25.03.2020

Gesellschaftsrechtliche Anpassungen im Zuge der Corona-Pandemie

Background

Der Bundestag hat ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Gesellschaften sollen trotz bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeit erforderliche Beschlüsse fassen und so handlungsfähig bleiben können. Außerdem sind Erleichterungen durch verlängerte Fristen im Umwandlungsrecht geregelt.

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und einer Europäischen Gesellschaft (SE) kann eine virtuelle (präsenzlose) Hauptversammlung ermöglichen. Details zu den aktienrechtlichen Regelungen finden Sie hier.

Für die mittelständische Praxis bedeutsam ist die Regelung, dass Beschlüsse der Gesellschafter einer GmbH abweichend von § 48 GmbHG in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass dies nach unserer Einschätzung nicht für solche Beschlüsse gilt, die – wie die Satzungsänderung oder der Umwandlungsbeschluss – der notariellen Beurkundung bedürfen (im Umwandlungsrecht sind zudem die Sondervorschriften zu beachten, die wie § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG ausdrücklich die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung verlangen). Hier ist weiterhin ein notarielles Protokoll unter Anwesenheit der Parteien oder deren Vertreter erforderlich. Insoweit ist anzumerken, dass Notare als systemrelevante Organe der Rechtspflege zur Offenhaltung ihrer Geschäftsstelle und zur Gewährung von Beurkundungen verpflichtet bleiben. Die Beurkundung per Videokonferenz oder Telefon ist nicht zulässig. Jedoch könnten Beurkundungen mit Notariatsmitarbeitern als vollmachtlosen Vertretern unter dem Vorbehalt der Nachgenehmigung und/oder mit nur einem Beteiligten durchgeführt werden.

Unklar ist allerdings, unter welchen Voraussetzungen die Beschlussfassungen nicht der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bedürfen. Die Gesetzesbegründung enthält dazu nur die dürre, negative Formulierung:

„§ 2 [von Art. 2 des Gesetzesentwurfs] enthält Erleichterungen für die Durchführung von Gesellschafterbeschlüssen der GmbH in Textform. Abweichend von § 48 Absatz 2 GmbHG bedarf es dafür vorübergehend nicht mehr des Einverständnisses sämtlicher Gesellschafter.“

Bedarf damit die Beschlussfassung nur der (frist- und formlosen) Ankündigung eines Gesellschafters? Kommt es darauf an, ob dieser Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte inne hat oder dass alle Gesellschafter bis auf einen („nicht sämtliche“) damit einverstanden sind? Und was ist mit satzungsmäßigen Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit („Quorum“)? Kann etwa wirksam ein Beschluss gefasst werden, wenn ein (Minderheits-)Gesellschafter eine E-Mail mit einer Tagesordnung verschickt und dazu auffordert, binnen der nächsten 10 Minuten dazu seine Stimme abzugeben, um sodann mangels Gegenstimmen mit seiner eigenen Stimme, die er sogleich darauf mit einer weiteren E-Mail abgibt, den Beschluss zu fassen?

An dieser Überlegung zeigt sich, dass die Änderung nicht durchdacht ist und erheblicher Präzisierungsbedarf besteht: § 48 Abs. 2 GmbHG sieht bislang das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter vor, um von der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung abzusehen. Das ist auch stimmig, da diese sämtlichen Gesellschafter auch eine „Vollversammlung“ unter Verzicht auf alle Fristen und Formen abhalten können. Der einzelne Gesellschafter begibt sich also bewusst und gewollt des Schutzes eben dieser Fristen und Formen für die Einladung. Dann spricht auch nichts dagegen, dass er sich der Form der Abhaltung einer Versammlung in persönlicher Anwesenheit begibt. Anders indes, wenn es für den Verzicht auf die Abhaltung einer Versammlung gerade nicht mehr des Einverständnisses aller Gesellschafter bedarf. Dann muss zumindest durch Form und Frist der Einladung gewährleistet sein, dass alle Gesellschafter Gelegenheit zur Stimmabgabe haben. Ebenso muss die satzungsmäßige Grundlagenentscheidung für ein Quorum respektiert werden. Nimmt also ein Gesellschafter nicht an der Beschlussfassung teil (gibt gar keine Stimme ab, während eine Enthaltung eine Teilnahme sein wird), ist ein etwaiges Quorum von 100% nicht erreicht und die Beschlussfähigkeit nicht gegeben. Es ist insoweit davon auszugehen, dass alle GmbH-Gesellschaftsverträge eine Lücke aufweisen, die ein Quorum nur für die Gesellschafterversammlung regeln, weil man bei Abfassung des Gesellschaftsvertrages davon ausging, dass es für eine Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen ohnehin der einstimmigen Zulassung bedarf und damit einer Vorwegnahme des höchstmöglichen Quorums.

