16.02.2026
Werden öffentliche Aufträge im Wege der Inhouse-Vergabe an eine gemeinsam kontrollierte Gesellschaft innerhalb einer Konzernstruktur vergeben, darf die Prüfung der Inhouse-Fähigkeit nicht isoliert anhand des Umsatzes der zu beauftragenden Gesellschaft erfolgen. Mit Urteil vom 15. Januar 2026 hat der EuGH klargestellt, dass für die Bestimmung der Inhouse-Fähigkeit der konsolidierte Konzernumsatz maßgeblich ist. Die Entscheidung erfasst zeitlich unbegrenzt auch Altfälle.
Mehrere Gemeinden in den Niederlanden hatten ohne Ausschreibung im Wege der Inhouse-Vergabe eine gemeinsam kontrollierte Gesellschaft mit der Entsorgung von Haushaltsmüll beauftragt. Die beauftragte Gesellschaft stand an der Spitze einer Unternehmensgruppe, die insbesondere einen konsolidierten Bilanzabschluss erstellte. Ein privater Wettbewerber machte geltend, dass das Tätigkeitskriterium des Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 5 RL 2014/24/EU nicht erfüllt sei und damit die Voraussetzungen für eine Inhouse-Vergabe nicht vorlägen. Die Regelungen setzen für die Zulässigkeit einer Inhouse-Vergabe voraus, dass mehr als 80 % der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern oder von anderen, von denselben öffentlichen Auftraggebern kontrollierten juristischen Personen betraut wurde. Zur Bestimmung des prozentualen Tätigkeitsanteils ist der durchschnittliche Gesamtumsatz der juristischen Person heranzuziehen. Offen war bislang, wie der prozentuale Anteil konkret zu bemessen ist, wenn der Auftragnehmer Teil einer Konzernstruktur ist.
Dr Franziska Klaß-Dingeldey, MLE
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