04.08.2022

Aktueller Beschluss des BGH zum „ewigen“ Widerspruchsrecht in der Direktversicherung

Klagen im Zusammenhang mit dem sog. „5a-Komplex“ belasten die Lebensversicherungsbranche seit Jahren in erheblichem Maß. Betroffen sind dabei immer wieder auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossene Direktversicherungsverträge. Der BGH hat nunmehr mit Beschluss vom 04.05.2022 (Az.: IV ZR 201/21) klargestellt, dass ein Rückabwicklungsanspruch auch bei privater Fortführung des Vertrages durch den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig ausscheidet.

I. Hintergrund

Nach dem bis zur VVG-Reform im Jahr 2008 gültigen § 5a VVG a.F. konnte der Versicherungsnehmer einem im sog. Policenmodell geschlossenen Lebensversicherungsvertrag innerhalb von 14 bzw. 30 Tagen ohne Angabe von Gründen widersprechen und dem zunächst schwebend unwirksamen Vertrag damit von Anfang an die Grundlage entziehen. Die Frist begann zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die AVB sowie die Verbraucherinformation erhalten hatte und ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war. Das Recht zum Widerspruch erlosch gemäß § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. – unabhängig von einer etwaig fehlerhaften Belehrungssituation – ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

Nach vorangegangener Vorlageentscheidung des EUGH (Urt. v. 19.12.2013, Rs C-209/12, „Endress“) entschied der BGH mit Urteil vom 07.05.2014 (Az.: IV ZR 76/11), dass § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. teleologisch dahingehend zu reduzieren sei, dass die einjährige Ausschlussfrist im Bereich der Lebensversicherung nicht zur Anwendung gelangt. Versicherungsnehmer können sich somit auch viele Jahre nach Vertragsschluss noch darauf berufen, dass die ursprüngliche Widerspruchsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung (bzw. Unvollständigkeit der Verbraucherinformation) bei Vertragsschluss nicht in Lauf gesetzt worden sei. Im Erfolgsfall erhält der Versicherungsnehmer nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen nicht nur die von ihm gezahlten Prämien (abzüglich Wertersatz für den genossenen Versicherungsschutz in Form der sog. Risikokosten) erstattet sondern auch Ersatz der mit den Beiträgen (vermeintlich) erwirtschafteten Nutzungen. Dies nutzen spezialisierte Verbraucherkanzleien, um den „Widerspruchsjoker“ als Mittel zur Renditeoptimierung zu bewerben. Die Folge ist eine bis heute anhaltende Klagewelle, die Versicherer und Gerichte massiv belastet.

II. Sachverhalt

Der vormalige Arbeitgeber des Klägers sagte dem Kläger aus Anlass des Arbeitsverhältnis  Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu. Hierzu schloss er als Versicherungsnehmer mit dem beklagten Versicherer auf Grundlage eines Gruppenversicherungsvertrags in den Jahren 2000 und 2006 insgesamt drei Rentenversicherungsverträge mit dem Kläger als versicherter Person ab. Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Jahr 2010 führte der Kläger die Verträge als neuer Versicherungsnehmer beitragsfrei fort. Im Jahr 2017 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen der drei Verträge und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung der Versicherungsbeiträge und Nutzungsersatz in Höhe von zuletzt insgesamt rund EUR 48.000 nebst Zinsen. Das LG Stuttgart (Urt. v. 04.04.2019, Az. 18 O 431/18) hat die Klage vollumfänglich abgewiesen, das OLG Stuttgart (Urt. v. 02.07.2020, AZ: 7 U 159/19) hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers unter Zulassung der Revision zurückgewiesen. Aufgrund des nun veröffentlichten Beschlusses des 4. Zivilsenats des BGH hat der Kläger die Revision zurückgenommen.       

III. Entscheidung

Nach Auffassung des BGH lägen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision  mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) nicht vor. Die Revision habe auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a S. 1 ZPO). Ein originäres Widerspruchsrecht bei Vertragsschluss habe dem Kläger mangels Versicherungsnehmereigenschaft nicht zugestanden. Aus dem Umstand, dass der Kläger als versicherte Person die Antragsformulare (mit-)unterzeichnet habe, ergebe sich nichts anderes. Ein Widerspruchsrecht folge auch nicht aus der im Rahmen der versicherungsförmigen Lösung durchgeführten Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Kläger, da es sich insofern nicht um einen Neuabschluss gehandelt habe. Schließlich stünde dem Kläger ein Widerspruchsrecht auch nicht aus übergegangenem Recht zu, wobei der Senat zugunsten des Klägers unterstellen konnte, dass sein früherer Arbeitgeber bei Abschluss der Verträge nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Die Frage, ob die Ausschlussfrist nach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F mangels Verbrauchereigenschaft des ursprünglichen Arbeitgebers des Klägers  weiterhin zur Anwendung gelange hat der BGH – anders als noch das Berufungsgericht – offengelassen, da die durch den Kläger intendierte Rückabwicklung jedenfalls dem betriebsrentenrechtlichen Verfügungsverbot nach § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG zuwiderlaufe.           

IV. Fazit

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Dennoch ist davon auszugehen, dass das „ewige“ Widerspruchsrecht die Lebensversicherungswirtschaft auch im Bereich der Direktversicherung zukünftig weiter beschäftigen wird. Die massenhafte Erhebung entsprechender und ähnlich gelagerter Klagen hat sich zu einem derart lukrativen Geschäft für spezialisierte Verbraucherkanzleien und andere Akteure wie Prozessfinanzierer entwickelt, dass mitunter von einer regelrechten „Klageindustrie“ gesprochen werden kann. Häufig verfahren die Klägeranwälte dabei nach der Maxime „Masse statt Klasse“. Dies macht die Verteidigung gegen entsprechende Klagen zeit- und personalaufwendig, zumal einzelne Nachlässigkeiten bei der Bearbeitung zu irreparablen prozessualen Konsequenzen führen können. Um entsprechenden Phänomenen effizient und rechtssicher Herr zu werden, wird es daher zukünftig neben juristischer Expertise verstärkt sowohl etablierter operativer Prozesse als auch intelligenter technischer Lösungen bedürfen.

Hierbei unterstützen wir Sie gerne.

Autor/in
Katharina Klenk-Wernitzki, Dipl. Reg.-Wiss

Katharina Klenk-Wernitzki, Dipl. Reg.-Wiss
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Jan Hansen

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Sebastian Walthierer