Eines der am heftigsten umstrittenen Themen im Vertriebskartellrecht ist die kartellrechtliche Behandlung des Online-Handels. Nachdem ein vollstĂ€ndiger Ausschluss des Online-Handels durch Hersteller von der Praxis der Kartellbehörden und der Rechtsprechung (z. B. EuGH, Urteil Pierre Fabre, vgl. Newsletter 1. Quartal 2012, S. 5) als unzulĂ€ssig angesehen wurden, hat sich die Diskussion bisher auf die Frage konzentriert, ob sog. Drittplattformverbote zulĂ€ssig sind. Hierzu gibt es eine Reihe widersprĂŒchlicher OLG-Entscheidungen (fĂŒr Verbot: z. B. OLG MĂŒnchen, OLG Karlsruhe â gegen Verbot: KG Berlin, OLG Schleswig, und jĂŒngst LG Frankfurt). Eine höchstrichterliche Entscheidung durch den BGH steht bislang aus.
Auch die AktivitĂ€ten des Bundeskartellamts haben bisher zu keiner abschlieĂenden Beurteilung fĂŒhren können. Im Fall adidas hat sich das Bundeskartellamt mit adidas auf eine RĂŒcknahme des Online-Plattformverbots geeinigt. Im ASICS-Verfahren ist eine einvernehmliche Einigung zwischen Bundeskartellamt und ASICS bisher gescheitert. Eine streitige Auseinandersetzung steht bevor (vgl. Newsletter 3. Quartal 2014, S. 4). Die AktivitĂ€ten des Bundeskartellamts sind insbesondere deshalb von besonderer Brisanz, als sie sich zumindest gegen den Wortlaut der Tz. 54 Vertikal-Leitlinien der Kommission richten (vgl. Newsletter 4. Quartal 2013, S. 5). Eine abschlieĂende verbindliche KlĂ€rung auch dieser Frage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist daher wĂŒnschenswert.
Nunmehr dreht sich das Karussell weiter: Die Unternehmen befassen sich zunehmend mit dem Thema Doppelpreisstrategie, also einer Preisdiskriminierung von Offline- und Online-GeschĂ€ft. Eine solche ist zunĂ€chst nach Tz. 52 lit. d Vertikal-Leitlinien unzulĂ€ssig. Dies hat der Fall Dornbracht bestĂ€tigt: Die dort entwickelte Vertriebsstrategie wurde daher vom Bundeskartellamt und auch dem OLG DĂŒsseldorf als unzulĂ€ssig angesehen, da Ware, die im Internet verkauft werden sollte, durch Nicht-GewĂ€hrung des Rabatts ohne weitere Differenzierung teurer abgegeben wurde als Ware, die stationĂ€r verkauft werden sollte. Das Bundeskartellamt nahm ebenfalls AnstoĂ an dem ursprĂŒnglichen Konzept der Firma Bosch Siemens HausgerĂ€te (BSH). Dort zielten Rabatte nach 3Auffassung des Bundeskartellamtes auf eine BeschrĂ€nkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der HybridhĂ€ndler durch BSH ab. Durch niedrigere Rabatte fĂŒr den Online-Vertrieb setzte BSH HybridhĂ€ndlern Anreize, BSH-GerĂ€te eher stationĂ€r als online abzusetzen. Nach Absprache mit dem Bundeskartellamt hat BSH nunmehr ein Vertriebskonzept entwickelt, wonach kĂŒnftig fĂŒr den stationĂ€ren und fĂŒr den Online-Absatz gleich hohe Rabatte erreichbar sind. Um die Rabatte zu erzielen, muss ein HĂ€ndler verschiedene PrĂ€sentations- und Beratungsleistungen erbringen. Die zur RabattgewĂ€hrung fĂŒr den Online-Absatz herangezogenen Leistungskriterien (z. B. QualitĂ€t Online-PrĂ€sentation, Mitarbeiterqualifizierung) korrespondieren inhaltlich mit den Kriterien fĂŒr den stationĂ€ren Absatz (QualitĂ€t Ausstellung, Mitarbeiterqualifizierung).
GrundsĂ€tzlich scheinen die Vertreter des Bundeskartellamts also jenseits ihrer Haltung in den Verfahren adidas und Asics eine zunĂ€chst offene Haltung einzunehmen. Das BSH-Modell wĂ€re in der Tat durchaus eine mögliche Alternative fĂŒr Hersteller, um zumindest ĂŒber die Rabattstaffeln ein bestimmtes Niveau im Online-Handel sicherzustellen.
Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Hersteller auch von vornherein sowohl fĂŒr den Vertriebskanal Offline wie fĂŒr den Vertriebskanal Online den gleichen Maximalrabatt wie im BSH-Fall vorsehen mĂŒssen. Hiervon scheint jedenfalls das Bundeskartellamt auszugehen. Auch die Vertikal-Leitlinien (Tz. 52 lit. d) legen dies zunĂ€chst nahe. Allerdings gilt es hier, auch Tz. 64 der Vertikal-Leitlinien zu beachten. Auch dort geht die Kommission grundsĂ€tzlich davon aus, dass ein âDoppelpreissystemâ eine unzulĂ€ssige KernbeschrĂ€nkung darstellt. Dennoch sieht die Kommission eine individuelle Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV als möglich an, wenn ein Hersteller beim Online-Verkauf einen höheren Preis verlangt, weil Online-VerkĂ€ufe fĂŒr den Hersteller mit erheblich höheren Kosten verbunden sind als offline verkaufte Produkte. Als Beispiel nennen die Vertikal-Leitlinien den Fall, dass Offline-VerkĂ€ufe bereits die Installation durch HĂ€ndler vor Ort beinhalten, was bei online verkauften Produkten nicht der Fall ist. Im Falle von Online-VerkĂ€ufen fallen daher beim Hersteller mehr Kundenbeschwerden an und werden mehr HaftungsansprĂŒche geltend gemacht. In diesem Zusammenhang wird die Kommission berĂŒcksichtigen, inwieweit die BeschrĂ€nkungen den Internetverkauf einschrĂ€nken und den HĂ€ndler daran hindern könnte, mehr und andere Kunden zu erreichen.
