14.07.2025
In seiner ausführlich begründeten Entscheidung vom 29.04.2025 (Az. S 56 KA 325/22) befasste sich das Sozialgericht München ausführlich (84 Seiten) mit der Frage, in welchem Umfang ver-tragsärztliche Anbieter von Videosprechstunden und digitale Gesundheitsplattformen vertragsarzt-rechtliche, berufsrechtliche und datenschutzrechtliche Vorgaben einhalten müssen. Im Folgenden fassen wir die wesentliche Inhalte des Urteils (gar nicht so) kurz zusammen. Bitte beachten: Es handelt sich um eine erste Einordnung. Und: Die Verkürzung soll der Lesbarkeit die-sen, es liegt in der Natur der Sache, dass dabei Details außer Acht bleiben.
Vorab zu generellen Einordnung: Das Urteil des SG München betrifft direkt nur die beklagte Plattform einerseits und gesetzlich Krankenversicherte mit Wohnsitz in Bayern andererseits. Es betrifft also weder alle Plattformen/Videosprechstundenanbieter noch alle Patienten in Deutschland. Es ist ein erstinstanzliches Urteil, gegen das sicherlich Berufung eingelegt werden wird. Aber: Die ausführlichen Erwägungen werden absehbar von anderen Behörden und Gerichten bei deren Entscheidungsfindung herangezogen werden. Es ist also sehr sinnvoll, sich mit den Urteilsgründen zu befassen.
Die klagende Kassenärztliche Vereinigung („KV“) hat auch keinesfalls in allen Belangen obsiegt: Die Kosten des Rechtsstreits sind jeweils beinahe hälftig zu tragen, d.h. letztlich „Unentschieden“. Für die Digital Health-Branche ist wichtiger, was untersagt wurde, daher wird nur an wenigen Stellen geschildert, welche Klageanträge gescheitert sind.
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