08.05.2020

Zigaretten-Schockbilder: Müssen auch Ausgabeautomaten für Zigaretten Warnhinweise abbilden?

Autorinnen: Laura Kues und Julia Watson

Background

Laut einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) wird der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat am 14. Mai 2020 entscheiden, ob Zigarettenautomaten an Kassenbändern, auf denen keine gesundheitlichen Warnhinweise, sondern nur die Markenlogos zu erkennen sind, gegen die Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzV) verstoßen (Az. I ZR 176/19). Da diese Warenausgabeautomaten in einem Großteil der Supermärkte zu finden sind, könnte diese Entscheidung weitreichende Konsequenzen für den Einzelhandel haben. Der Entscheidung aus Karlsruhe kann daher mit Spannung entgegengesehen werden.

Der Beklagte betreibt in München zwei Supermärkte, in denen er diverse Tabakerzeugnisse zum Kauf anbietet. Die Zigaretten werden am Kassenband in einem Ausgabeautomaten bereitgestellt, wie er in vielen Supermärkten gängig ist: der Kunde, der Zigaretten erwerben möchte, wählt durch Drücken einer Taste die Zigarettenmarke aus. Die Zigarettenpackung der ausgewählten Marke wird daraufhin aus der Ausgabevorrichtung auf das Kassenband befördert und sodann durch den Kunden an der Kasse bezahlt. Diese Funktionsweise soll unter anderem dem Jugendschutz und der Diebstahlsicherung dienen.

Auf den Auswahltasten des Ausgabeautomaten werden jedoch nur die Markenlogos und Geschmacksrichtungen bzw. Packungsgrößen der angebotenen Zigaretten abgebildet. Die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise, die sich auf den Zigarettenverpackungen befinden, werden durch den Automaten vollständig verdeckt und sind für den Kunden nicht mehr erkennbar. Diese Warnhinweise sind folglich erst ab dem Zeitpunkt unstreitig wahrnehmbar, in dem die ausgewählte Zigarettenpackung auf das Kassenband fällt. Dem Kunden verbleibt dann noch bis zum tatsächlichen Abkassieren durch die Kassierer Zeit, sich zu entscheiden, ob er die Zigaretten wirklich erwerben möchte.

Ein eingetragener Verbraucherverband rügte die vollständige Verdeckung der Warnhinweise und hat den Beklagten wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 TabakerzV i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3a, 5a Abs. 2 Satz 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Author

Laura Katharina Kues