Abstrahiert man diese GrundsĂ€tze und die GrundsĂ€tze des BSH-Falles des Bundeskartellamts, so liegt es nahe anzunehmen, dass bei bestimmten Leistungen, die nur im Offline-Verkauf (wie z. B. Installation vor Ort, besondere Beratungs- oder Wartungsleistungen etc.) eine Doppelpreisstrategie mit einer Differenzierung des Einkaufspreises von Offline-Handel und Online-Handel auch kartellrechtlich möglich sein mĂŒsste. Letztlich hat die Kommission mit ihren Vertikal-Leitlinien das Tor fĂŒr eine Einzelfallbetrachtung geöffnet.
Eine eher praktische Frage ist, ob der Hersteller eine derartige Preisstrategie punktgenau durchfĂŒhren kann. Dazu mĂŒsste er die jeweils vom HĂ€ndler getĂ€tigten Offline- bzw. Online-UmsĂ€tze kennen. Bei HĂ€ndlern die ausschlieĂlich nur offline oder nur online verkaufen, ist dies fĂŒr den Hersteller kein Problem, da er nur auf den Gesamtumsatz der an den HĂ€ndler verkauften Produkte schauen muss. Schwieriger wird es bei HybridhĂ€ndlern, die sowohl offline wie auch online verkaufen. In diesem Falle mĂŒsste der HĂ€ndler die im jeweiligen Vertriebskanal getĂ€tigten UmsĂ€tze offenlegen. Dies könnte ggf. Probleme schaffen, da insofern GeschĂ€ftsgeheimnisse des HĂ€ndlers offengelegt werden mĂŒssen. Im BSH-Fall hat das Bundeskartellamt es jedoch als zulĂ€ssig angesehen, dass eine Meldung von gewissen Umsatzspannen ĂŒber einen unbeteiligten Dritten (Steuerberater, WirtschaftsprĂŒfer) möglich ist. Dadurch könnte auch dieses Problem umschifft werden.
Da die Vertreter des Bundeskartellamts in öffentlichen Veranstaltungen seit geraumer Zeit auf die KomplexitĂ€t des Themas hinweisen und die Unternehmer zu kreativen Lösungen auffordern, wĂ€re eine oben beschriebene sachlich gerechtfertigte Preisstrategie ggf. fĂŒr Hersteller in Zukunft ein gangbarer Weg zwischen âPreisdiskriminierungâ und âKartellrechtsverstoĂâ. Eine VorabklĂ€rung mit dem Bundeskartellamt empfiehlt sich jedoch in jedem Fall. Es wird zu prĂŒfen sein, wie offen das Bundeskartellamt tatsĂ€chlich fĂŒr âkreativeâ Lösungen in der Praxis ist.
![]() | Dr. Thomas Kapp, LL.M. (UCLA)
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Wer ein Kartell mit Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten betreibt, muss damit rechnen, in einem dieser Staaten als Streitgenosse des dort ansĂ€ssigen Mitkartellanten (des Ankerbeklagten) auf Schadensersatz verklagt zu werden. Die Gerichte im Sitzstaat des Ankerbeklagten bleiben selbst dann fĂŒr den Prozess gegen die anderen Beklagten zustĂ€ndig, wenn er aus dem Prozess ausscheidet und er der einzige Beklagte war, der seinen Sitz dort hatte.
Im Jahr 2006 verhĂ€ngte die EuropĂ€ische Kommission GeldbuĂen in Höhe von EUR 388 Mio. gegen mehrere Hersteller der Bleichmittel Wasserstoffperoxid und Natriumperborat. Sie hatten unter anderem Preise abgesprochen. Einige Dutzend Kunden, Zellstoff- und Papierverarbeiter, machten die ĂŒberhöhten Preise als Schaden geltend. Dazu traten sie ihre AnsprĂŒche an Cartel Damage Claims (âCDCâ) ab. CDC reichte im MĂ€rz 2009 Klage beim Landgericht Dortmund ein. Verklagt wurden sechs der bebuĂten Chemieunternehmen. Der geltend gemachte Schaden belief sich auf EUR 475 Mio. Die Beklagte Evonik Degussa GmbH (âEvonikâ) war die einzige mit Sitz in Deutschland. Die anderen fĂŒnf Beklagten hatten ihren Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten. Ein halbes Jahr nach Klageerhebung, im September 2009, verglich sich CDC mit Evonik und nahm die Klage gegen diese Gesellschaft zurĂŒck. Die anderen Beklagten rĂŒgten daraufhin die UnzustĂ€ndigkeit des Landgerichts. Zur KlĂ€rung seiner ZustĂ€ndigkeit legte das Gericht dem EuropĂ€ischen Gerichtshof mehrere Fragen vor.
Ob deutsche Gerichte fĂŒr Kartellschadensersatzklagen zustĂ€ndig sind oder Gerichte in anderen Mitgliedstaaten, regelt die âVerordnung ĂŒber die gerichtliche ZustĂ€ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachenâ (EuGVVO). Auf die Klage von CDC gegen die Bleichmittelhersteller war sie in der Fassung der VO 44/2001 anwendbar; seit dem 10. Januar 2015 gilt die Fassung der VO 1215/2012. Die fĂŒr den hier beschriebenen Fall maĂgeblichen Regeln wurden inhaltlich durch die Neufassung nicht geĂ€ndert.
Der allgemeine Gerichtsstand ist gemÀà der EuGGVO der Sitzstaat des Beklagten (Art. 4 Abs. 1, 63 Abs. 1 EuGVVO n.F.; Art. 2, 60 EuGVVO a.F.). Da Evonik ihren Sitz in Essen hat, waren fĂŒr die Klage gegen sie eindeutig deutsche Gerichte zustĂ€ndig. Innerhalb Deutschlands war nicht das LG Essen, sondern das LG Dortmund zustĂ€ndig â dies regelt ein sog. Konzentrationsgesetz des Landes NRW.
