29.06.2021

Erneute Novelle des EEG 2021 - Neue Energie für den Ausbau der Photovoltaik in Deutschland?

Hintergrund

Die letzte Novelle des EEG 2021 ist kaum ein halbes Jahr in Kraft, schon hat der Gesetzgeber wesentliche Solaranlagen betreffende Vorschriften im EEG 2021 erneut novelliert.

Das Wichtigste in Kürze vorab:

  • Höhere Zuschlagschancen in 2022 durch erhöhte Ausschreibungsvolumina für beide Ausschreibungssegmente;
  • Organisatorische Vereinfachung der Ausschreibungsteilnahme durch Abschaffung der Zweitsicherheit bei Freiflächenanlagen;
  • Abschaffung der Zahlungsberechtigung für Dachanlagen verkürzt den Weg zur
    EEG-Vergütung;
  • Inkrafttreten der Neuerungen erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die
    EU-Kommission.

Die Neuerungen im Detail:

1. Erhöhte Ausschreibungsvolumina – Ein Ende der überzeichneten Ausschreibungen?

Die bereits in der Formulierungshilfe zur EEG-Novelle aus April 2021 angelegte Erhöhung der Ausschreibungsvolumina für PV-Anlagen um 4,1 GW auf 6 GW wurde nun durch Bundestag und Bundesrat beschlossen. Hiervon entfallen 2 GW auf Ausschreibungen für Anlagen des ersten Segments (insbes. Freiflächenanlagen), 2 GW auf Ausschreibungen für Anlagen des zweiten Segments (insbes. Dachanlagen) im Jahr 2022 und 100 MW auf die Solaranlagen in der Innovationsausschreibung.

Im Jahr 2022 sind zudem aufgrund der erhöhten Gebotsvolumina drei statt zwei Gebotstermine für Anlagen des zweiten Segments vorgesehen (1. April, 1. August und 1. Dezember).

Durch die Erhöhung soll angesichts zuletzt stark überzeichneter Ausschreibungen die Realisierung ungenutzten PV-Potenzials ermöglicht werden. Ob diese Erhöhung ausreicht, um ungenutztes PV-Potenzial wirklich auszuschöpfen, darf bezweifelt werden. Ein Schritt in die richtige Richtung wäre es jedoch in jedem Fall.

2. Neuerungen bei Ausschreibungen für Anlagen des ersten Segments

Für Anlagen des ersten Segments, d. h. insbesondere Freiflächenanlagen, ist bei Ausschreibungsteilnahme nur noch eine einzige Sicherheit in Höhe von EUR 50/kW unmittelbar bei Gebotsabgabe zu leisten. Diese reduziert sich nun zudem sowohl bei Vorlage eines beschlossenen Bebauungsplans als auch bei Nachweis der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 38 BauGB auf die Hälfte.

Aufgrund vielfacher Verzögerung der Anlagenrealisierung infolge der Corona-Pandemie soll die Realisierungsfrist, d. h. die Frist für die Inbetriebnahme der Anlage nach erteiltem Zuschlag, für Anlagen des ersten Segments übergangsweise auf 32 Monate verlängert werden. Dies gilt jedoch nur für Anlagen, die in den Gebotsterminen 2021 und 2022 einen Zuschlag erhalten haben sowie rückwirkend auch für vor dem 1. Januar 2021 erteilte Zuschläge, soweit diese noch wirksam sind. Ab 2023 gelten wieder die bekannten Fristen.

Übergangsweise haben erfolgreiche Ausschreibungsteilnehmer also mehr Zeit für die Inbetriebnahme der bezuschlagten Anlagen; für viele Betreiber sicher eine willkommene Erleichterung.

Aber: Bei Überschreitung der ursprünglich geltenden Realisierungsfristen (24 Monate) erfolgt eine Verringerung des anzulegenden Werts um 0,3 ct/kWh.

3. Vereinfachungen bei Ausschreibungen für Anlagen des zweiten Segments

Ein erteilter Zuschlag berechtigt künftig unmittelbar zur Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG 2021, es bedarf keiner Beantragung einer Zahlungsberechtigung mehr bei der BNetzA. Zudem verfällt der Zuschlag nicht mehr bei Überschreitung bestimmter Realisierungsfristen, sondern gilt ab Veröffentlichung des Zuschlags 21 Jahre. Wird die Anlage unmittelbar nach veröffentlichtem Zuschlag in Betrieb genommen, ist daher eine Verlängerung der Gesamtförderdauer um bis zu ein Jahr möglich.

Für Anlagen des zweiten Segments ergibt sich daher folgender Ausschreibungsablauf:

Zudem muss anstelle der bisher zu leistenden Sicherheit in Höhe von EUR 70/kW nun ein sog. Projektsicherungsbeitrag in Höhe von EUR 35/kW geleistet werden.

Damit muss zwar ein geringerer Betrag gezahlt werden, dieser ist jedoch zwingend bar auf ein Verwahrkonto der Bundesnetzagentur einzuzahlen. Der Nachweis einer Bankbürgschaft ist nicht mehr möglich. Nach Realisierung der Dachanlage zahlt der Netzbetreiber den Betrag im Rahmen der ersten Endabrechnung zurück.

Für Betreiber von Anlagen des zweiten Segments ergeben sich also neben organisatorischen Vereinfachungen der Ausschreibungsteilnahme auch Chancen auf eine längere Inanspruchnahme der EEG-Vergütung.

4. Aber Achtung – Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Ein Großteil der Neuregelungen, die oben genannten eingeschlossen, bedarf allerdings noch der beihilferechtlichen Genehmigung durch die europäische Kommission. Bevor die Genehmigung erteilt wurde, dürfen Neuregelungen wie die Erhöhung des Ausschreibungsvolumens nicht angewandt werden. Bis dahin finden die bisherigen Regelungen des EEG 2021 vollumfänglich weiter Anwendung.

Ob und wann die Kommission die Neuerungen jedoch genehmigt, ist aktuell noch nicht abzusehen. Sobald sich Neuigkeiten ergeben, werden wir Sie hierzu umgehend informieren.

Autor/in
Benedikt Rechner

Benedikt Rechner
Senior Associate
Berlin
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