06.06.2018

Geschäftsführer – abberufen oder kündigen?

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06.06.2018

Geschäftsführer – abberufen oder kündigen?

Die Zahl der Meldungen über ein Ende der Zusammenarbeit zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer nimmt in den letzten Jahren stark zu. Dabei wird die Zusammenarbeit regelmäßig zwar sofort beendet, die tatsächliche Trennung dauert mitunter aber u.a. aufgrund juristischer Auseinandersetzungen länger als die eigentliche Zusammenarbeit. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet einerseits die wichtigsten Unterschiede zwischen Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers und andererseits die Verwendung sogenannter Kopplungsklauseln in der Praxis. 

Zwischen der Organstellung des Geschäftsführers und seinem Anstellungsvertrag mit der GmbH ist strikt zu trennen. Es handelt sich um zwei Rechtsverhältnisse, die sowohl beim Abschluss als auch bei der Beendigung unterschiedlich zu behandeln sind. Die Organstellung wird durch seine Bestellung als Geschäftsführers begründet und regelt seine Rechte und Pflichten für das Innen- und Außenverhältnis mit der GmbH. Demgegenüber enthält das Anstellungsverhältnis, das typischerweise als Dienstvertrag ausgestaltet ist, die gegenseitigen Leistungspflichten zwischen GmbH und Geschäftsführer, wie beispielsweise Vergütung und Urlaub. Beide Rechtsverhältnisse laufen – jedenfalls bis zu ihrer Beendigung – nebeneinander, wobei die Beendigung eines der beiden Rechtsverhältnisse eben nicht notwendig auch die Beendigung des anderen zur Folge hat.

Voraussetzungen für Abberufung und Kündigung

Die Organstellung kann gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Abberufung des Geschäftsführers beendet werden. Die Satzung der GmbH kann die Abberufung jedoch auf Fälle beschränken, in denen ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist gegeben, wenn das weitere Tätigwerden des Geschäftsführers für die Gesellschaft unzumutbar wäre. Maßgeblich für die Abberufung ist das Interesse der Gesellschafter der GmbH. Dabei beruht die Entscheidung der Gesellschafter den Geschäftsführer abzuberufen, auf der Bewertung der Person des Geschäftsführers und dessen Handeln für die GmbH aus Sicht der Gesellschafter.

Die außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses setzt demgegenüber gemäß § 626 BGB immer einen wichtigen Grund voraus. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen sowohl des Geschäftsführers als auch der GmbH aus Sicht des Kündigenden unzumutbar wäre. Dabei wird immer ein Verschulden des Geschäftsführers in seiner bisherigen Arbeit vorausgesetzt. Insgesamt betrachtet, bestehen hohe Hürden für die außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB.

Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen erfolgen Abberufung als Geschäftsführer und Kündigung des Anstellungsverhältnisses nicht zwingend zeitgleich. Vielmehr ist kennzeichnend für Abberufung und Kündigung, dass die Beendigung des einen Rechtsverhältnisses nicht ohne Weiteres die Beendigung des anderen bedeutet.

Die nachfolgende Übersicht fasst die Unterschiede zwischen Abberufung und außerordentlicher Kündigung nochmals zusammen:

Abberufung Außerordentliche Kündigung
  • jederzeit
  • keine Abmahnung nötig
  • mit sofortiger Wirkung
  • durch Satzung einschränkbar, dann nur bei wichtigem Grund möglich

 

  • nur bei wichtigem Grund, ausführliche Interessenabwägung nötig
  • keine Abmahnung nötig
  • zwei Wochen Frist
Wichtiger Grund: Unzumutbarkeit des weiteren Tätigwerdens des Geschäftsführers für die Gesellschaft. Kein Verschulden des Geschäftsführer nötig. Wichtige Gründe daher auch:
 
  • Ungenügen ggü. den Anforderungen der Position
  • Anhaltende unternehmerische Erfolglosigkeit
  • Nachhaltige Störungen der Zusammenarbeit
  • Tiefgehendes Zerwürfnis der Parteien  
 Wichtiger Grund: Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile aus der Sicht des Kündigenden. Verschulden des Geschäftsführers notwendig.


Abberufung mit der Kündigung verbinden – und wenn ja, wie?

In der Praxis haben sich sogenannte Koppelungsklauseln in den Anstellungsverhältnissen etabliert, um einen Gleichlauf von Organstellung und Anstellungsverhältnis zu erreichen. Dabei wird ein Recht zur außerordentlichen Kündigung gewährt, wenn der Geschäftsführer abberufen wird. Zum Teil wird das Anstellungsverhältnis sogar ohne Kündigung beendet, in dem es mit einer auflösenden Bedingung an das Bestehen der Organstellung geknüpft wird.

Problematisch ist an solchen Koppelungsklauseln, dass sie die hohen Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 BGB unterlaufen und lange Kündigungsfristen des Anstellungsvertrages verkürzen. Um dies zu verhindern, wird in ausgewogenen Verträgen die Abberufung des Geschäftsführers an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft. Denn damit führt die Koppelung nicht zur einer Unterschreitung der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen und ist grundsätzlich zulässig.

Fazit und Empfehlung

Bei der Beendigung des Tätigkeit des Geschäftsführers ist zwingend zwischen seiner Organstellung durch Abberufung und Kündigung seines Anstellungsverhältnisses zu unterscheiden. Die Abberufung ist grundsätzlich jederzeit möglich und hat regelmäßig deutlich niedrigere Voraussetzungen als die außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses. Ein Gleichlauf von Organstellung und Anstellungsverhältnis kann dadurch erreicht werden, dass eine Koppelungsklausel im Anstellungsverhältnis vereinbar wird. Allerdings sind an diese Koppelungsklauseln einige Anforderungen geknüpft, die unbedingt beachtet werden sollten.

 

 

Susanne Waldhans
Rechtsanwältin
Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Michael Ströbel, LL.M.
Rechtsanwalt
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Autor/in
Michael Ströbel, LL.M. (University of Auckland)

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Partner
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