FĂŒr die Klagen gegen die anderen Kartellmitglieder stellte sich die Frage, ob sie wegen des Sachzusammenhangs am selben Ort erhoben werden konnten. Die EuGVVO erlaubt dies, wenn getrennte Verfahren die Gefahr widersprechender Entscheidungen zur Folge hĂ€tten (Art 8 Nr. 1 EuGVVO n.F.; Art 6 Nr. 1 EuGVVO a.F.). Eine Voraussetzung dafĂŒr ist, dass es sich bei den AnsprĂŒchen gegen die verschiedenen Beklagten um dieselbe Sach- und Rechtslage handelt. Dies bejahte der EuGH mit der BegrĂŒndung, die Kommission habe in ihrer BuĂgeldentscheidung eine âeinheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlungâ aller sechs verklagten Unternehmen festgestellt. Somit könne ein von diesem Kartell GeschĂ€digter vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten klagen. Diese könnten wegen der unterschiedlichen nationalen Haftungsrechte zu widersprechenden Urteilen kommen. Daraus folgt: Jedes Unternehmen, das in einer typischen BuĂgeldentscheidung der EuropĂ€ischen Kommission als Adressat genannt wird, muss damit rechnen, dass es in jedem Staat, in dem ein anderer Adressat seinen Sitz hat, als Streitgenosse verklagt werden kann.
Als CDC die Klage gegen Evonik zurĂŒcknahm, schied die Beklagte, deren Sitz die deutsche GerichtszustĂ€ndigkeit begrĂŒndet hatte, aus dem Prozess aus. Die verbliebenden Beklagten behaupteten, dass nunmehr die ZustĂ€ndigkeit deutscher Gerichte entfallen sei.
Der EuGH entschied, dass durch die RĂŒcknahme der Klage gegen die Ankerbeklagte die ZustĂ€ndigkeit nicht nachtrĂ€glich entfallen ist. Wenn das Verfahren erst einmal zulĂ€ssig in Gang gekommen ist, Ă€ndert sich die ZustĂ€ndigkeit nicht mehr. Etwas anderes wĂŒrde dann gelten, wenn CDC und Evonik den Vergleich schon vor Erhebung der Klage geschlossen, seinen förmlichen Abschluss aber herausgezögert hĂ€tten, nur um die ZustĂ€ndigkeit des deutschen Gerichts fĂŒr die anderen Beklagten zu begrĂŒnden. Denn das wĂŒrde entgegen dem Zweck der EuGVVO den anderen Beklagten die ZustĂ€ndigkeit ihrer Wohnsitzgerichte entziehen. Einige Beklagte hatten eine solche Absprache von CDC und Evonik behauptet. Ein Interesse von Evonik an einem fortbestehenden deutschen Gerichtsstand lag nah, war doch damit zu rechnen, dass ihr die verbleibenden Beklagten nach der KlagerĂŒcknahme mit Blick auf einen kĂŒnftigen Gesamtschuldnerausgleich den Streit verkĂŒnden wĂŒrden, Evonik also an der Auseinandersetzung weiter beteiligt sein wĂŒrde. Eine solche Interessenlage und das alleinige Behaupten einer kollusiven Absprache genĂŒgt dem EuGH aber nicht. Er verlangt âbeweiskrĂ€ftige Indizienâ. Kein ausreichendes Indiz sei das bloĂe FĂŒhren von Vergleichsverhandlungen. Notwendig sei vielmehr der Nachweis, dass der Vergleich tatsĂ€chlich geschlossen, jedoch verschleiert wurde, um den Anschein zu erwecken, dass die Voraussetzungen fĂŒr einen Sachzusammenhang im Zeitpunkt der Klageerhebung vorlagen. Das LG Dortmund bleibt somit auch ohne deutsche Ankerbeklagte fĂŒr die Kartellschadensersatzklage zustĂ€ndig.
Die Beklagten rĂŒgten die UnzustĂ€ndigkeit des Gerichts zudem mit dem Argument, sie hĂ€tten sich mit den geschĂ€digten Unternehmen auf Gerichtsstands- und Schiedsklauseln geeinigt, die die ZustĂ€ndigkeit des LG Dortmund verdrĂ€ngen wĂŒrden. Diese Klauseln seien in den LiefervertrĂ€gen mit den GeschĂ€digten enthalten gewesen. Der EuGH entschied, dass Gerichtsstandsvereinbarungen auch in KartellrechtsfĂ€llen zulĂ€ssig sind (Art. 25 EuGVVO n.F., Art. 23 EuGVVO a.F.). Sie verdrĂ€ngen die ZustĂ€ndigkeit des Gerichts allerdings nur dann, wenn sie sich ausdrĂŒcklich auf Streitigkeiten wegen eines KartellverstoĂes beziehen und der GeschĂ€digte bei ihrer Vereinbarung auf einen möglichen kartellrechtlichen Streit hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen werden in der Praxis ĂŒblicherweise nicht erfĂŒllt sein. Eine Gerichtsstandsvereinbarung, die sich abstrakt auf Rechtstreitigkeiten aus VertragsverhĂ€ltnissen bezieht, reicht hingegen keinesfalls aus, um eine Schadensersatzklage an ein anderes Gericht zu bringen.
