen; der die Einlageschuld überschießende Wert am Tag der Anmeldung fließt in die Kapitalrücklage der Gesellschaft (Gemischte Sacheinlage).

Überlegungen zu alternativen Kapitalisierungsformen

Die Gemischte Sacheinlage ist eine alternative Kapitalisierungsform für den Fall, dass Ziel der Finanzierung nicht (allein) der Erwerb wertentsprechender Geschäftsanteile ist: Neben der Leistung in die Stammeinlage können Gesellschafter sonstige kapitalwirksame Leistungen vornehmen. Größter Vorteil mit Blick auf das Vorstehende ist, dass sonstige Gesellschafterbeiträge in die Kapitalrücklage, etwa als Agio, nicht den Sacheinlagevorschriften unterliegen. Konkret könnte die Übertragung von Tokens in einer Gesellschaftervereinbarung (nur schuldrechtlich) oder in der Satzung (als mitgliedschaftliche und im Falle einer Anteilsübertragung übergehende Nebenleistungspflicht) vereinbart werden. Als Agio wären die Tokens zwar in der Kapitalrücklage auszuweisen - insoweit bedarf es einer Bilanzierung -, doch muss im Zeitpunkt der Handelsregisteranmeldung weder die Übertragung erfolgt, noch die Werthaltigkeit nachgewiesen sein.

Fazit

Kryptowährungen ermöglichen Gründung und Wachstum in einem Zuge mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen vorerst allein im Wege der Sacheinlage/Sachübernahme. Dabei stellt die Wertbestimmung der Tokens die größte Herausforderung – deren Nachweis gegenüber dem Registergericht den größten Unsicherheitsfaktor – dar. Das Risiko einer Unterpari-Emission ist vor dem Hintergrund der Differenzhaftung des Erwerbers besonders hervorzuheben. Herausforderungen, die die Registergerichte zusätzlich stellen könnten, werden wohl erst mit den Pionieranmeldungen von „Token-Einlagen“ ihre Konturen erhalten. Die sonstigen Kapitalisierungsformen bieten hier eine einfachere und derzeit sichere Ausweichmöglichkeit, wenngleich sie mangels Anteilserwerb nicht in jedem Fall geeignete Alternativen darstellen.

Mehr: Am 19. April ab 17:30 Uhr veranstaltet Luther gemeinsam mit der Portus Corporate Finance GmbH einen Unternehmerabend. Dieses Format hat sich über mehrere Events bewährt und ist stetig gewachsen. Der diesmalige Fachvortrag thematisiert Kryptowährungen als Phänomen der Finanzwelt im Wandel. HIER finden Sie weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten.

 

Susanne Abraham
Rechtsanwältin / Associate

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Friedrichstraße 140
10117 Berlin
Telefon +49 30 52133 25586
susanne.abraham@luther-lawfirm.com