12.11.2019

Emissionshandel: Grundsatzentscheidung zu Bußgeldrisiken bei der CO2-Berichterstattung

Der Versuch der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt), im Zusammenhang mit der CO2-Berichterstattung nach TEHG besondere persönliche Handlungspflichten von Vorständen und Geschäftsführern zu begründen, ist vorerst gescheitert. In dem ersten gerichtlich verhandelten Fall zum Ordnungswidrigkeitentatbestand der fahrlässig unrichtigen Emissionsberichterstattung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TEHG erfolgte am letzten Donnerstag ein klarer Freispruch des betroffenen Industrieunternehmens. Die DEHSt hatte gegen dieses ein Bußgeld in fünfstelliger Höhe gemäß § 30 Abs. 1 OWiG festgesetzt (AG Dessau, Urteil vom 7. November 2019, 13 OWi 9/19 (3041 Js-OWi 13657/17)).

Background

Das Amtsgericht Dessau wies die Behörde im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung darauf hin, daß die emissionshandelsrechtliche Pflicht zur jährlichen Berichterstattung über Treibhausgasemissionen nach seiner Auffassung nicht zum Kernbereich der Geschäftsleitung gehöre und keine originäre Leitungsaufgabe sei. Vielmehr könne die den Anlagenbetreiber und damit zunächst dessen vertretungsberechtigte Organe treffende Pflicht auf Mitarbeiter unterhalb der Leitungsebene delegiert werden. Die Pflichten der Leitungsebene reduzierten sich dann auf eine ordnungsgemäße Delegation und Überwachung. Eine Bußgeldverhängung wegen eines gleichwohl fehlerhaften Emissionsberichts komme in solchen Konstellationen nur in Betracht, wenn einer Leitungsperson ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden nachgewiesen werden könne. Hier sei aber die Bußgeldbehörde darlegungs- und beweispflichtig; das Verschulden könne nicht vermutet werden. Überdies sei auch fraglich, ob mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, daß etwa der Geschäftsführer eines Unternehmens einen Fehler im Emissionsbericht erkennen kann, den zuvor die sachverständige Prüfstelle im Rahmen ihres Audits nicht festgestellt hat. Gegen den "einfachen" Mitarbeiter unterhalb der Leitungsebene komme eine Bußgeldverhängung mangels gesetzlicher Grundlage hingegen nicht in Betracht.

Das Gericht folgte mit seinem Urteil dem Verteidigungsvorbringen der Luther-Anwälte Dr. Stefan Altenschmidt und Linda Buschmann. Diese hatten in zwei schriftlichen Verteidigererklärungen und an zwei Verhandlungstagen in Dessau auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zur Verantwortlichkeit für die Verletzung von Betreiberpflichten und die notwendige Nachweisführung durch die Bußgeldbehörde hingewiesen. Die DEHSt kann nunmehr gegen das Urteil Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Naumburg einlegen.

Das Urteil des Amtsgerichts ist als deutliches Signal an die DEHSt zu werten, die üblichen rechtsstaatlichen und strafprozessualen Standards zu wahren und die Bußgeldtatbestände des TEHG nicht extensiv und vor allem verschuldensunabhängig anzuwenden. Es begrenzt die Risiken für Leitungspersonen und Unternehmen bei der fehleranfälligen Emissionsberichterstattung. Zugleich macht es aber auch deutlich, daß Vorstände und Geschäftsführer in der Pflicht bleiben: Sie müssen die für die CO2-Berichterstattung zuständigen Mitarbeiter sorgfältig auswählen, anleiten und überwachen. Es dürfte auf der Hand liegen, daß die DEHSt auf diese Umstände zukünftig einen Prüfungsschwerpunkt legen wird. Im Grunde steht ihr hierfür im Bußgeldverfahren das übliche strafprozessuale Instrumentarium einschließlich der Vernehmung von Zeugen und auch der Durchsuchung zur Verfügung. Europarechtlich ist die DEHSt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG verpflichtet, für Verstöße gegen Berichterstattungspflichten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen.

Es darf davon ausgegangen werden, daß die Behörde diesen Auftrag auch zukünftig mit dem ihr eigenen Ernst angehen wird. Die aktuelle Entscheidung des AG Dessau ist daher kein Anlaß für eine Entwarnung und ein entspanntes Zurücklehnen - sie zeigt vielmehr die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und rechtssicheren Betriebsorganisation mit einem belastbaren Compliance-System auf. Ebenso belegt sie die Notwendigkeit einer in Fällen einer fehlerhaften Emissionsberichterstattung von Beginn an sachgerechten Verteidigung und vorherigen Prüfung der ggf. gegenüber der DEHSt abzugebenen Erklärungen. Was sich einmal in der Verwaltungs- und Bußgeldakte der DEHSt befindet, kann im Regelfall gegen das Unternehmen und seine Leitungsebene verwendet werden. Dies gilt für spontane Äußerungen am Telefon gegenüber dem DEHSt-Sachbearbeiter (Praxiserfahrung: Es werden Telefonnotizen zur Akte gegeben) ebenso wie für schriftliche Einlassungen und Versuche der Fehlererklärung.

 

Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)
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stefan.altenschmidt@luther-lawfirm.com

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