Das LG Dortmund hatte den EuGH auch zum Gerichtsstand der deliktischen Handlung befragt. Danach sind die Gerichte an dem Ort zustĂ€ndig, âan dem das schĂ€digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten drohtâ (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F.; Art. 5 Nr. 3 a.F.). Es kommen der âOrt des fĂŒr den Schaden ursĂ€chlichen Geschehensâ (Handlungsort) und der âOrt der Verwirklichung des Schadenserfolgsâ (Erfolgsort) in Betracht. Der KlĂ€ger kann unter ihnen wĂ€hlen. WĂ€hrend sich der Generalanwalt in seinen SchlussantrĂ€gen dafĂŒr aussprach, den deliktischen Gerichtsstand im vorliegenden Fall gĂ€nzlich auszuschlieĂen, differenzierte der EuGH: Als Handlungsort qualifiziert er zum einen den GrĂŒndungsort des Kartells. Ein solcher war aber hier nicht auszumachen, denn das Kartell wurde âbei verschiedenen Treffen und Konsultationen an verschiedenen Orten der Union gegrĂŒndetâ. Zum anderen könne, so der EuGH, möglicherweise aus dem Gesamtkomplex auch eine einzelne Handlung isoliert werden, die fĂŒr sich allein das ursĂ€chliche Geschehen fĂŒr einen Schaden des KĂ€ufers bilde. FĂŒr dessen Anspruch bestehe dann eine GerichtszustĂ€ndigkeit am Handlungsort. Im Prozess an diesem Gerichtsstand könnten dann wiederum andere Beklagte auf Grund Sachzusammenhangs mitverklagt werden. Der Erfolgsort liegt nach Ansicht des EuGH dort, wo sich der Schaden konkret zeigt. Bei einem Preiskartell sei dies grundsĂ€tzlich der Sitz des GeschĂ€digten. Ăber einen Mangel an zulĂ€ssigen GerichtsstĂ€nden kann sich ein KartellgeschĂ€digter wahrlich nicht beklagen.
![]() | Dr. Helmut Janssen, LL.M. (London)
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![]() | Dr. Patricia Rogosch
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Im Anschluss an die beiden grundlegenden Entscheidungen des BGH vom 17. Dezember 2013 (s. auch Newsletter 2/2014) zu den Anforderungen an ein diskriminierungsfreies Konzessionsvergabeverfahren, ist im letzten Jahr weitere höchstrichterliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Konzessionsvergabe nach § 46 EnWG ergangen. So hat sich der BGH zuletzt mit der Informationspflicht des AltkonzessionĂ€rs im Vorfeld des Verfahrens auseinandergesetzt (Urteil vom 14. April 2015, EnZR 11/14 â Gasnetz Springe) und dabei insbesondere festgestellt, dass der Auskunftsanspruch der Gemeinde gegenĂŒber dem bisherigen Nutzungsberechtigten nach § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG auch Angaben zu den kalkulatorischen Restwerten und den kalkulatorischen Nutzungsdauern fĂŒr sĂ€mtliche Anlagen des zu ĂŒberlassenden Versorgungsnetzes umfasst. Bereits zuvor hatte der BGH (Beschluss vom 03. Juni 2014, EnVR 10/13 â Stromnetz Homberg) â wenn auch in einem obiter dictum â festgestellt, dass der Herausgabeanspruch des NeukonzessionĂ€rs grundsĂ€tzlich auch gemischt genutzte Anlagen umfasst, jedenfalls sofern an diese im Gemeindegebiet unmittelbar versorgte Letztverbraucher angeschlossen sind.
Das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur haben diese Entwicklungen der Rechtsprechung zum Anlass genommen, den gemeinsamen Leitfaden zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers zu ĂŒberarbeiten. Die nunmehr vorliegende 2. Auflage des rechtlich unverbindlichen Leitfadens mit Stand vom 21. Mai 2015 fasst fĂŒr den Rechtsanwender die wesentlichen, derzeit geltenden Vorgaben im Zusammenhang mit der Konzessionsvergabe aus Sicht der Bundesbehörden zusammen.
Von besonderem Interesse sind hierbei naturgemÀà die Stellen, an denen sich der Leitfaden nicht auf eine gesicherte Rechtsprechung stĂŒtzen kann. Dies betrifft etwa die Frage, wann von der gebotenen vorrangigen BerĂŒcksichtigung der Ziele des § 1 EnWG auszugehen ist. Das Bundeskartellamt sieht hier eine Gewichtung von 70 % als âsafe harbourâ an, wĂ€hrend die Bundesnetzagentur der Ansicht ist, dass sich aus der Rechtsprechung keine konkrete Prozentzahl von ĂŒber 50 % ableiten lasse. FĂŒr die Praxis erscheint eine Orientierung an den 70 % ratsam, zumal anderenfalls die Gefahr besteht,dass die zusĂ€tzlich berĂŒcksichtigten Einzelziele stĂ€rker gewichtet werden, als einzelne der vorrangig zu berĂŒcksichtigenden Ziele des § 1 EnWG.
Der Leitfaden sieht keine generelle Pflicht zur Aufstellung von Unterkriterien vor, hĂ€lt die Gemeinden aber verpflichtet, eine Gewichtung vorzunehmen, wenn sie Unterkriterien bildet. Da dies gerade mit Blick auf die sehr abstrakten Ziele des § 1 EnWG in der Rechtsprechung jedoch mit guten GrĂŒnden bisweilen anders gesehen wird, sollte grundsĂ€tzlich nicht auf Bildung und Gewichtung von Unterkriterien verzichtet werden.
In den FĂ€llen, in denen sich ein Unternehmen mit kommunaler Beteiligung an dem Konzessionswettbewerb beteiligt, verdienen die AusfĂŒhrungen im Leitfaden zu den Anforderungen an die personelle und organisatorische Trennung zwischen der Kommune als Bieter und der Kommune als vergebende Stelle besondere Beachtung. Insbesondere genĂŒgt es nach Auffassung der Behörden nicht, allein die Regelungen der Gemeindeordnungen und des VwVfG einzuhalten, um den kartellrechtlichen Anforderungen zur Wahrung des Geheimwettbewerbes und des NeutralitĂ€tsgebots zu genĂŒgen.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Entscheidungen der letzten Jahre den Wettbewerb um die Strom- und Gaskonzessionen deutlich gestĂ€rkt haben. Das hier trotzdem noch ein langer Weg zu gehen ist, mag man nicht zuletzt an der scheinbaren AttraktivitĂ€t von Beteiligungs- und Kooperationsmodellen festmachen. Diese ist vielfach nur dadurch zu erklĂ€ren, dass sich die Unternehmen hierdurch eine Verbesserung ihrer Chancen im Konzessionswettbewerb ausrechnen. Diese realisieren sich dann auch regelmĂ€Ăig, obwohl unter BerĂŒcksichtigung der zulĂ€ssigen Kriterien im Konzessionswettbewerb nicht zu erkennen ist, weshalb die Beteiligung der Kommune ein besseres Angebot ermöglichen sollte. Es ist daher zu erwarten, dass den Gerichten und Behörden auch in Zukunft die FĂ€lle der Diskriminierung im Rahmen der Konzessionsvergabe nicht so schnell ausgehen werden.
