19.03.2020

Internationale Zuständigkeit bei Schadensersatzansprüchen aus Güterbeförderung: Gerichtsstand nach Art. 31 CMR auch gegenüber Haftpflichtversicherer des Frachtführers

Background

Das zuständige Gericht für eine Klage zu bestimmen, kann sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – trotz Gerichtsstandsvereinbarung – komplex gestalten, da meist verschiedene Gerichtsstände nebeneinander bestehen. So auch im hier vorgestellten Fall, in welchem eine in Polen ansässige Spedition nicht nur ihren polnischen (Unter-)Auftragnehmer vor einem deutschen Gericht in Anspruch nehmen kann, sondern auch dessen ebenfalls in Polen ansässige (Güterschaden-)Haftpflichtversicherung. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 29. Mai 2019 entschieden, Az. I ZR 194/18.

Author
Dr Stephan Bausch, D.U.

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