Es ist mithin angeraten, auch zu einer Beschlussfassung in Textform „einzuladen“ und dabei die Fristen und Formen wie bei einer Gesellschafterversammlung einzuhalten, wenn nicht das Einverständnis aller Gesellschafter gegeben ist. Zudem ist vorsorglich das Quorum zu beachten, mithin bei Nichterreichung eine zweite Beschlussfassung durchzuführen und zu dieser wie zu einer zweiten Gesellschafterversammlung einzuladen, wie es in GmbH-Satzungen üblicherweise geregelt ist. Ein anderes Vorgehen wäre einem erheblichen Anfechtungs- oder sogar Nichtigkeitsrisiko ausgesetzt.

Zuletzt sei noch angemerkt, dass das Gesetz zwar eine Abweichung von § 48 Abs. 2 GmbHG vorsieht, aber durchaus fraglich ist, ob diese Aufweichung auch gelten soll, wenn – wie es häufig der Fall ist – in der Satzung einer GmbH eine der bisherigen Gesetzesfassung entsprechende Regelung enthalten ist, die ausdrücklich auf das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter für Beschlussfassungen außerhalb von Gesellschafterversammlungen abstellt. Ob dies eine reine Wiederholung des bisherigen Gesetzeswortlauts sein soll, die mit ihm auch aufgeweicht werden soll, kann man zumindest bezweifeln.

Es bleibt daher festzuhalten, dass – so verstehen wir die Zielsetzung des Gesetzgebers - § 48 GmbHG nun eine „virtuelle“ Gesellschafterversammlung (mit Einladung und Quorum und damit ggf. Wiederholung) ermöglichen soll, um Reise- und Versammlungseinschränkungen ihren Schrecken zu nehmen. Eine streitige „ad-hoc“-Beschlussfassung in Textform als Alleingang eines Gesellschafters würde hingegen über Anlass und Ziel hinausschießen, wäre aber angesichts der dürren und unzureichenden Formulierung des Gesetzes nicht gänzlich ausgeschlossen.

Ebenfalls kritikwürdig ist, dass nicht alle Rechtsformen in die Regelung einbezogen werden. Das praktische Bedürfnis besteht insbesondere bei (Publikums-) Kommanditgesellschaften, der typischen Rechtsform großer Fondsgesellschaften.

Im Umwandlungsrecht wird die Acht-Monatsfrist zur Vorlage einer Bilanz auf zwölf Monate verlängert um zu verhindern, dass Umwandlungsmaßnahmen aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten an einem Fristablauf scheitern. Damit werden die Erleichterungen für die Durchführung „virtueller“ Versammlungen ergänzt. Dies hat den Vorteil, dass Versammlungs- und Beurkundungstermine entzerrt werden und notwendige Restrukturierungen auch ohne kosten- und zeitintensive Erstellung von Zwischenbilanzen nach dem 31. August und noch im Jahr 2020 vollzogen werden können.

Author
Dr Arnd Becker

Dr Arnd Becker
Partner
Essen
arnd.becker@luther-lawfirm.com
+49 201 9220 13136

Dr Andreas Blunk, MLE

Dr Andreas Blunk, MLE
Partner
Hanover
andreas.blunk@luther-lawfirm.com
+49 511 5458 16564