![]() | Dr. Guido Jansen
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![]() | Dr. Martin A. Steger
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Diese zunĂ€chst banal erscheinende Frage ist im Kartellrecht nicht ganz so einfach zu beantworten. Es hat sich zwar zwischenzeitlich der sog. âfunktionale Unternehmensbegriffâ durchgesetzt, der sich im Wesentlichen auf eine wirtschaftliche TĂ€tigkeit hinsichtlich Waren und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt bezieht. Dennoch hat es zwischen dem Unternehmensbegriff im europĂ€ischen Kartellrecht und im deutschen Kartellrecht immer wieder gewisse Differenzen gegeben. Eine solche Differenz bestand z. B. in der Frage, ob die öffentliche Hand in ihrer BeschaffungstĂ€tigkeit als Unternehmen anzusehen ist. Im deutschen Recht wurde dies traditionell bejaht. Die EuGH-Rechtsprechung hat dies jedoch mit der FENIN-Rechtsprechung verworfen und damit die BeschaffungstĂ€tigkeit der öffentlichen Hand (z. B. den Einkauf von Papier durch eine Behörde) dem Kartellrecht entzogen. In Deutschland hat dies dazu gefĂŒhrt, dass nach den fĂŒr die
SozialversicherungstrĂ€ger einschlĂ€gigen kartellrechtlichen Vorschriften im SGB nunmehr eine âentsprechende Anwendungâ des Kartellrechts vorgesehen ist. Dies alles ist Geschichte.
Jetzt steht jedoch ein neuer âMachtkampfâ bevor:
Die EU-Schadensersatzrichtlinie vom 26. November 2014 (ABl. v. 05. Dezember 2014, L 349/1) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren verschiedene Anpassungen vorzunehmen haben, um den effektiven Ersatz von durch KartellrechtsverstöĂe verursachte SchĂ€den sicherzustellen. Mit dieser Richtlinie wird der europĂ€ische Unternehmensbegriff in das nationale Recht importiert. Dies wird eine gravierende VerĂ€nderung der Rechtslage im deutschen Schadensersatzrecht ergeben.
Nach bisheriger Rechtslage haftet ein gegen das Kartellrecht verstoĂendes Unternehmen nach § 33 GWB dem GeschĂ€digten. Dabei haftet der jeweilige RechtstrĂ€ger, innerhalb dessen Wirkungskreis der VerstoĂ vorgekommen ist. Keinesfalls werde damit automatisch eine Konzernhaftung begrĂŒndet, wonach auch Mutter- oder Schwestergesellschaften fĂŒr den VerstoĂ einer Tochtergesellschaft innerhalb eines Konzerns haften mĂŒssen. Nach einer vielfach vertretenen Meinung wird sich dies mit der Umsetzung der Schadensersatzrichtlinie Ă€ndern mĂŒssen. Der deutsche Gesetzgeber ist nach dieser Ansicht verpflichtet, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der
den GeschĂ€digten in die Lage versetzt, nicht nur den verstoĂenden RechtstrĂ€ger, sondern auch den dahinter stehenden Unternehmenskonzern in Anspruch zu nehmen. Dies bedeutet eine gravierende VerĂ€nderung im deutschen Schadensersatzrecht. Bislang war eine solche Konzernhaftung allenfalls nach den GrundsĂ€tzen des (inzwischen ĂŒberholten) Begriffs des qualifizierten faktischen Konzerns möglich. Die Umsetzung der Schadensersatzrichtlinie wird daher zu einer völlig neuen, viel umfassenderen Schadensexposition von Konzernen fĂŒhren. Dies ist in der rechtspolitischen Diskussion in Deutschland noch nicht allgemein wahrgenommen worden.
Auf Grundlage dieser Rechtsentwicklung stellt sich die noch wesentlich spannendere Frage, ob die Ănderung des Unternehmensbegriffes im Schadensersatzrecht, also die Verschiebung von einer RechtstrĂ€gerhaftung hin zu einer Konzernhaftung, auch im BuĂgeldrecht parallel nachvollzogen werden muss. Falls man diese Frage bejaht, wĂŒrde dies noch einen sehr viel gröĂeren Bruch mit dem tradierten VerstĂ€ndnis der BuĂgeldhaftung von Unternehmen bedeuten.
Nach bisherigem VerstĂ€ndnis konnte ein Unternehmen (konkret dessen RechtstrĂ€ger im juristischen Sinne) zwar mit einer VerbandsbuĂe nach § 30 OWiG belegt werden. Diese VerbandsbuĂe bezog sich allerdings immer auf den jeweils betroffenen RechtstrĂ€ger und nicht auf den dahinter stehenden Konzern. Der deutsche Gesetzgeber steht nunmehr vor einer schwierigen Frage: Entweder er beschrĂ€nkt die Erstreckung des europĂ€ischen Unternehmensbegriffs im deutschen
Recht auf den Bereich der Schadensersatzhaftung â was zur Konsequenz hat, dass es im deutschen Recht einen gespalteten Unternehmensbegriff je nach âSpielfeldâ (Schadensersatzrecht
oder BuĂgeldverfahren) gibt. Oder aber er fĂŒhrt den europĂ€ischen Unternehmensbegriff im deutschen Kartellrecht insgesamt ein und muss damit massive BrĂŒche mit dem tradierten Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafrecht in Kauf nehmen. Nachdem die EuGH-Rechtsprechung zur Konzernhaftung aufgrund wirtschaftlicher Einheit ohnehin zum Teil amorphe ZĂŒge zeigt, stellt sich im deutschen Recht sofort die Frage, inwieweit im Ordnungswidrigkeiten-/Strafrecht ein derartiger Unternehmensbegriff ĂŒberhaupt mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) zu vereinbaren ist. Sicherlich wird hierzu das Bundesverfassungsgericht bei passender Gelegenheit seine Meinung Ă€uĂern mĂŒssen.
