13.06.2018

Bußgelder für unrichtige Berichterstattung über CO2-Emisisonen im Emissionshandel

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Hintergrund

13.06.2018

Bußgelder für unrichtige Berichterstattung über CO2-Emisisonen im Emissionshandel: Erste Erfahrungen mit der Sanktionspraxis der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt)

Dass auch kleinere Fehler bei der CO2-Emissionsberichterstattung teuer werden können, merken derzeit einige Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen. Die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt) hat in jüngster Zeit diverse Bußgeldbescheide wegen unrichtiger Emissionsberichterstattungen erlassen. Auch als Bußgeldbehörde bleibt die DEHSt bei ihrer bekannt harten Gangart gegen (vermeintliche) CO2-Sünder: Bereits kleinere Fehler im Bereich technischer Details etwa des richtigen Bezugszustands eines zu beprobenden Stoffstroms zogen Bußgelder im sechsstelligen Bereich nach sich.
 

Grundlage für die Bußgeldbescheide ist § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 TEHG. Danach handelt ordnungswidrig, wer im Emissionshandel vorsätzlich oder fahrlässig der DEHSt über seine Emissionen unrichtig berichtet. Bei Fahrlässigkeit besteht ein Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 EUR. Vorsatzdelikte können mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 EUR geahndet werden.

In ihrer bisherigen Praxis bestimmt die DEHSt die konkreten Bußgelder insbesondere unter Berücksichtigung des Wertes der CO2-Fehlermenge (also der nicht richtig berichteten Emissionen) am Tag der Abgabe des unrichtigen Emissionsberichts, des wirtschaftlichen Vorteils, der etwa infolge unterlassener Analysen erzielt wurde, der Häufigkeit bisheriger Verstöße sowie des Zeitablaufs seit Tatbegehung. Für einen Vorsatzvorwurf mit einer CO2-Fehlermenge von ca. 28.000 t im Berichtsjahr 2015 wurde etwa ein Bußgeld von 115.000 EUR festgesetzt. Ein Fahrlässigkeitsdelikt mit einer Fehlermenge von ca. 41.000 t CO2 zog ein Bußgeld von 27.500 EUR nach sich. Die Bußgelder gehen damit deutlich über die im Bereich der umweltbezogenen Delikte bisher eher üblichen Beträge hinaus. Schwer wiegen zudem Vorsatzvorwürfe, die für die betroffenen Mitarbeiter auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben können.

Deutlich zweifelhaft ist daher, ob die bisherigen Bußgeldbescheide einer gerichtlichen Überprüfung standhalten werden. Hinzu kommen teils gravierende Mängel in den Bußgeldbescheiden und Abschlußvermerken, etwa im Zusammenhang mit der Ermittlung der verantwortlichen Personen, deren Tätereigenschaft und dem subjektiven Tatbestand. Es zeigt sich, daß die DEHSt eben doch „nur“ eine Umweltbehörde und keine Staatsanwaltschaft ist. Allerdings liegen bisher noch keine Entscheidungen des zuständigen Strafrichters vor.

Apropos zuständiger Strafrichter: Eine Niederlage mußte die DEHSt jüngst in einem vom Verfasser als Strafverteidiger begleiteten Verfahren bei dem AG Berlin-Tiergarten hinnehmen. Dieses erklärte sich auf eine entsprechende Verteidigungsrüge hin für nicht zuständig. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, daß nach den Vorgaben des § 68 OWiG allein das Amtsgericht zuständig sei, in dessen Bezirk die Bußgeldbehörde ihrer Sitz hat. Die in Berlin sitzende DEHSt habe dabei keine Behördeneigenschaft. Sie sei vielmehr nur ein unselbständiger Fachbereich des Umweltbundesamts. Dieses habe aber nach dem Umweltbundesamtgesetz seinen Sitz in Dessau und damit außerhalb des Bezirks des AG Berlin-Tiergarten. Das Gericht stellte das Verfahren konsequenterweise zu Lasten der Staatskasse ein (Beschluß vom 17. Mai 2018, Gz. (336 OWi) 3041 Js-OWi 13657/17 (327/17) Umw).

 

 

Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)
Rechtsanwalt
Partner
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Düsseldorf
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