17.06.2020

Die Reform des Transparenzregisters

Hintergrund

Das im Juni 2017 zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie im Geldwäschegesetz (GWG) eingeführte Transparenzregister ist seit dem 1. Januar 2020 mit der Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie reformiert worden. Grund genug, sich die Eckpunkte des Transparenzregisters in Erinnerung zu rufen: 

I. Das Transparenzregister

An das Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten (kurz: Transparenzregister) hat grundsätzlich jede Gesellschaft und sonstige juristische Person ihren wirtschaftlich Berechtigten zu melden. Das Register wird – ähnlich dem Handelsregister – amtlich geführt. Zuständig ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH. Das Register ist unter www.transparenzregister.de für jedermann elektronisch abrufbar. Die Rechts- und Fachaufsicht über das Transparenzregister übt das Bundesverwaltungsamt aus. Das Bundesverwaltungsamt veröffentlicht seine Verwaltungspraxis regelmäßig und ausführlich in den sogenannten Transparenzregister-FAQ.

II. Sinn und Zweck des Transparenzregisters

Das Transparenzregister soll die Verschleierung illegaler Vermögenswerte durch komplexe Strohmann-Konstruktionen verhindern, indem es den/die hinter jedem Unternehmen(sverbund) stehenden Entscheidungsträger öffentlich macht. Dabei ist das Register als Auffangregister konzipiert. Wenn die erforderlichen Informationen bereits aus anderen Registern (beispielsweise dem Handelsregister) ersichtlich sind, gilt die Meldepflicht als erfüllt (siehe unten zur Meldefiktion).

III. Meldepflichtige

Meldepflichtig sind alle juristischen Personen des Privatrechts (also die GmbH, die Aktiengesellschaft, der im Vereinsregister eingetragene Verein, die SE, die Stiftung, und die KGaA) sowie einzutragende Personengesellschaften (also Handelsgesellschaften wie die oHG, die Kommanditgesellschaft und die GmbH & Co. KG) mit Sitz in Deutschland. Hierzu zählen auch kommunale Unternehmen, die in einer entsprechenden Rechtsform organisiert sind. Neuerdings sind auch Vereinigungen mit Sitz im Ausland von der Meldepflicht erfasst, wenn sie sich verpflichten, in Deutschland das Eigentum an einer Immobilie zu erwerben und nicht bereits in einem anderen Register eines EU-Mitgliedstaates eingetragen sind.

IV. Wirtschaftlich Berechtigter

Wirtschaftlich Berechtigter kann nur eine natürliche Person sein. Sie muss unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder (etwa aufgrund einer unter den Gesellschaftern geschlossenen Stimmrechtsvereinbarung) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Hält beispielsweise eine Holdinggesellschaft alle Geschäftsanteile an einer GmbH, übt die diejenige natürliche Person mittelbare Kontrolle auf diese GmbH aus, die mehr als 50 % der Kapitalanteile oder mehr als 50 % der Stimmrechte in der Holdinggesellschaft innehat. Ist ein wirtschaftlich Berechtigter nicht zu ermitteln, weil beispielweise alle fünf Gesellschafter einer GmbH nur weniger als 25 % der Geschäftsanteile halten und auch sonst keiner von ihnen herrschenden Einfluss ausübt (das Bundesverwaltungsamt spricht von Streubesitz), gilt der gesetzliche Vertreter als wirtschaftlich Berechtigter. Bei der GmbH wären also der oder die Geschäftsführer als wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister einzutragen.       

V. Meldefiktion

Die Pflicht zur Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten ins Transparenzregister gilt als erfüllt, wenn der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort und die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses (an der gemäß GWG Verpflichteten) des wirtschaftlich Berechtigten schon aus dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister, dem Genossenschaftsregister, dem Vereinsregister oder dem Unternehmensregister elektronisch abrufbar sind. Berücksichtigt werden dabei jedoch nur die Dokumente im Sinne des § 22 Abs. 1 GWG (etwa Gesellschafterlisten der GmbH oder aktuelle und chronologische Handelsregisterauszüge). Hiervon nicht erfasst sind Informationen, die sich beispielsweise aus dem veröffentlichten Gesellschaftsvertrag oder den Jahresabschlüssen ergeben. Zu beachten ist, dass die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten nicht aus den Registern abrufbar sein muss, obwohl sie nach der GWG-Reform für die Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten ins Transparenzregister nunmehr erforderlich ist. Die Aufzählung der die Meldefiktion auslösenden Register ist abschließend. Das Transparenzregister selbst zählt nicht dazu. Sofern also beispielsweise eine Aktiengesellschaft, die alle Geschäftsanteile an einer GmbH hält, ihren wirtschaftlich Berechtigten bereits im Transparenzregister eingetragen hat, entfällt die Meldepflicht der GmbH nicht, wenn ihr wirtschaftlich Berechtigter im Ergebnis mit dem wirtschaftlich Berechtigten ihrer Muttergesellschaft identisch ist. In der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes kommt außerdem der GmbH & Co. KG weiterhin besondere Aufmerksamkeit zu. Das Bundesverwaltungsamt betont weiterhin, dass allein von den im Handelsregisterauszug ersichtlichen Haftsummen nicht auf die Kapitalanteile der Kommanditisten geschlossen werden kann und die Meldefiktion im Falle der GmbH & Co. KG daher nicht allein auf Basis des Handelsregisterauszugs greife.

VI. Fazit

Weil das Transparenzregister als Auffangregister konzipiert ist, kommt der Reichweite der Meldefiktion eine zentrale Bedeutung zu. Das GWG ist aufgrund seiner komplexen Verweisungen und zahlreicher unbestimmter Rechtsbegriffe nicht immer selbsterklärend. Dabei sollte auch die Ausweitung der Sanktionstatbestände im Auge behalten werden. Brisant in diesem Zusammenhang ist die Einführung des sogenannten „naming and shaming“ in § 57 GWG. Dem öffentlichen Pranger kann jedoch mit besonderer Sorgfalt entgangen werden.    

Autor/in
Anton Spinty

Anton Spinty
Senior Associate
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