FĂŒr uns stellen sich daher folgende Fragen:
1. Ist aus Ihrer Sicht ein einheitlicher Unternehmensbegriff auf Grundlage des europĂ€ischen Unternehmensbegriffs im deutschen Recht (Schadensersatzrecht und BuĂgeldverfahren) vorzugswĂŒrdig oder nicht?
2. Halten Sie einen europĂ€ischen Unternehmensbegriff im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht mit dem deutschen (verfassungsrechtlich verbrieften) Bestimmtheitsgrundsatz fĂŒr vereinbar?
![]() | Dr. Thomas Kapp, LL.M. (UCLA)
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![]() | Karin Hummel, M.A.
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Die EuropĂ€ische Kommission hat am 11. Juni 2015 eine förmliche Untersuchung von Amazon mit Blick auf die TĂ€tigkeit des Unternehmens im Markt fĂŒr den Vertrieb elektronischer BĂŒcher (âE-Booksâ) eingeleitet. Sie konzentriert sich dabei zunĂ€chst auf die europĂ€ischen MĂ€rkte fĂŒr englische und deutsche E-Books. Die WettbewerbshĂŒter wollen insbesondere Klauseln in VertrĂ€gen unter die Lupe nehmen, die Amazon mit Verlagen abschlieĂt. Diese Klauseln regeln eine Informationspflicht der Verlage gegenĂŒber Amazon, wenn sie den Wettbewerbern von Amazon gĂŒnstigere Konditionen bieten. Im Anschluss mĂŒssen die Verlage Amazon vergleichbare Konditionen gewĂ€hren oder anderweitig eine ebenso gute Position von Amazon sicherstellen. Die EuropĂ€ische Kommission sieht hierin eine mögliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil anderer E-Book-HĂ€ndler, die im Wettbewerb mit Amazon stehen. Dies könne auch eine BeschrĂ€nkung der auswĂ€hlbaren Anbieter zulasten des Letztverbrauchers zur Folge haben.
Gegen das kalifornische Unternehmen werden derzeit mehrere Kartellverfahren gefĂŒhrt. Neben den von der EuropĂ€ischen Kommission offiziell bestĂ€tigten 19 Klagen privater Unternehmen hat die Kommission zwischenzeitlich auch selbst Untersuchungen in verschiedenen Bereichen eingeleitet. So wurde Google am 15. April 2015 sowohl eine formelle Beschwerde wegen unfairen Wettbewerbs ĂŒbermittelt als auch die Einleitung einer förmlichen Untersuchung zum mobilen Betriebssystem Android bekannt gegeben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens muss sich Google dem Vorwurf des Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung im EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum (EWR) stellen. Durch die bevorzugte Behandlung der eigenen Preisvergleichsdienste sei vor allem die KonkurrenzfĂ€higkeit anderer Dienste zum Nachteil des Verbrauchers beeintrĂ€chtigt. In dem Verfahren rund um das Betriebssystem Android will die Kommission prĂŒfen, ob Google durch wettbewerbswidrige Vereinbarungen und/oder die missbrĂ€uchliche Ausnutzung einer etwaigen marktbeherrschenden Stellung illegal die Entwicklung und den Marktzugang konkurrierender mobiler Betriebssysteme sowie mobiler Kommunikationsanwendungen und -dienste im EWR behindert hat. Ein BuĂgeld könnte bei Feststellung eines Missbrauchs rund EUR 6,2 Milliarden betragen. Nach einer VerlĂ€ngerung der Frist, hat das Unternehmen nur bis zum 17. August 2015 Zeit, zu den Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen.
Mit Mitteilung vom 22. April 2015 hat die EuropĂ€ische Kommission Beschwerdepunkte an den russischen Erdgaslieferanten ĂŒbermittelt. Hierin wird Gazprom vorgeworfen, durch einige seiner GeschĂ€ftspraktiken in der mittel- und osteuropĂ€ischen Gasversorgung den EU-Binnenmarkt zu segmentieren. Durch diesen Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung verstoĂe Gazprom gegen EU-Kartellvorschriften. Konkret wird Gazprom vorgeworfen, das Unternehmen habe eine umfassende Strategie zur Abschottung der mittel- und osteuropĂ€ischen GasmĂ€rkte verfolgt, um in mehreren dieser LĂ€nder eine unlautere Preispolitik fortfĂŒhren zu können. Diese Strategie umfasse drei Bereiche. Als erstes wurde auf die Behinderung des grenzĂŒbergreifenden Vertriebs von Erdgas in acht EU-Mitgliedsstatten durch entsprechende territoriale AusfuhrbeschrĂ€nkungsklauseln verwiesen. Als zweites wurde der Vorwurf der Berechnung unangemessener Preise in fĂŒnf mittel- und osteuropĂ€ischen LĂ€ndern kundgetan und drittens bestĂŒnde der Verdacht, dass eine VerknĂŒpfung von Gaslieferungen mit infrastrukturbezogenen Zusagen von GroĂhĂ€ndlern in Bulgarien (Teilnahme am âSouth Streamâ-Pipeline Projekt) und Polen (Kontrolle ĂŒber Investitionsentscheidungen bzgl. der polnischen Pipeline âYamalâ) bestanden habe. Die ursprĂŒngliche Frist fĂŒr eine Stellungnahme seitens Gazprom von 12 Wochen wurde inzwischen auf Antrag von Gazprom um weitere 6 Wochen bis Anfang September verlĂ€ngert.
