11.11.2021

Betriebsratswahl: Wer bezahlt die Wahl?

Im Rahmen der Betriebsratswahl kommt regelmäßig die Frage auf, welche Kosten hiermit einhergehen und wer diese Kosten trägt. Wir geben hierzu einen Überblick.

Arbeitgeber trägt grundsätzlich die Kosten der Wahl

Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratswahl. Innerhalb eines gemeinsamen Betriebs tragen die Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratswahl grundsätzlich als Gesamtschuldner. Der Innenregress richtet sich nach Individualvereinbarung, hilfsweise nach der jeweiligen Lohnsumme.

Umfang der Kostentragungspflicht

 

1. Kosten für Sachmittel

Unter die Kostentragungspflicht fallen zum einen die Sachkosten für die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl. Um Sachkosten zur Vorbereitung der Betriebsratswahl handelt es sich etwa bei Kosten für Fachliteratur zur Betriebsratswahl, Gesetzestexte, Büromaterial und Räumlichkeiten. Zu den Sachkosten zur Durchführung der Betriebsratswahl zählen insbesondere Kosten für Wahlurnen, Porto für die Briefwahl, Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlumschläge, Wahlkabinen und Software zur Durchführung der Wahl. Für die Kosten der Wahlwerbung muss der Arbeitgeber hingegen nicht aufkommen.

2. Persönliche Kosten des Wahlvorstands

Neben dem Sachaufwand muss der Arbeitgeber auch die persönlichen Kosten der Wahlvorstandsmitglieder tragen, die im Rahmen einer Betriebsratswahl anfallen. Hierunter fallen Reise- und Schulungskosten. Jedem Wahlvorstandsmitglied ist eine Schulung zu gewähren. Wird ein Kfz zur Durchführung der Wahl benötigt, etwa um Wahlunterlagen in andere Betriebsteile zu bringen, muss der Arbeitgeber ein solches zur Verfügung stellen oder aber den Wahlvorstand für die Nutzung seines Privatfahrzeugs entschädigen.

3. Grenze der Kostentragungspflicht

Als Grenze der Kostentragungspflicht gilt stets, dass die Kosten notwendig und angemessen sein müssen. Überflüssige Kosten muss der Arbeitgeber nicht tragen. Streitigkeiten über die Frage, ob der Arbeitgeber bestimmte Kosten zu tragen hat oder nicht, sind auf Antrag vom Arbeitsgericht im Beschlussverfahren zu entscheiden.

4. Rechtsanwaltskosten

Zudem muss der Arbeitgeber die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts bei Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl tragen. Hierunter fallen etwa die Kosten für ein Wahlanfechtungsverfahren oder für einen Rechtsstreit zur Klärung der Rechte des Wahlvorstands. Allgemein verfolgt die Rechtsprechung im Hinblick auf Kosten im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten im Rahmen einer Betriebsratswahl einen großzügigen Maßstab. So sind die Kosten erforderlich, solange nicht die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint oder die Heranziehung rechtsmissbräuchlich erfolgt.

5. Kosten für Arbeitsausfall

Der Wahlvorstand übt sein Amt grundsätzlich während der Arbeitszeit aus. Der Arbeitgeber muss die Wahlvorstandsmitglieder für ihre Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl freistellen und den Lohn regulär weiterzahlen. Auch diese Kosten sind in das Gesamtbudget der Betriebsratswahl einzupreisen.

Praxishinweis

Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber sich auf nicht unerhebliche Kosten im Rahmen von Betriebsratswahlen einstellen müssen. Die Rechtsprechung legt – letztlich zu Lasten des Arbeitgebers – im Hinblick auf die Erforderlichkeit einen eher weiten Maßstab an.

Autor/in
Dr. Sarah Zimmermann

Dr. Sarah Zimmermann
Senior Associate
Köln
sarah.zimmermann@luther-lawfirm.com
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