29.05.2017

Besondere Ausgleichsregelung: BAFA verlangt in der aktuellen Antragsrunde umfangreiche Kenntnisnahme- und Einverständniserklärungen

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Hintergrund

29.05.2017

Besondere Ausgleichsregelung: BAFA verlangt in der aktuellen Antragsrunde umfangreiche Kenntnisnahme- und Einverständniserklärungen

In der aktuellen Antragsrunde muss dem Antrag an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine umfangreiche Kenntnisnahme- und Einverständniserklärung beigefügt werden. Darin wird von der Behörde unter anderem die Abgabe folgender Erklärungen gefordert:

  • Kenntnis von der materiellen Ausschlussfrist für die Antragstellung sowie darüber, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung ausgeschlossen ist,
  • Kenntnis von den Kosten der Antragstellung,
  • Vollständigkeit der Angaben im Antrag,
  • Erfassung von Stromverbrauchsmengen durch Messeinrichtungen, die den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes genügen,
  • Unternehmen befindet sich nicht in Schwierigkeiten und
  • der Wirtschaftsprüfer, der den Prüfungsvermerk erstellt hat, hat nicht an den notwendigen Nachweisen für die Antragstellung mitgewirkt

Zudem verlangt das BAFA weitreichende Einverständniserklärungen zur Einsicht in Unterlagen des Unternehmens sowie in die Übermittlung von unternehmensbezogenen Informationen an andere Behörden.

Ein Muster des Formulars lässt sich hier einsehen.

BAFA geht über die im EEG 2017 geforderten Nachweispflichten hinaus

§ 64 Abs. 3 EEG 2017 regelt, durch welche Angaben und Dokumente der Nachweis über das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen zu erbringen ist.

So muss ein Unternehmen Stromlieferungsverträge und Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr einreichen sowie die selbst verbrauchten Strommengen nachweisen. Darüber hinaus ist dem Antrag ein Wirtschaftsprüfertestat beizufügen. Ein aktueller Nachweis über ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz und ein Nachweis über die statistische Einstufung des Unternehmens sind ebenfalls erforderlich.

Das BAFA begnügt sich jedoch nicht mit diesen Nachweisen. Die Behörde verlangt vielmehr eine umfangreiche Erklärung der Unternehmensführung. Während einige der Einverständniserklärungen der Evaluierung dienen und somit in § 69 EEG 2017 eine Rechtsgrundlage finden, bestehen bei den weiteren anderen Erklärungen erhebliche Zweifel, welche Regelungen im EEG 2017 das BAFA dafür als tauglich erachtet.

Konsequenz für Unternehmen

Für Unternehmen heißt das mögliche Fehlen einer Rechtsgrundlage nicht, dass die Angaben unterbleiben können. Bei Abgabe der Erklärung ist allerdings höchste Vorsicht geboten. Denn die Abgabe einer Wissenserklärung durch die vertretungsberechtigte Person setzt voraus, dass sich die Person das erforderliche Wissen auch tatsächlich verschafft hat. Dazu dürfte insbesondere gehören, dass die Merkblätter und Leitfäden des BAFA vor Antragstellung aufmerksam durchgesehen werden. Die Abgabe einer falschen Erklärung kann schlimmstenfalls ordnungs- oder strafrechtliche Risiken nach sich ziehen. Bei Problemen oder Unklarheiten empfiehlt es sich daher, anwaltlichen Rat einzuholen.

Möglich ist zudem, die vom BAFA geforderten Erklärungen mit einer Vorbehaltserklärung zu verbinden, um klar zu stellen, dass die Erklärungen keinen Verzicht auf Rechtsbehelfe darstellen.

 

Dr. Gernot-Rüdiger Engel
Partner
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hamburg
Telefon +49 40 18067 16639
gernot.engel@luther-lawfirm.com