Mit Entscheidung vom 9. MÀrz 2015 (Az. T-175/12) hat das EuG nunmehr entschieden, dass der geplante Zusammenschluss zwischen der Deutschen Börse und der NYSE Euronext zurecht wegen kartellrechtlicher Bedenken durch die Kommission am 1. Februar 2012 (Az. COMP/M.6166) untersagt
worden war. Die Kommission hatte in ihrem Beschluss die geplante Fusion als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklĂ€rt, da aufgrund der zu erwartenden beherrschenden Stellung bzw. Quasimonopolstellung eine erhebliche BeeintrĂ€chtigung des wirksamen Wettbewerbs wahrscheinlich sei. Aufgrund des Zusammenschlusses sei die Entstehung einer einzigen vertikalen Struktur zu befĂŒrchten gewesen, die den Handel und die Verrechnung von mehr als 90 % der weltweiten Transaktionen mit börsengehandelten europĂ€ischen Derivaten abgewickelt hĂ€tte. Die Deutsche Börse und die NYSE Euronext hatten am 29. Juni 2011 ihr Fusionsvorhaben sowie die NeugrĂŒndung der âHoldCoâ, einer Gesellschaft niederlĂ€ndischen Rechts, bei der Kommission angemeldet. Gegen die Fusionsuntersagung der Kommission war die Deutsche Börse vor das EuG gezogen. Nach der BestĂ€tigung der Rechtsauffassung der Kommission hatte sich die Deutsche Börse zunĂ€chst den Schritt in die nĂ€chste Instanz vorbehalten. Nunmehr hat sie die Entscheidung des EuG akzeptiert. Bereits in der Vergangenheit waren geplante Fusionsvorhaben der Deutschen Börse (Londoner Börse und VierlĂ€nderbörse Euronext) gescheitert. Die NYSE wurde hingegen zwischenzeitlich von der amerikanischen Börse ICE ĂŒbernommen.
Am 17. Juni verhĂ€ngte die EU-Kommission gegen den badenwĂŒrttembergischen Automobilzulieferer EberspĂ€cher ein BuĂgeld in Höhe von 68,175 Millionen Euro. Das Unternehmen habe, so die Kommission, zwischen 2001 und 2011 mit seinem Wettbewerber Webasto die Preise fĂŒr Standheizungen und Zuheizer abgesprochen und somit kĂŒnstlich hochgehalten. Zudem seien die Kunden untereinander aufgeteilt, jĂ€hrliche Preislisten ausgetauscht und Rabatte fĂŒr die HĂ€ndler angeglichen worden. Diese Absprachen waren nach Auffassung der Kommission als besonders schwerwiegend zu bewerten, da EberspĂ€cher und Webasto die einzigen Standheizungshersteller in Europa sind. Aufgrund eines Kronzeugenantrags erlieĂ die Kommission Webasto das BuĂgeld. EberspĂ€cher erhielt wegen seiner Kooperation mit der Kommission eine BuĂgeldermĂ€Ăigung. Beide Unternehmen hatten sich mit der Kommission zudem auf eine Einigung im sog. Settlement- Verfahren verstĂ€ndigt, so dass EberspĂ€cher nochmals eine Reduktion der GeldbuĂe in Höhe von 10 % erreichen konnte.
In einem Rechtsmittelverfahren der Deutschen Bahn AG (Rs. C-583/13) u. a. gegen ein Urteil des EuG vom 6. September 2013 (verb. Rs. T-289/11 u. a.) hat Generalanwalt Nils Wahl dafĂŒr plĂ€diert, die Durchsuchungen gegen die Bahn aus dem Jahr 2011 fĂŒr unzulĂ€ssig zu erklĂ€ren. Die Durchsuchungen hĂ€tten zwar den damals bestehenden VorwĂŒrfen gegenĂŒber der Deutschen Bahn AG und Tochtergesellschaften nachgehen dĂŒrfen. Diese standen unter dem Verdacht, sich an einem wettbewerbswidrigen Preissystem fĂŒr Strom zum Antrieb elektrischer Eisenbahnen beteiligt zu haben. Allerdings seien in Vorbereitung auf die Durchsuchung die Kommissionsmitarbeiter dazu angehalten worden, bei der Durchsuchung auch einem anderweitigen Sachverhalt nachzugehen, der die Deutsche Umschlaggesellschaft Schiene-StraĂe mbH (âDUSSâ) und einen Vorwurf der Zugangsverhinderung zu Bahninfrastruktur betraf. Auf diese Weise seien vorsĂ€tzlich oder jedenfalls fahrlĂ€ssig die fĂŒr Durchsuchungen einzuhaltenden Regelungen verletzt worden. Da die erste Durchsuchung illegal gewesen sei und sich auf die nachfolgenden beiden DurchsuchungsbeschlĂŒsse ausgewirkt habe, seien die BeschlĂŒsse insgesamt aufzuheben. Die Dokumente zu angeblichen WettbewerbsverstöĂen, die im Rahmen der NachprĂŒfung auĂerhalb des Untersuchungsgegenstandes erlangt wurden, als Zufallsfunde zu werten, obwohl diese einem Verwertungsverbot unterlagen, sah der Generalanwalt als unzulĂ€ssig an.
