09.07.2025
Mit Beschluss vom 24. Juni 2025 (8 AZR 4/25 (A)) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein Revisionsverfahren zum immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO ausgesetzt, um eine maßgebliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem Parallelverfahren abzuwarten. Im Zentrum steht die Frage, wann ein immaterieller Schaden durch eine Verletzung der Auskunftspflicht vorliegt.
Der Kläger hatte sich bei der Beklagten beworben und nachdem er seinerseits absagte, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten gemäß Art. 15 DSGVO verlangt. Die Beklagte teilte mit, sämtliche Bewerbungsunterlagen bereits vernichtet zu haben. Der Kläger machte daraufhin einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz geltend und berief sich auf einen Kontrollverlust über seine Daten, auf emotionales Unbehagen infolge der unterbliebenen Auskunft, sowie darauf, dass ihn die Mühe, seine Rechte im gerichtlichen Verfahren durchzusetzen, „genervt“ habe. Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab; auch die nächste Instanz – das Landesarbeitsgericht Düsseldorf – verneinte einen Anspruch: Es fehle an einem substantiiert dargelegten immateriellen Schaden, bloßer Kontrollverlust oder allgemeine negative Gefühle genügten nicht für einen Ersatzanspruch; vielmehr bedürfe es objektiver und konkreter Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Schaden.
Im Revisionsverfahren folgte das BAG dieser Argumentation nicht vollständig, sondern setzte das Verfahren aus, um die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu zentralen Auslegungsfragen des Art. 82 DSGVO in einem Parallelverfahren abzuwarten. Im Mittelpunkt steht dabei insbesondere die Frage, ob die durch eine Verletzung der Auskunftspflicht verursachte Ungewissheit des Betroffenen über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie die daraus resultierende Erschwerung, eigene Rechte geltend zu machen, einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO begründen.
Fazit
Die aktuelle Rechtsprechung verlangt für einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO einen Verstoß gegen die DSGVO, einen Schaden sowie einen Kausalzusammenhang zwischen beiden Elementen. Es bleibt jedoch unklar, in welchem Maße die immateriellen Schäden von den Betroffenen dargelegt werden müssen.
Die Entscheidung des BAG zur Aussetzung verdeutlicht diese Unsicherheit im Umgang mit immateriellen Schäden nach Datenschutzverstößen und verweist auf die bevorstehende Klärung durch den EuGH. Für Arbeitgeber bedeutet dies weiterhin ein erhöhtes Prozessrisiko bei unklarer Rechtslage. Es bleibt zu hoffen, dass die anstehende Entscheidung des EuGH nicht nur Rechtssicherheit schafft, indem sie konkrete und präzise Maßstäbe für die Darlegung eines immateriellen Schadens festlegt, sondern dadurch auch einer missbräuchlichen Geltendmachung solcher Ansprüche entgegenwirkt.
Achim Braner
Partner
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