Auch dem hilfsweise in TOP 1.2 gefassten Beschluss, wonach das Abfindungsentgelt nur nach Maßgabe eines Gerichtsurteils geschuldet sein soll, mit dem die im Abfindungsausschluss liegende Vertragsstrafe herabgesetzt werden soll, fehlt die „satzungsmäßige" Grundlage, da die entsprechende Regelung zu unbestimmt ist, um Rechtswirkungen zu zeigen.