22.09.2025
Mit der verpflichtenden Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie bis Juni 2026 stehen deutsche Unternehmen vor weitreichenden Veränderungen im Bereich der Lohngleichheit bzw. der Transparenz hierüber. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, neue Transparenz- und Berichtspflichten einzuführen, die weit über das bisherige Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) hinausgehen. Was bedeutet das konkret für die Arbeitgeber?
Bislang gewährt das EntgTranspG Beschäftigten in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitenden einen individuellen Auskunftsanspruch über das durchschnittliche Gehalt vergleichbarer Kolleginnen und Kollegen des anderen Geschlechts. Dieser Schwellenwert wird künftig entfallen: Mit der neuen Richtlinie wird jeder Beschäftigte – unabhängig von der Betriebsgröße – ein Recht auf Auskunft über individuelle und durchschnittliche Entgelthöhen erhalten, differenziert nach Geschlecht und Tätigkeitsgruppe. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden jährlich über dieses Recht zu informieren.
Auch Bewerberinnen und Bewerber werden künftig bessergestellt: Sie haben künftig Anspruch auf Informationen zum vorgesehenen Gehalt oder zur Gehaltsspanne bereits im Stellenangebot oder spätestens vor dem Vorstellungsgespräch. Zudem dürfen Arbeitgeber nicht mehr nach dem bisherigen Gehalt fragen.
Kristina Gutzke
Associate
Hamburg
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