Am 11. Dezember haben Vertreter der Mitgliedsstaaten den Vorschlag begrĂŒĂt, wegen der bestehenden Ăberlastung des Gerichts die bisherige Richterzahl am EuG von 28 auf 56 zu verdoppeln (s.a. NL Quartal 1/2015). AuĂerdem soll das Gericht fĂŒr den öffentlichen Dienst mit dem EuG zusammengelegt werden. Was die Erhöhung der Richterzahl angeht, sollen in einem ersten Schritt die Tschechische Republik, Schweden, Spanien, Bulgarien, Ungarn, Polen, Zypern, Litauen, Griechenland, Lettland, Luxemburg und die slowakische Republik neue Richter vorschlagen. Die Reihenfolge der LĂ€nder lehnt sich an die rotierende RatsprĂ€sidentschaft der EU an. Dementsprechend sollen (bei der Planung von insgesamt 28 neuen Stellen) zunĂ€chst 12 Richter im September ihr Amt antreten dĂŒrfen. Die jĂ€hrlichen Kosten fĂŒr diesen Ausbau des Gerichts wurden zuletzt mit ca. EUR 14 Millionen beziffert. Der offizielle Standpunkt der Mitgliedsstaaten soll im Juli 2015 verkĂŒndet werden. Im Anschluss hat das EuropĂ€ische Parlament drei Monate Zeit, sich zu der Verordnung zur Ănderung der Satzung des Gerichts zu Ă€uĂern. Ob das Parlament die Erhöhung der Richterzahl befĂŒrworten wird, ist derzeit indes unklar. Der Rechtsausschuss hat eine Untersuchung verlangt, auf welche Weise zusĂ€tzliche Richter tatsĂ€chlich zum Abbau der Ăberbelastung beitragen können. Zudem war bekannt geworden, dass einige Richter des EuG die avisierte Erweiterung des Gerichts ablehnen. Die Richter sollen klargestellt haben, das Problem könne nicht durch die Ernennung neuer Richter gelöst werden. Hilfreich könne aber beispielsweise die Anstellung von zusĂ€tzlichem Hilfspersonal sein. Der zustĂ€ndige Berichterstatter des EuropĂ€ischen Parlaments, AntĂłnio Marinho e Pinto, Ă€uĂerte kĂŒrzlich ebenfalls seine Ablehnung hinsichtlich der ReformplĂ€ne. Die Forderung wird hingegen weiterhin gestĂŒtzt durch den PrĂ€sidenten des EuropĂ€ischen Gerichtshofs, Vassilios Skouris, der allerdings im Oktober dieses Jahres sein Amt verlassen wird. Der Rat hingegen positionierte sich am 23. Juni 2015 offiziell als BefĂŒrworter der Reform des EuG.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 (KRB 47/13) hat der Bundesgerichtshof die St. Gobain Weber GmbH von einem BuĂgeld freigesprochen. Der Bundesgerichtshof bestĂ€tigte damit im Rechtsbeschwerdeverfahren die vorangegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts DĂŒsseldorf. Die Voraussetzungen fĂŒr eine buĂgeldrechtliche Verantwortlichkeit lĂ€gen nicht vor. Grund hierfĂŒr waren zwischenzeitlich durchgefĂŒhrte UmstrukturierungsmaĂnahmen. Der BGH stellte heraus, die VerhĂ€ngung einer GeldbuĂe setze eine unmittelbare Beziehung zwischen dem TĂ€ter und der juristischen Person voraus, fĂŒr die er gehandelt hat. In den FĂ€llen der Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung entfalle diese Beziehung mit der Wirksamkeit der Verschmelzung, weil die verschmolzene juristische Person ab diesem Zeitpunkt erloschen ist. Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichthofs ist das Trockenmörtelkartell. Im Jahr 2009 hatte das Bundeskartellamt hier neun Hersteller bebuĂt. Darunter war auch das Unternehmen maxit Deutschland GmbH, das eine GeldbuĂe in Höhe von EUR 12 Millionen erhalten hatte. Die maxit Deutschland GmbH war wenige Monate nach Abschluss des Kartellverfahrens im Sommer des Jahres 2009 von St. Gobain Weber GmbH ĂŒbernommen und auf diese verschmolzen worden. Der Bundesgerichtshof sah bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine âNahezu-IdentitĂ€tâ mehr zwischen dem Vermögen der bebuĂten verschmolzenen Gesellschaft und dem der Gesamtrechtsnachfolgerin St. Gobain Weber GmbH. Der Gesetzgeber hat mit Blick auf die Situation der Rechtsnachfolge zwar zwischenzeitlich durch das EinfĂŒgen der Vorschrift des § 30 Abs. 2a OWiG reagiert. Danach kann im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG) die GeldbuĂe gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Wegen des Grundsatzes nulla poena sine lege konnte diese Vorschrift im Fall indes nicht zulasten von St. Gobain Weber GmbH rĂŒckwirkende Anwendung finden.
Als einer der mutmaĂlichen GeschĂ€digten des Zucker-Kartells (SĂŒdzucker, Nordzucker und Pfeifer & Langen) hat nun das Unternehmen Vivil Klage gegen das Unternehmen SĂŒdzucker vor dem Landgericht Mannheim erhoben. Die als Schadensersatz wegen kartellbedingt ĂŒberhöhter Zuckerpreise geltend gemachte Klageforderung belĂ€uft sich auf 1,3 Millionen Euro. Die erste mĂŒndliche Verhandlung in dieser Sache hat am 3. Juli 2015 stattgefunden. Weitere Klagen anderer SĂŒĂwarenhersteller sollen wahrscheinlich sein, sind aber derzeit noch nicht offiziell bestĂ€tigt. Zumindest der GetrĂ€nkehersteller Mineralbrunnen Ăberkingen-Teinach (u. a. Afri Cola, Bluna) hat verlauten lassen, eine etwaige Schadensersatzklage werde geprĂŒft. Nach Angaben des Bundeskartellamtes haben rund 100 Unternehmen Einsicht in die Akten des Zucker- Kartellverfahrens beantragt. Im Rahmen des so genannten Zucker-Kartells waren die Unternehmen SĂŒdzucker, Nordzucker und Pfeifer&Langen im Februar 2014 wegen Gebiets- und Preisabsprachen zu einem BuĂgeld von insgesamt EUR 280 Millionen verurteilt worden. Der gröĂte Anteil hiervon entfiel mit EUR 195 Millionen auf SĂŒdzucker.