23.03.2020

Corona-Krise: Kennt Not kein Gebot? Auswirkungen auf umweltenergierechtliche Ausschlussfristen

Die stromkostenintensiven Unternehmen in Deutschland haben aktuell doppelt mit der Corona-Krise zu kämpfen.

Hintergrund

1. Besondere Ausgleichsregelung

Zum einen sind derzeit wie bei vielen anderen Firmen starke Umsatzrückgänge zu verzeichnen. Zum anderen rückt die Frist zur Einreichung der Begrenzungsanträge für das Jahr 2021 näher. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 müssen alle fristrelevanten Unterlagen beim zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegangen sein. Andernfalls gibt es keine EEG-Begrenzung im nächsten Jahr. Über die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Antragsfrist und bestehende Lösungsmöglichkeiten hatten wir bereits in unserem Blog informiert. Der Tagesspiegel hat ebenfalls berichtet.

Das BAFA hat nunmehr reagiert und will in begründeten Ausnahmefällen Nachsicht gewähren. Auf der Webseite der Behörde heißt es dazu wörtlich: "Wenn eine vollständige Antragstellung, insbesondere die Einreichung der fristrelevanten Unterlagen „Wirtschaftsprüfervermerk“ und „Zertifizierungsbescheinigung“, wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht ordnungsgemäß bis zum 30.06.2020 erfolgen kann, wird das BAFA diese Umstände als „höhere Gewalt“ werten und Nachsicht gewähren."

Das beabsichtigte Vorgehen der Behörde dürfte bei vielen betroffenen Unternehmen für Erleichterung sorgen. Allerdings ist auch Vorsicht geboten. Denn das BAFA gibt ausdrücklich zu verstehen, dass Nachsicht nur dann gewährt wird, wenn die Fristversäumung ihre Ursache in den Auswirkungen der Corona-Pandemie hat. Dies ist von den Antragstellern nachzuweisen.

Ferner ist die versäumte Frist durch die Antragsteller unverzüglich nachzuholen. Auch dazu gibt die Behörde einen Hinweis: "Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Antragstellung unverzüglich nachzuholen und bei Antragstellung dem BAFA die Umstände mitzuteilen, warum die Auswirkungen der Corona-Pandemie eine fristgerechte Antragstellung nicht ermöglichten."

Die Unternehmen sollten also weiterhin alles daran setzen, ihre Begrenzungsanträge fristgerecht einzureichen. Nur wenn dies auf Grund der aktuellen Krise unter keinen Umständen möglich ist, dürfte die Nachsichtgewährung durch das BAFA greifen.

Der Schritt des BAFA geht in die richtige Richtung. Aber eine Gesetzesänderung wäre hier nach wie vor wünschenswert. Nur die Anpassung des EEG gäbe den Unternehmen – gerade auch im Lichte der restriktiven Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur materiellen Ausschlussfrist bei der Besonderen Ausgleichsregelung – die dringend erforderliche Rechtssicherheit in solch stürmischen Zeiten.

2. Emissionshandel

Dem Vernehmen nach will auch die Deutsche Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt (DEHSt) Erleichterungen schaffen, wenn aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus und der zu dessen Eindämmung ergriffenen Maßnahmen Fristen nicht eingehalten werden können. Sollten Fristen in Folge der derzeitigen Ausnahmesituation im Einzelfall nachweislich nicht eingehalten werden, will die DEHSt dieses im weiteren Vollzug des Europäischen Emissionshandels oder der Strompreiskompensation wohl berücksichtigen. Die anzulegenden Maßstäbe dürften denen des BAFA entsprechen.

Festzuhalten bleibt, dass die Antragstellung ungeachtet der außergewöhnlichen Umstände mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln ist und die Einhaltung der Fristen höchste Priorität hat.

Autorenzitate

Dr. Gernot-Rüdiger Engel: „Die vom BAFA angekündigte Verwaltungspraxis ist aus Unternehmenssicht sicher erfreulich. Deutlich mehr Rechtssicherheit würde aber natürlich eine gesetzliche Regelung bringen – also eine Verschiebung der materiellen Ausschlussfrist im EEG 2017. Andernfalls besteht für Unternehmen ein nicht unerhebliches Restrisiko.“

Ekkehard Hübel: „Zahlreiche stromkostenintensive Unternehmen in Deutschland dürften aufgeatmet haben, als die Verlautbarung des BAFA zur Nachsichtgewährung im Einzelfall veröffentlicht wurde. Wichtig ist, dass die Unternehmen sich jetzt nicht in trügerischer Sicherheit wiegen. Die fristgerechte Antragstellung sollte weiterhin oberstes Ziel sein, um keine rechtlichen Nachteile zu erleiden“.

Autor/in
Dr. Gernot-Rüdiger Engel

Dr. Gernot-Rüdiger Engel
Partner
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Ekkehard Hübel

Ekkehard Hübel
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